Sitzung: 14.10.2014 Ausschuss für Wirtschaft, Marketing, Tourismus, Kultur, öffentliche Einrichtungen und Finanzen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
1. Der Gesellschaftsvertrag der oleg Osnabrücker
Land-Entwicklungsgesellschaft mbH wird, wie vorstehend dargestellt, geändert.
2. Das Stammkapital der oleg Osnabrücker
Land-Entwicklungsgesellschaft mbH wird auf Euro umgestellt. Das sich in Euro
ergebende Stammkapital in Höhe von 123.476,99 Euro wird einer Euroglättung
zugeführt und auf 123.648,00 Euro erhöht. Der Anteil der Gemeinde Bad Essen an
der Kapitalerhöhung beträgt 2,48 €. Die Gemeinde Bad Essen stimmt der
Kapitalerhöhung zu.
3. Für die Gemeinde Bad Essen erhöht sich die Verlustabdeckung um
13,15 € auf insgesamt 3.306,75 €.
4. Die
Gemeinde Bad Essen stimmt einer Reduzierung des Zuschussvertrags zwischen dem
Landkreis Osnabrück und der oleg vom 01.12.1995 in Höhe von 450.000 DM auf
50.000 € zu.
5. Die
Vertreter der Gemeinde Bad Essen in den Gremien der oleg Osnabrücker
Land-Entwicklungsgesellschaft mbH werden angewiesen, entsprechend der
vorgenannten Beschlussfassung abzustimmen.
6. Der
außenplanmäßigen Ausgabe für die unter Punkt 2. genannten Kapitalerhöhung in
Höhe von 2,48 Euro und für die unter Punkt 3. genannte
Kapitalrücklagendotierung im Jahr 2014 für eventuell entstehende Verluste im
Jahr 2015 in Höhe von insgesamt bis zu 3.306,75 € wird zugestimmt.
7. Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Zulässigkeit und
der Unbedenklichkeitserklärung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
Herr
Lüke erläutert die Beschlussvorlage.
Ratsfrau
Eilers äußert zu einigen Regelungen im neu gefassten Gesellschaftsvertrag
Bedenken. So sehe die bisherige Regelung vor, dass die Kommunen des Landkreises
mit insgesamt vier Vertretern im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten sind,
davon je zwei Ratsmitglieder und zwei Hauptverwaltungsbeamte (HVB). Zukünftig
sollen die vier Vertreter der Kommunen durch die Versammlung der HVB benannt
werden. Die Vorgabe, dass sich darunter zwei Ratsmitglieder befinden müssen,
entfällt. Ratsfrau Eilers sieht darin eine Schwächung der demokratischen
Kontrolle des Aufsichtsrates.
Herr
Lüke erläutert, dass die vorgesehene Änderung lediglich eine Anpassung des
Vertrages an die Praxis darstellt. Bereits aktuell seien die Positionen der
vier Vertreter der Kommunen im Aufsichtsrat ausschließlich durch HVB besetzt.
Diese Lösung habe sich in der Vergangenheit als sehr sinnvoll und praktikabel
für die Arbeit in dem Gremium erwiesen, da die HVB deutlich tiefer in den
Details der zu beratenden Themen stecken, als dies für ehrenamtliche Ratsmitglieder
im Einzelfall möglich sei. Da die jeweiligen Bürgermeister/innen in ihren
Gemeinden in direkter Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden,
könne er hier auch kein Mangel an demokratischer Legitimation erkennen.
Ratsfrau
Eilers bekräftigt, dass sie ein grundsätzliches Problem damit habe, dass
ehrenamtliche Ratsmitglieder in Entscheidungs- und Aufsichtsgremien kommunaler
Gesellschaften nicht in ausreichendem Maße vertreten seien.
Ratsherren
Kleine-Heitmeyer und Halbrügge äußern ihr Verständnis für diese grundsätzlichen
Bedenken, halten es in diesem Fall aber für sinnvoll, dass der Sachverstand der
HVB für die Arbeit der oleg genutzt wird.
Ratsfrau
Eilers kritisiert weiterhin, dass die Prüfung des Jahresabschluss zukünftig
durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Osnabrück erfolgen solle, wobei
der Landrat selber sowohl Vorsitzender des Aufsichtsrates als auch Vorsitzender
der Gesellschafterversammlung ist. Hier könnte es aus ihrer Sicht zu
Interessenkonflikten kommen.
Herr
Lüke weist darauf hin, dass das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Osnabrück
nicht der Dienst- und Fachaufsicht des Landrates unterliegt, sondern eine
unabhängige Prüfungsinstanz darstelle. (Anm. des Protokollführers: Die
Neuregelung in § 16 des Gesellschaftsvertrages stellt lediglich eine Anpassung
an die aktuelle Rechtslage dar. Demnach muss gem. § 158 NKomVG bei kommunalen
Unternehmen eine Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften für Eigenbetriebe
vorgeschrieben werden und ein zuständiges Rechnungsprüfungsamt bestimmen. Nach
§ 157 NKomVG bleibt es der Gesellschaft anschließend unbenommen, mit der
Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen externen Wirtschaftsprüfer zu
beauftragen.)
Ratsfrau
Eilers erkundigt sich danach, warum die Verlustabdeckung für den neuen
Geschäftszweig des Flächenmanagements ausschließlich durch den Landkreis
Osnabrück getragen wird und warum die Gruppe der Sparkassen mit einem
Geschäftsanteil von insgesamt 33% lediglich 22% der Verlustabdeckung
übernehmen. Herr Lüke und Herr Meyer verweisen darauf, dass es sich beim
Flächenmanagement um eine strategische Aufgabe außerhalb von konkreten
Projekten der oleg handelt. Die Übernahme möglicher Verluste aus diesem
Geschäftszweig durch den Landkreis trägt diesem strategischen Ansatz Rechnung.
Die Bestimmung zur Höhe der Verlustabdeckung durch die Gruppe der Sparkassen
sei eine politische Entscheidung bei Gründung der Gesellschaft gewesen. Durch
die Neufassung des Gesellschaftsvertrages komme es hier zu keiner Änderung.
Herr Lüke äußert die Vermutung, dass sich die Sparkassen als öffentliche
Einrichtungen in Gewährsträgerschaft der Kommunen zwar am Stammkapital der oleg
beteiligt haben, dass aber eine Verlustabdeckung aus dem operativen Geschäft zu
größeren Teilen von denjenigen Gesellschaftern getragen werden soll, die auch
direkte Vorteile aus der Tätigkeit der oleg ziehen.
Zuletzt
hinterfragt Ratsfrau Eilers die Regelung in § 12 (3), wonach Geschäftsführer
von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit werden können.
Herr Lüke erläutert, dass diese Regelung auch für die kommunalen Unternehmen
der Gemeinde Bad Essen gilt. Damit sollten mögliche, zurzeit nicht absehbare
Konstellationen im Tagesgeschäft abgedeckt werden. Es sei bei der oleg z.B.
denkbar, dass ein Geschäftsführer gleichzeitig Eigentümer einer Fläche ist, die
für Zwecke der oleg angekauft werden soll. In diesem Fall könnte der
Geschäftsführer das Geschäft unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB ausführen. Die Regelungen zu den Zuständigkeiten der Gremien und Organe
bleiben hiervon unberührt.
Abstimmungsergebnis:
9 x Ja; 1 x Nein; 1 x Enthaltung