Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Gesellschaftsvertrag der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH wird, wie vorstehend dargestellt, geändert.

 

2.       Das Stammkapital der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH wird auf Euro umgestellt. Das sich in Euro ergebende Stammkapital in Höhe von 123.476,99 Euro wird einer Euroglättung zugeführt und auf 123.648,00 Euro erhöht. Der Anteil der Gemeinde Bad Essen an der Kapitalerhöhung beträgt 2,48 €. Die Gemeinde Bad Essen stimmt der Kapitalerhöhung zu.

 

3.       Für die Gemeinde Bad Essen erhöht sich die Verlustabdeckung um 13,15 € auf insgesamt 3.306,75 €.

 

4.       Die Gemeinde Bad Essen stimmt einer Reduzierung des Zuschussvertrags zwischen dem Landkreis Osnabrück und der oleg vom 01.12.1995 in Höhe von 450.000 DM auf 50.000 € zu.

 

5.       Die Vertreter der Gemeinde Bad Essen in den Gremien der oleg Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH werden angewiesen, entsprechend der vorgenannten Beschlussfassung abzustimmen.

 

6.       Der außenplanmäßigen Ausgabe für die unter Punkt 2. genannten Kapitalerhöhung in Höhe von 2,48 Euro und für die unter Punkt 3. genannte Kapitalrücklagendotierung im Jahr 2014 für eventuell entstehende Verluste im Jahr 2015 in Höhe von insgesamt bis zu 3.306,75 € wird zugestimmt.

 

7.       Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Zulässigkeit und der Unbedenklichkeitserklärung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

   

 


Herr Lüke erläutert die Beschlussvorlage.

 

Ratsfrau Eilers äußert zu einigen Regelungen im neu gefassten Gesellschaftsvertrag Bedenken. So sehe die bisherige Regelung vor, dass die Kommunen des Landkreises mit insgesamt vier Vertretern im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten sind, davon je zwei Ratsmitglieder und zwei Hauptverwaltungsbeamte (HVB). Zukünftig sollen die vier Vertreter der Kommunen durch die Versammlung der HVB benannt werden. Die Vorgabe, dass sich darunter zwei Ratsmitglieder befinden müssen, entfällt. Ratsfrau Eilers sieht darin eine Schwächung der demokratischen Kontrolle des Aufsichtsrates.

 

Herr Lüke erläutert, dass die vorgesehene Änderung lediglich eine Anpassung des Vertrages an die Praxis darstellt. Bereits aktuell seien die Positionen der vier Vertreter der Kommunen im Aufsichtsrat ausschließlich durch HVB besetzt. Diese Lösung habe sich in der Vergangenheit als sehr sinnvoll und praktikabel für die Arbeit in dem Gremium erwiesen, da die HVB deutlich tiefer in den Details der zu beratenden Themen stecken, als dies für ehrenamtliche Ratsmitglieder im Einzelfall möglich sei. Da die jeweiligen Bürgermeister/innen in ihren Gemeinden in direkter Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden, könne er hier auch kein Mangel an demokratischer Legitimation erkennen.

 

Ratsfrau Eilers bekräftigt, dass sie ein grundsätzliches Problem damit habe, dass ehrenamtliche Ratsmitglieder in Entscheidungs- und Aufsichtsgremien kommunaler Gesellschaften nicht in ausreichendem Maße vertreten seien.

 

Ratsherren Kleine-Heitmeyer und Halbrügge äußern ihr Verständnis für diese grundsätzlichen Bedenken, halten es in diesem Fall aber für sinnvoll, dass der Sachverstand der HVB für die Arbeit der oleg genutzt wird.

 

Ratsfrau Eilers kritisiert weiterhin, dass die Prüfung des Jahresabschluss zukünftig durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Osnabrück erfolgen solle, wobei der Landrat selber sowohl Vorsitzender des Aufsichtsrates als auch Vorsitzender der Gesellschafterversammlung ist. Hier könnte es aus ihrer Sicht zu Interessenkonflikten kommen.

 

Herr Lüke weist darauf hin, dass das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Osnabrück nicht der Dienst- und Fachaufsicht des Landrates unterliegt, sondern eine unabhängige Prüfungsinstanz darstelle. (Anm. des Protokollführers: Die Neuregelung in § 16 des Gesellschaftsvertrages stellt lediglich eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage dar. Demnach muss gem. § 158 NKomVG bei kommunalen Unternehmen eine Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften für Eigenbetriebe vorgeschrieben werden und ein zuständiges Rechnungsprüfungsamt bestimmen. Nach § 157 NKomVG bleibt es der Gesellschaft anschließend unbenommen, mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen externen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.)

 

Ratsfrau Eilers erkundigt sich danach, warum die Verlustabdeckung für den neuen Geschäftszweig des Flächenmanagements ausschließlich durch den Landkreis Osnabrück getragen wird und warum die Gruppe der Sparkassen mit einem Geschäftsanteil von insgesamt 33% lediglich 22% der Verlustabdeckung übernehmen. Herr Lüke und Herr Meyer verweisen darauf, dass es sich beim Flächenmanagement um eine strategische Aufgabe außerhalb von konkreten Projekten der oleg handelt. Die Übernahme möglicher Verluste aus diesem Geschäftszweig durch den Landkreis trägt diesem strategischen Ansatz Rechnung. Die Bestimmung zur Höhe der Verlustabdeckung durch die Gruppe der Sparkassen sei eine politische Entscheidung bei Gründung der Gesellschaft gewesen. Durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrages komme es hier zu keiner Änderung. Herr Lüke äußert die Vermutung, dass sich die Sparkassen als öffentliche Einrichtungen in Gewährsträgerschaft der Kommunen zwar am Stammkapital der oleg beteiligt haben, dass aber eine Verlustabdeckung aus dem operativen Geschäft zu größeren Teilen von denjenigen Gesellschaftern getragen werden soll, die auch direkte Vorteile aus der Tätigkeit der oleg ziehen.

 

Zuletzt hinterfragt Ratsfrau Eilers die Regelung in § 12 (3), wonach Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit werden können. Herr Lüke erläutert, dass diese Regelung auch für die kommunalen Unternehmen der Gemeinde Bad Essen gilt. Damit sollten mögliche, zurzeit nicht absehbare Konstellationen im Tagesgeschäft abgedeckt werden. Es sei bei der oleg z.B. denkbar, dass ein Geschäftsführer gleichzeitig Eigentümer einer Fläche ist, die für Zwecke der oleg angekauft werden soll. In diesem Fall könnte der Geschäftsführer das Geschäft unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ausführen. Die Regelungen zu den Zuständigkeiten der Gremien und Organe bleiben hiervon unberührt.

 


Abstimmungsergebnis:

9 x Ja; 1 x Nein; 1 x Enthaltung