Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die im Entwurf vorliegende "Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Bad Essen" mit folgender Änderung:

§ 11 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"Das Verbot nach Absatz 1 gilt entsprechend für das Betreiben von Heckenscheren, Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern (ohne Verbrennungsmotor), Vertikutierern, Hächslern, Motorkettensägen und Kreissägen. Für alle weiteren Gegenstände gelten besondere Bestimmungen.

Das Verbot nach Absatz 1 und 2 gilt nicht für kommunale und gewerbliche Betriebe."


Die formelle und inhaltliche Überarbeitung der Verordnung wurde aufgrund von Gesetzes- bzw. Satzungsänderungen und aufgrund der aktuellen Rechtsprechung notwendig.

Die Ermächtigungsgrundlage des Rates für den Erlass von Satzungen und Verordnungen ergibt sich seit dem 1.11.2011 aus dem neu in Kraft getretenen Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) und nicht mehr aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), die zeitgleich außer Kraft trat. Weiterhin wird die jeweils neueste Fassung des Niedersächsischen Gesetzes über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) und der Straßenreinigungssatzung in den neuen Entwurf der Verordnung aufgenommen.

In § 4 der Verordnung wird die Räumungspflicht der Anlieger der bebauten Grundstücke bei Schnee und Glätte auf die Anlieger der unbebauten Grundstücke ausgeweitet.

Die Änderungen zum Leinenzwang in § 10 der Verordnung werden inhaltlich der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Ein genereller Leinenzwang, wie in Absatz 2 der bisherigen Verordnung für alle öffentlichen Straßen festgeschrieben, ist problematisch, so dass dieser auf die öffentlichen Gehwege, öffentlichen Anlagen und die Nähe von Schulen und Kindergärten beschränkt wird.

Die Regelung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in § 12 der bisherigen kommunalen Verordnung wird komplett gestrichen, da Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht mehr durch die Gemeinde, sondern nur noch durch die untere Abfallbehörde des Landkreises Osnabrück erteilt werden dürfen.

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, diese Änderung im Hinweisteil der überarbeiteten Verordnung aufzunehmen.

 

Der Fachdienst 3 und der gemeindliche Bauhof äußerten nach Versenden der Ladung zur heutigen Sitzung den Wunsch, eine Ausnahme vom Einhalten der Mittagsruhe nach § 11 Abs. 1 und 2 für kommunale und gewerbliche Betriebe in die Verordnung aufzunehmen.

Herr Wellmann stellt dieses zur Diskussion. Frau Eilers spricht sich dagegen aus, da Bad Essen Kurort sei und deshalb die Ruhezeiten von jedem eingehalten werden sollten. Sie regt sogar an, auch das Betreiben von Kreissägen in den angegebenen Ruhezeiten zu verbieten. Herr Helms befürwortet die Ausnahme für die kommunalen und gewerblichen Betriebe, damit ein effektives Arbeiten möglich sei. Herr Werth schlägt vor, das Arbeiten in der Mittagszeit nur mit Ausnahmegenehmigung im Einzelfall zuzulassen.

Die Ausschussmitglieder sehen noch Gesprächsbedarf in den Fraktionen.

 

 

  


Abstimmungsergebnis:

6 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme