Sitzung: 26.11.2015 Ausschuss für Feuerwehren, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die im Entwurf
vorliegende "Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Bad Essen" mit folgender
Änderung:
§ 11 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
"Das Verbot nach Absatz 1 gilt
entsprechend für das Betreiben von Heckenscheren,
Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern (ohne Verbrennungsmotor), Vertikutierern,
Hächslern, Motorkettensägen und Kreissägen. Für alle weiteren
Gegenstände gelten besondere Bestimmungen.
Das Verbot nach Absatz 1 und 2 gilt
nicht für kommunale und gewerbliche Betriebe."
Die formelle und inhaltliche Überarbeitung der
Verordnung wurde aufgrund von Gesetzes- bzw. Satzungsänderungen und aufgrund
der aktuellen Rechtsprechung notwendig.
Die Ermächtigungsgrundlage des Rates für den Erlass
von Satzungen und Verordnungen ergibt sich seit dem 1.11.2011 aus dem neu in
Kraft getretenen Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) und nicht
mehr aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), die zeitgleich außer
Kraft trat. Weiterhin wird die jeweils neueste Fassung des Niedersächsischen
Gesetzes über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Nds. SOG) und der Straßenreinigungssatzung in den neuen Entwurf der Verordnung
aufgenommen.
In § 4 der Verordnung wird die Räumungspflicht der
Anlieger der bebauten Grundstücke bei Schnee und Glätte auf die Anlieger der
unbebauten Grundstücke ausgeweitet.
Die Änderungen zum Leinenzwang in § 10 der Verordnung werden
inhaltlich der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Ein genereller Leinenzwang,
wie in Absatz 2 der bisherigen Verordnung für alle öffentlichen Straßen
festgeschrieben, ist problematisch, so dass dieser auf die öffentlichen
Gehwege, öffentlichen Anlagen und die Nähe von Schulen und Kindergärten
beschränkt wird.
Die Regelung
zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in § 12 der bisherigen kommunalen
Verordnung wird komplett gestrichen, da Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen
von pflanzlichen Abfällen nicht mehr durch die Gemeinde, sondern nur noch durch
die untere Abfallbehörde des Landkreises Osnabrück erteilt werden dürfen.
Der Ausschuss
spricht sich dafür aus, diese Änderung im Hinweisteil der überarbeiteten
Verordnung aufzunehmen.
Der Fachdienst
3 und der gemeindliche Bauhof äußerten nach Versenden der Ladung zur heutigen
Sitzung den Wunsch, eine Ausnahme vom Einhalten der Mittagsruhe nach § 11 Abs.
1 und 2 für kommunale und gewerbliche Betriebe in die Verordnung aufzunehmen.
Herr Wellmann
stellt dieses zur Diskussion. Frau Eilers spricht sich dagegen aus, da Bad
Essen Kurort sei und deshalb die Ruhezeiten von jedem eingehalten werden
sollten. Sie regt sogar an, auch das Betreiben von Kreissägen in den angegebenen
Ruhezeiten zu verbieten. Herr Helms befürwortet die Ausnahme für die kommunalen
und gewerblichen Betriebe, damit ein effektives Arbeiten möglich sei. Herr
Werth schlägt vor, das Arbeiten in der Mittagszeit nur mit Ausnahmegenehmigung
im Einzelfall zuzulassen.
Die
Ausschussmitglieder sehen noch Gesprächsbedarf in den Fraktionen.
Abstimmungsergebnis:
6 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme