Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt

 

1.   den Betriebsführungsvertrag über den „RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen" zwischen der Gemeinde Bad Essen und Frau Luise Freifrau von dem Bussche-Hünnefeld in der vorliegenden Fassung

2.   die Friedhofssatzung für den „RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen" in der vorliegenden Fassung

3.   das Entgeltverzeichnis zur Friedhofssatzung für den „RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen" in der vorliegenden Fassung.  

 

 


Herr Ahrens erläutert den bisherigen Beratungsverlauf zu diesem Thema. Anschließend erklärt Frau Mensching anhand einer Präsentation die Inhalte und Ziele des Waldfriedhofes.

 

In der anschließenden Diskussion geht der Ausschuss auf einzelne Regelungen des Betriebsführungsvertrages und der Friedhofssatzung ein.

 

Ratsherr Kleine-Heitmeyer erkundigt sich nach dem Sinn der Regelung in § 2 Absatz 3 letzter Satz des Betriebsführungsvertrages, wonach die im Grundbuch verankerte Dienstbarkeit nach Ablauf von 99 Jahren gelöscht werden könne, erforderlichenfalls zuzüglich der vorgeschriebenen Mindestruhezeit. Herr Lüke und Herr Haufe erläutern, dass diese Regelung in der Praxis keine Bedeutung haben werde. Die Bestattung einer Urne sei nur dann möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Bestattung geltende Mindestruhezeit (zurzeit 20 Jahre) im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden 99 jährigen Laufzeit des Friedhofes eingehalten werden könne. Eine nachträgliche Verlängerung der Mindestruhezeiten habe auf bereits bestattete Urnen grundsätzlich keinen Einfluss.

 

Ratsfrau Eilers bittet um Erläuterung der Regelung in § 4 des Vertrages, wonach die Eigentümerin von Beginn des Betriebes an eine kontinuierliche finanzielle Rücklage bildet, um die laufenden Kosten der Verkehrssicherungspflicht und Instandhaltung des RuheForstes über die gesamte Laufzeit zu gewährleisten. Diese sei so zu gestalten, dass sie für die Gemeinde Bad Essen zugänglich sei, falls sie in ihrer Funktion als Trägerin des Friedhofes in die Pflicht zum Betrieb des Friedhofes kommen sollte.

 

Herr Lüke erläutert, dass die Rücklage grundsätzlich eine Absicherung für die Grundstückseigentümerin und deren Rechtsnachfolger bedeute. Der Betriebsführungsvertrag sehe für bestimmte Fälle die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages vor. Vor diesem Hintergrund sei es denkbar, dass die Gemeinde Bad Essen zur Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. zu dessen geordneter Abwicklung, in die Pflicht zum Betrieb des Friedhofes kommen könne. Für diesen Fall müsse auch die Gemeinde Zugriff auf die gebildeten Rücklagen haben, um die finanziellen Auswirkungen des Betriebes abdecken zu können.

 

Ratsherr Hallbrügge erkundigt sich nach der Regelung in § 4 der Friedhofssatzung, wonach die Gemeinde den Friedhof aus wichtigen Gründen für weitere Bestattungen schließen oder ihn als Friedhof endwidmen kann.

 

Frau Mensching erläutert, dass zunächst die gesamte zur Verfügung stehende Waldfläche als Friedhof ausgewiesen werden solle. Sofern die Beteiligten in den kommenden Jahren feststellen würden, dass die Waldfläche in diesem Umfang für Bestattungen nicht benötigt werde, könnten dann einzelne, noch nicht benutzte Teilflächen aus der Friedhofsnutzung entlassen werden.

 

Herr Lüke ergänzt, dass die Möglichkeit der Entwidmung auch für den im Betriebsführungsvertrag verankerten Fall einer außerordentlichen Kündigung zum Tragen kommen könnte. Problematisch sei eine Entwidmung in den Fällen, in denen bereits Nutzungsrechte veräußert wurden, ohne dass eine Bestattung bereits stattgefunden habe. Hier bestätigt Herr Haufe, dass in diesem Fall die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Betreiberin und den Nutzern rückabgewickelt werden müsste.

 

Herr Haasis weist auf die Regelung in § 6 Absatz 2 Nr. 5 der Satzung hin, wonach der Betrieb von Musikwiedergabegeräten auf dem Friedhof untersagt sei. Frau Mensching erläutert, dass sich dieses Verbot nicht auf die Bestattungszeremonie selber beziehe. Hier sei es möglich, auf Wunsch eine musikalische Begleitung zu nutzen. Außerhalb von Bestattungshandlungen solle das Abspielen von Musik aber untersagt sein.

 

Herr Lüke verteilt eine Übersicht mit der Gegenüberstellung der Grab- und Bestattungskosten für die kommunalen Friedhöfe und den RuheForst (Anlage 1). Demnach bestehe zwischen den beiden Angeboten grundsätzlich ein deutlicher Unterschied. Die Bestattung im RuheForst sei aber nicht so teuer, dass sie nur einem elitären Kreis vorbehalten bliebe.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig