Sitzung: 02.12.2015 Ausschuss für Wirtschaft, Marketing, Tourismus, Kultur, öffentliche Einrichtungen und Finanzen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Bad Essen
beschließt
1. den
Betriebsführungsvertrag über den „RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen"
zwischen der Gemeinde Bad Essen und Frau Luise Freifrau von dem
Bussche-Hünnefeld in der vorliegenden Fassung
2. die
Friedhofssatzung für den „RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen" in der
vorliegenden Fassung
3. das
Entgeltverzeichnis zur Friedhofssatzung für den „RuheForst Schloss Hünnefeld
Bad Essen" in der vorliegenden Fassung.
Herr Ahrens erläutert den bisherigen Beratungsverlauf
zu diesem Thema. Anschließend erklärt Frau Mensching anhand einer Präsentation
die Inhalte und Ziele des Waldfriedhofes.
In der anschließenden Diskussion geht der Ausschuss
auf einzelne Regelungen des Betriebsführungsvertrages und der Friedhofssatzung
ein.
Ratsherr Kleine-Heitmeyer erkundigt sich nach dem Sinn
der Regelung in § 2 Absatz 3 letzter Satz des Betriebsführungsvertrages, wonach
die im Grundbuch verankerte Dienstbarkeit nach Ablauf von 99 Jahren gelöscht
werden könne, erforderlichenfalls zuzüglich der vorgeschriebenen
Mindestruhezeit. Herr Lüke und Herr Haufe erläutern, dass diese Regelung in der
Praxis keine Bedeutung haben werde. Die Bestattung einer Urne sei nur dann
möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Bestattung geltende Mindestruhezeit
(zurzeit 20 Jahre) im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden 99 jährigen
Laufzeit des Friedhofes eingehalten werden könne. Eine nachträgliche
Verlängerung der Mindestruhezeiten habe auf bereits bestattete Urnen
grundsätzlich keinen Einfluss.
Ratsfrau Eilers bittet um Erläuterung der Regelung in
§ 4 des Vertrages, wonach die Eigentümerin von Beginn des Betriebes an eine
kontinuierliche finanzielle Rücklage bildet, um die laufenden Kosten der
Verkehrssicherungspflicht und Instandhaltung des RuheForstes über die gesamte
Laufzeit zu gewährleisten. Diese sei so zu gestalten, dass sie für die Gemeinde
Bad Essen zugänglich sei, falls sie in ihrer Funktion als Trägerin des
Friedhofes in die Pflicht zum Betrieb des Friedhofes kommen sollte.
Herr Lüke erläutert, dass die Rücklage grundsätzlich
eine Absicherung für die Grundstückseigentümerin und deren Rechtsnachfolger
bedeute. Der Betriebsführungsvertrag sehe für bestimmte Fälle die Möglichkeit
zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages vor. Vor diesem Hintergrund sei
es denkbar, dass die Gemeinde Bad Essen zur Aufrechterhaltung des Betriebes
bzw. zu dessen geordneter Abwicklung, in die Pflicht zum Betrieb des Friedhofes
kommen könne. Für diesen Fall müsse auch die Gemeinde Zugriff auf die
gebildeten Rücklagen haben, um die finanziellen Auswirkungen des Betriebes
abdecken zu können.
Ratsherr Hallbrügge erkundigt sich nach der Regelung
in § 4 der Friedhofssatzung, wonach die Gemeinde den Friedhof aus wichtigen
Gründen für weitere Bestattungen schließen oder ihn als Friedhof endwidmen
kann.
Frau Mensching erläutert, dass zunächst die gesamte
zur Verfügung stehende Waldfläche als Friedhof ausgewiesen werden solle. Sofern
die Beteiligten in den kommenden Jahren feststellen würden, dass die Waldfläche
in diesem Umfang für Bestattungen nicht benötigt werde, könnten dann einzelne,
noch nicht benutzte Teilflächen aus der Friedhofsnutzung entlassen werden.
Herr Lüke ergänzt, dass die Möglichkeit der Entwidmung
auch für den im Betriebsführungsvertrag verankerten Fall einer
außerordentlichen Kündigung zum Tragen kommen könnte. Problematisch sei eine
Entwidmung in den Fällen, in denen bereits Nutzungsrechte veräußert wurden,
ohne dass eine Bestattung bereits stattgefunden habe. Hier bestätigt Herr
Haufe, dass in diesem Fall die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der
Betreiberin und den Nutzern rückabgewickelt werden müsste.
Herr Haasis weist auf die Regelung in § 6 Absatz 2 Nr.
5 der Satzung hin, wonach der Betrieb von Musikwiedergabegeräten auf dem
Friedhof untersagt sei. Frau Mensching erläutert, dass sich dieses Verbot nicht
auf die Bestattungszeremonie selber beziehe. Hier sei es möglich, auf Wunsch
eine musikalische Begleitung zu nutzen. Außerhalb von Bestattungshandlungen
solle das Abspielen von Musik aber untersagt sein.
Herr Lüke verteilt eine Übersicht mit der
Gegenüberstellung der Grab- und Bestattungskosten für die kommunalen Friedhöfe
und den RuheForst (Anlage 1).
Demnach bestehe zwischen den beiden Angeboten grundsätzlich ein deutlicher
Unterschied. Die Bestattung im RuheForst sei aber nicht so teuer, dass sie nur
einem elitären Kreis vorbehalten bliebe.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig