Bürgermeister Natemeyer trägt eine schriftliche Anfrage von Ratsfrau Eilers vor:

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Ratsvorlagen sind mit dem Hinweis „Beteiligung der Ortschaften“ versehen. Nicht in jedem Tagesordnungspunkt erfolgt eine solche Beteiligung. Ich möchte Sie bitten, in der nächsten Ratssitzung die Beteiligungskriterien zu erläutern. Gibt es das Kriterium „politische“ Beteiligung? Könnte der Rat dieses Kriterium vorsehen oder per Satzung einführen?

Mit freundlichen Grüßen

Elke Eilers

 

Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

Die Aufgaben des Ortsrates betreffen ausschließlich Angelegenheiten der Ortschaft. § 93 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) regelt die Zuständigkeiten des Ortsrates. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 entscheidet der Ortsrat soweit der Rat nach § 58 Abs. 1 und 2 nicht ausschließlich zuständig ist und soweit  es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 85 Abs. 1 Nummer 3 bis 6 dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen, über folgende Angelegenheiten

 

·         Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen (z. B. Sportanlagen, Schulen, usw.)

·         Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, einschließlich der Straßenbeleuchtung.

·         Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen

·         Märkte

·         Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen

·         Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft

·         Einrichtung eines Schiedsamts und Wahl der Schiedsperson für dieses Amt

·         Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft

·         Pflege vorhandener Paten- und Partnerschaften

·         Pflege der Kunst in der Ortschaft

·         Repräsentation der Ortschaft

·         Information und Dokumentation in Angelegenheit der Ortschaft

 

§ 94 des NKmoVG regelt die Mitwirkungsrechte des Ortsrates. Demnach ist der Ortsrat zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig anzuhören.

 

Des Weiteren hat der Ortsrat gemäß § 94 Abs. 3 das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge zu unterbreiten, Anregungen zu geben und Bedenken zu äußern. Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden.

 

§ 94 Abs. 2 regelt die Mitwirkungsrechte des Ortsrates in der Bauleitplanung. Demnach ist der Ortsrat bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes spätestens nach Abschluss des Verfahrens zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, anzuhören.

 

Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG können dem Ortsrat durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. Als weitere Gegenstände, die dem Ortsrat übertragen werden können, kommen solche in Betracht, für die nicht andere Organe gesetzlich ausschließlich zuständig sind, im Wesentlichen also nur Angelegenheiten aus dem Bereich der Lückenzuständigkeit des Verwaltungsausschusses und der Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

Die Beteiligung der Ortschaften erfolgt aber in der Gemeinde Bad Essen nicht nur dann, wenn es gesetzlich vorgeschrieben wird. Auch dadurch, dass alle Ortschaften im Gemeinderat repräsentiert sind (in der Regel auch in Person des jeweiligen Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsvorstehers/Ortsvorsteherin) ist der Informationsfluss nach meiner Einschätzung sichergestellt.