Sitzung: 16.06.2016 Rat der Gemeinde Bad Essen
Bürgermeister
Natemeyer trägt eine schriftliche Anfrage von Ratsfrau Eilers vor:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Ratsvorlagen sind mit dem Hinweis „Beteiligung
der Ortschaften“ versehen. Nicht in jedem Tagesordnungspunkt erfolgt eine
solche Beteiligung. Ich möchte Sie bitten, in der nächsten Ratssitzung die
Beteiligungskriterien zu erläutern. Gibt es das Kriterium „politische“
Beteiligung? Könnte der Rat dieses Kriterium vorsehen oder per Satzung
einführen?
Mit freundlichen Grüßen
Elke Eilers
Die
Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Die
Aufgaben des Ortsrates betreffen ausschließlich Angelegenheiten der Ortschaft.
§ 93 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) regelt die
Zuständigkeiten des Ortsrates. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 entscheidet der Ortsrat
soweit der Rat nach § 58 Abs. 1 und 2 nicht ausschließlich zuständig ist und
soweit es sich nicht um Aufgaben
handelt, die nach § 85 Abs. 1 Nummer 3 bis 6 dem Hauptverwaltungsbeamten
obliegen, über folgende Angelegenheiten
·
Unterhaltung,
Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen
Einrichtungen (z. B. Sportanlagen, Schulen, usw.)
·
Festlegung
der Reihenfolge von Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und
Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, einschließlich der
Straßenbeleuchtung.
·
Benennung
und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen
·
Märkte
·
Pflege
des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen
·
Förderung
von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft
·
Einrichtung
eines Schiedsamts und Wahl der Schiedsperson für dieses Amt
·
Förderung
und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der
Ortschaft
·
Pflege
vorhandener Paten- und Partnerschaften
·
Pflege
der Kunst in der Ortschaft
·
Repräsentation
der Ortschaft
·
Information
und Dokumentation in Angelegenheit der Ortschaft
§
94 des NKmoVG regelt die Mitwirkungsrechte des Ortsrates. Demnach ist der
Ortsrat zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen
Wirkungskreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig
anzuhören.
Des
Weiteren hat der Ortsrat gemäß § 94 Abs. 3 das Recht, in allen Angelegenheiten,
die die Ortschaft betreffen, Vorschläge zu unterbreiten, Anregungen zu geben
und Bedenken zu äußern. Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan
innerhalb von vier Monaten entscheiden.
§
94 Abs. 2 regelt die Mitwirkungsrechte des Ortsrates in der Bauleitplanung.
Demnach ist der Ortsrat bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes spätestens
nach Abschluss des Verfahrens zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die
Träger öffentlicher Belange sind, anzuhören.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG können dem Ortsrat durch die Hauptsatzung weitere
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden.
Als weitere Gegenstände, die dem Ortsrat übertragen werden können, kommen
solche in Betracht, für die nicht andere Organe gesetzlich ausschließlich
zuständig sind, im Wesentlichen also nur Angelegenheiten aus dem Bereich der
Lückenzuständigkeit des Verwaltungsausschusses und der Geschäfte der laufenden
Verwaltung.
Die
Beteiligung der Ortschaften erfolgt aber in der Gemeinde Bad Essen nicht nur
dann, wenn es gesetzlich vorgeschrieben wird. Auch dadurch, dass alle
Ortschaften im Gemeinderat repräsentiert sind (in der Regel auch in Person des
jeweiligen Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin bzw. des
Ortsvorstehers/Ortsvorsteherin) ist der Informationsfluss nach meiner
Einschätzung sichergestellt.