Es liegt folgende schriftliche Anfrage des Ratsherrn Dr. Lücht vor:

Lieber Günter,

 

ich war lange ruhig, das macht mich unruhig: hier mein Unruhestand:

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Günter,

 

auf der kommenden Sitzung des Rates der Gemeinde Bad Essen bitte ich Dich um Beantwortung folgender Frage:

 

Welche Schule im Gemeindegebiet von Bad Essen hat wieviele ihrer Schüler und Schülerinnen der Gemeindeverwaltung als Schulverweigerer gemeldet.

 

Zur Begründung:

 

Schulverweigerung beginnt mit dem ersten Fernbleiben von der Schule ohne Entschuldigung. Dazu reicht schon das unentschuldigte Fernbleiben auch nur einer Stunde. Wird dies nicht gegenüber dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten thematisiert, kann das zu weiteren Fehlzeiten führen. Nicht selten resultiert daraus mangelnde Bereitschaft zur Ausbildung. Im schlimmsten Fall kann das zu Kriminalität führen.

 

Deshalb ist es dringend erforderlich, jedem Schüler oder Auszubildenden sofort und ohne wenn und aber sein Fehlverhalten deutlich zu machen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Joachim Lücht

 

Die Anfrage beantwortet Bürgermeister Harmeyer wie folgt:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Anfrage von Herrn Dr. Lücht beantworte ich wie folgt:

 

Die Gemeinde Bad Essen nimmt als eine von sieben Städten und Gemeinden im Rahmen des Projektes „Landkreis vor Ort“ verschiedene Aufgaben des Landkreises Osnabrück im Bad Essener Rathaus wahr. Zu diesen Aufgaben gehört neben der Kfz-Zulassung oder der Bearbeitung von Elterngeldanträgen auch die Bearbeitung von Schulpflichtverletzungen. Ziel dieser Aufgabenverlagerungen war und ist, durch die Aufgabenerledigung vor Ort entweder einen besonderen Service für die Einwohner zu bieten oder Aufgaben effektiver und erfolgreicher durch die örtliche Nähe wahrzunehmen.

 

Ein Verstoß gegen die Schulpflichtbestimmungen liegt dann vor, wenn ein Schüler den Unterricht unentschuldigt versäumt hat, d.h. eine Entschuldigung für ein Unterrichtsversäumnis trotz Erinnerung nicht beigebracht wird. Seitens der Schulen werden in diesen Fällen zunächst Gespräche mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten durch den Klassenlehrer und/oder die Schulleitung geführt. Ggfs. wird auch die Schulsozialarbeit mit einbezogen.

 

Erst wenn diese Gespräche erfolglos sind, erfolgt eine Mitteilung über die Schule an die Gemeinde Bad Essen mit der Bitte um Einleitung eines Schulpflichtverletzungsverfahrens.

Von der Gemeindeverwaltung werden die Schüler und die Eltern im Rahmen eines Anhörungsverfahrens um Stellungnahme gebeten. Anschließend wird ein Schulpflichtverletzungsverfahren eingeleitet. Dieses kann die Zahlung eines Bußgeldes oder bei Nichtzahlung die Verpflichtung zur Ableistung von Sozialstunden durch eine Gerichtsentscheidung zur Folge haben. Bei hartnäckigen Schulverweigerern, die auch die Sozialstunden nicht ableisten, ist die Anordnung von Jugendarrest durch das Gericht möglich.

 

In 2013 sind von den Schulen in der Gemeinde Bad Essen bisher folgende Fälle vier gemeldet worden:

 

Grundschule Wehrendorf:

1 Fall - Herbstferien eigenmächtig verlängert

Oberschule Bad Essen:

1 Fall - Sommerferien eigenmächtig verlängert

2 Fälle - keine regelmäßige Teilnahme am Unterricht

 

Festzustellen ist, dass seitens der Bad Essener Schulen festgestellte Schulpflichtverletzungen in enger Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung und auch sehr zeitnah gemeldet werden.

 

Der deutlich größte Anteil der Mitteilungen über Schulpflichtverletzungen erfolgt durch die Berufsbildenden Schulen außerhalb der Gemeinde Bad Essen. Bei insgesamt ca. 20 Schulverweigerern pro Jahr aus der Gemeinde Bad Essen werden ca. 80 % von den Berufsbildenden Schulen gemeldet. Inzwischen ist festzustellen, dass die Mitteilungen durch den BBS deutlich zeitnäher erfolgen als dies in der Anfangszeit der Fall war. Anfangs sind Schulpflichtverletzungen zusammengefasst über mehrere Monate mitgeteilt worden, inzwischen erfolgen diese Mitteilungen sehr viel schneller.

 

Allerdings müssen wir auch feststellen, dass es deutlich schwieriger ist, Berufsschüler im Rahmen eines Schulpflichtverletzungsverfahrens zum regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen als bei den jüngeren Schülern. Hinderlich sind in diesem Zusammenhang auch die  Bearbeitungszeiten für die gerichtlichen Entscheidungen. In manchen Fällen ist die Schulpflicht oder das Schuljahr dann bereits abgelaufen.