Sitzung: 12.12.2013 Rat der Gemeinde Bad Essen
Es liegt folgende schriftliche Anfrage des Ratsherrn
Dr. Lücht vor:
Lieber
Günter,
ich war
lange ruhig, das macht mich unruhig: hier mein Unruhestand:
Sehr
geehrter Herr Bürgermeister, lieber Günter,
auf der
kommenden Sitzung des Rates der Gemeinde Bad Essen bitte ich Dich um
Beantwortung folgender Frage:
Welche
Schule im Gemeindegebiet von Bad Essen hat wieviele ihrer Schüler und
Schülerinnen der Gemeindeverwaltung als Schulverweigerer gemeldet.
Zur
Begründung:
Schulverweigerung
beginnt mit dem ersten Fernbleiben von der Schule ohne Entschuldigung. Dazu
reicht schon das unentschuldigte Fernbleiben auch nur einer Stunde. Wird dies
nicht gegenüber dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten thematisiert,
kann das zu weiteren Fehlzeiten führen. Nicht selten resultiert daraus
mangelnde Bereitschaft zur Ausbildung. Im schlimmsten Fall kann das zu
Kriminalität führen.
Deshalb
ist es dringend erforderlich, jedem Schüler oder Auszubildenden sofort und ohne
wenn und aber sein Fehlverhalten deutlich zu machen.
Mit
freundlichen Grüßen
Joachim
Lücht
Die Anfrage
beantwortet Bürgermeister Harmeyer wie folgt:
Sehr
geehrte Damen und Herren,
die
Anfrage von Herrn Dr. Lücht beantworte ich wie folgt:
Die
Gemeinde Bad Essen nimmt als eine von sieben Städten und Gemeinden im Rahmen
des Projektes „Landkreis vor Ort“ verschiedene Aufgaben des Landkreises
Osnabrück im Bad Essener Rathaus wahr. Zu diesen Aufgaben gehört neben der
Kfz-Zulassung oder der Bearbeitung von Elterngeldanträgen auch die Bearbeitung
von Schulpflichtverletzungen. Ziel dieser Aufgabenverlagerungen war und ist,
durch die Aufgabenerledigung vor Ort entweder einen besonderen Service für die
Einwohner zu bieten oder Aufgaben effektiver und erfolgreicher durch die
örtliche Nähe wahrzunehmen.
Ein
Verstoß gegen die Schulpflichtbestimmungen liegt dann vor, wenn ein Schüler den
Unterricht unentschuldigt versäumt hat, d.h. eine Entschuldigung für ein
Unterrichtsversäumnis trotz Erinnerung nicht beigebracht wird. Seitens der
Schulen werden in diesen Fällen zunächst Gespräche mit dem Schüler und den
Erziehungsberechtigten durch den Klassenlehrer und/oder die Schulleitung
geführt. Ggfs. wird auch die Schulsozialarbeit mit einbezogen.
Erst
wenn diese Gespräche erfolglos sind, erfolgt eine Mitteilung über die Schule an
die Gemeinde Bad Essen mit der Bitte um Einleitung eines
Schulpflichtverletzungsverfahrens.
Von
der Gemeindeverwaltung werden die Schüler und die Eltern im Rahmen eines
Anhörungsverfahrens um Stellungnahme gebeten. Anschließend wird ein
Schulpflichtverletzungsverfahren eingeleitet. Dieses kann die Zahlung eines
Bußgeldes oder bei Nichtzahlung die Verpflichtung zur Ableistung von
Sozialstunden durch eine Gerichtsentscheidung zur Folge haben. Bei hartnäckigen
Schulverweigerern, die auch die Sozialstunden nicht ableisten, ist die
Anordnung von Jugendarrest durch das Gericht möglich.
In
2013 sind von den Schulen in der Gemeinde Bad Essen bisher folgende Fälle vier
gemeldet worden:
Grundschule
Wehrendorf:
1
Fall - Herbstferien eigenmächtig verlängert
Oberschule
Bad Essen:
1
Fall - Sommerferien eigenmächtig verlängert
2
Fälle - keine regelmäßige Teilnahme am Unterricht
Festzustellen
ist, dass seitens der Bad Essener Schulen festgestellte Schulpflichtverletzungen
in enger Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung und auch sehr zeitnah gemeldet
werden.
Der
deutlich größte Anteil der Mitteilungen über Schulpflichtverletzungen erfolgt
durch die Berufsbildenden Schulen außerhalb der Gemeinde Bad Essen. Bei
insgesamt ca. 20 Schulverweigerern pro Jahr aus der Gemeinde Bad Essen werden
ca. 80 % von den Berufsbildenden Schulen gemeldet. Inzwischen ist
festzustellen, dass die Mitteilungen durch den BBS deutlich zeitnäher erfolgen
als dies in der Anfangszeit der Fall war. Anfangs sind Schulpflichtverletzungen
zusammengefasst über mehrere Monate mitgeteilt worden, inzwischen erfolgen
diese Mitteilungen sehr viel schneller.
Allerdings
müssen wir auch feststellen, dass es deutlich schwieriger ist, Berufsschüler im
Rahmen eines Schulpflichtverletzungsverfahrens zum regelmäßigen Schulbesuch zu
bewegen als bei den jüngeren Schülern. Hinderlich sind in diesem Zusammenhang
auch die Bearbeitungszeiten für die
gerichtlichen Entscheidungen. In manchen Fällen ist die Schulpflicht oder das
Schuljahr dann bereits abgelaufen.