Sitzung: 15.07.2021 Rat der Gemeinde Bad Essen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: BV/FD1/2021/306
Beschluss:
1. Der
Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die Änderungen der Konsortialvereinbarung
der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL) sowie der Anlagen 1, 3 und
4 zur Konsortialvereinbarung gemäß Anlagen zu dieser Beschlussfassung.
2. Der Rat der Gemeinde Bad Essen bestätigt die
in der Sitzung vom 12.12.2019 (Vorlage BV/FD1/2019/169) beschlossene
Entscheidung, die gesellschaftsseitig benötigten Mittel über das eingeführte
Kapitaleinlagensystem zur Verfügung zu stellen. Die Kapitaleinlagen je
Haushaltsjahr sind auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gemeinde
Bad Essen angemessenen Betrag begrenzt.
3. Der
Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt
die Zuführung von Kapitaleinlagen für die Geschäfts- und Haushaltsjahre 2022
bis 2023 ff. und konkretisiert diese wie folgt:
a. unter
dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2. genannten Beschluss für das
Geschäftsjahr 2021 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der Kapitaleinlagen
in Höhe von insgesamt 15.736 EUR,
b. für
das Geschäftsjahr 2022 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der
Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 14.629 EUR,
c. für
das Geschäftsjahr 2023 der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH erfolgt
eine Zuführung in 2022 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 14.629 EUR,
sowie
d. für
auf das Geschäftsjahr 2023 folgenden Geschäftsjahre der TOL erfolgt für das
jeweilige Geschäftsjahr eine Zuführung von Kapitaleinlagen in gleichlautender
Höhe wie für das Geschäftsjahr 2023, soweit der Rat der Gemeinde Bad Essen
keine Neufestsetzung durch erneuten Beschluss vornimmt.
4. Der
Rat der Gemeinde Bad Essen beauftragt die Verwaltung wie folgt:
a. unter
dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2 genannten Beschluss, erfolgt für
das Geschäftsjahr 2021 der TOL eine Aufrechnung des Rückerstattungsbetrages aus
überkompensierten Beihilfen des Jahres 2020 durch Verrechnung mit dem Anspruch
der TOL auf eine Mehrausstattung finanzieller Mittel in Form einer
Kapitaleinlage in gleicher Höhe als Zuführung in 2021 zu den Kapitaleinlagen
des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von insgesamt 164.157,70 EUR,
b. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2022 in Höhe von maximal 14.629 EUR im Dezember 2021 an die GmbH zu tätigen.
c. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 in Höhe von maximal 14.629 EUR im Dezember 2022 an die GmbH zu tätigen sowie
d. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 jeweils im Dezember des Vorjahres an die GmbH für die auf das Jahr 2023 folgenden Geschäftsjahre zu tätigen.
5. Der
Bürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung einen
Zustimmungsbeschluss zu den Änderungen der Konsortialvereinbarung
herbeizuführen.
6. Der
Rat der Gemeinde Bad Essen verpflichtet den (die) jeweilige(n) Vertreter(in) in
der Gesellschafterversammlung der TOL:
a. auf
eine Beibehaltung der Gliederung der Kapitaleinlagen nach Festbetragseinlagen
und nach variablen Einlagen hinzuwirken.
Die
Gliederungsbefugnis umfasst das Recht der Geschäftsführung, auch unterjährig
die ab 01.08.2021 zur Verwendung bestimmten Kapitaleinlagen (hinsichtlich der
Zuordnung dem Grunde, der Höhe, der Bezeichnung, dem Vomhundertsatz der
variablen Kapitaleinlage bis maximal 5 % und der Einlagenzeitpunkte) abweichend
der bisherigen Gliederung neu zu bestimmen, soweit der insgesamt für das
jeweilige Haushaltsjahr 2021, 2022, 2023ff beschlossene Finanzrahmen nicht
überschritten wird.
Eine
erneute Befassung der Gemeinde Bad Essen ist erforderlich für den Fall der
Zuführung von Finanzmitteln aus Kassen der Gesellschafterin für außerhalb oder
zusätzlich der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Fälle (Neu- oder
Mehrbedarfe).
b. auf
eine Erlaubnis für eine quartalsbezogene Vorgriffs-Verwendung der
Kapitaleinlagen im Rahmen der Liquiditätssicherung anlassbezogen (z.B. Folgen
der Corona-Pandemie) hinzuwirken.
Die
Befugnis umfasst das Recht der Geschäftsführung in den Geschäftsjahren 2022 und
2023 jeweils im Vorgriff eine Sonderverwendung sämtlicher Kapitaleinlagen -
ganz oder anteilig - der jeweils bis zum 31.03., 30.06. und 30.09. der
Geschäftsjahre 2022 und 2023 zu verwendenden Teilbeträge zum jeweils zuvor
bezeichneten Quartalszeitpunkt vorzunehmen. Der Vorgriff je Quartal darf
jeweils nicht höher sein, als der für das jeweilige Quartal zur Verwendung
bestimmte Teilbetrag.
7. Der Rat der Gemeinde Bad Essen weist die
in die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in Verbindung
mit dem Beschluss zur Änderung der Konsortialvereinbarung erforderlichen
Regelungen zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen
rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in
dem Zusammenhang mit den Änderungen der Konsortialvereinbarung erforderlich
und/oder zweckmäßig erscheinen.
8. Falls sich aus
steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen der Konsortialvereinbarung
als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen
Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses
Beschlusses und dessen Anlage sowie die Konsortialvereinbarung nicht verändert
werden.
9. Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die
Städte und (Samt-)Gemeinden (Stadt Osnabrück, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad
Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt
Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde
Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde
Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde
Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen) gleichlautende Beschlüsse fassen.
Herr EGR Meyer erläutert den Sachverhalt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
29 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |