Beschluss:

1.      Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die Änderungen der Konsortialvereinbarung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL) sowie der Anlagen 1, 3 und 4 zur Konsortialvereinbarung gemäß Anlagen zu dieser Beschlussfassung.

 2.    Der Rat der Gemeinde Bad Essen bestätigt die in der Sitzung vom 12.12.2019 (Vorlage BV/FD1/2019/169) beschlossene Entscheidung, die gesellschaftsseitig benötigten Mittel über das eingeführte Kapitaleinlagensystem zur Verfügung zu stellen. Die Kapitaleinlagen je Haushaltsjahr sind auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Bad Essen angemessenen Betrag begrenzt.

3.      Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die Zuführung von Kapitaleinlagen für die Geschäfts- und Haushaltsjahre 2022 bis 2023 ff. und konkretisiert diese wie folgt:

a.      unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2. genannten Beschluss für das Geschäftsjahr 2021 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 15.736 EUR,

b.      für das Geschäftsjahr 2022 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 14.629 EUR,

c.      für das Geschäftsjahr 2023 der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH erfolgt eine Zuführung in 2022 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 14.629 EUR,

sowie

d.      für auf das Geschäftsjahr 2023 folgenden Geschäftsjahre der TOL erfolgt für das jeweilige Geschäftsjahr eine Zuführung von Kapitaleinlagen in gleichlautender Höhe wie für das Geschäftsjahr 2023, soweit der Rat der Gemeinde Bad Essen keine Neufestsetzung durch erneuten Beschluss vornimmt.

4.      Der Rat der Gemeinde Bad Essen beauftragt die Verwaltung wie folgt:

a.      unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2 genannten Beschluss, erfolgt für das Geschäftsjahr 2021 der TOL eine Aufrechnung des Rückerstattungsbetrages aus überkompensierten Beihilfen des Jahres 2020 durch Verrechnung mit dem Anspruch der TOL auf eine Mehrausstattung finanzieller Mittel in Form einer Kapitaleinlage in gleicher Höhe als Zuführung in 2021 zu den Kapitaleinlagen des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von insgesamt 164.157,70 EUR,

b.      eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2022 in Höhe von maximal 14.629 EUR im Dezember 2021 an die GmbH zu tätigen.

c.      eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 in Höhe von maximal 14.629 EUR im Dezember 2022 an die GmbH zu tätigen sowie

d.      eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 jeweils im Dezember des Vorjahres an die GmbH für die auf das Jahr 2023 folgenden Geschäftsjahre zu tätigen.

5.      Der Bürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung einen Zustimmungsbeschluss zu den Änderungen der Konsortialvereinbarung herbeizuführen.

6.      Der Rat der Gemeinde Bad Essen verpflichtet den (die) jeweilige(n) Vertreter(in) in der Gesellschafterversammlung der TOL:

a.      auf eine Beibehaltung der Gliederung der Kapitaleinlagen nach Festbetragseinlagen und nach variablen Einlagen hinzuwirken.

Die Gliederungsbefugnis umfasst das Recht der Geschäftsführung, auch unterjährig die ab 01.08.2021 zur Verwendung bestimmten Kapitaleinlagen (hinsichtlich der Zuordnung dem Grunde, der Höhe, der Bezeichnung, dem Vomhundertsatz der variablen Kapitaleinlage bis maximal 5 % und der Einlagenzeitpunkte) abweichend der bisherigen Gliederung neu zu bestimmen, soweit der insgesamt für das jeweilige Haushaltsjahr 2021, 2022, 2023ff beschlossene Finanzrahmen nicht überschritten wird.

Eine erneute Befassung der Gemeinde Bad Essen ist erforderlich für den Fall der Zuführung von Finanzmitteln aus Kassen der Gesellschafterin für außerhalb oder zusätzlich der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Fälle (Neu- oder Mehrbedarfe).

b.      auf eine Erlaubnis für eine quartalsbezogene Vorgriffs-Verwendung der Kapitaleinlagen im Rahmen der Liquiditätssicherung anlassbezogen (z.B. Folgen der Corona-Pandemie) hinzuwirken.

Die Befugnis umfasst das Recht der Geschäftsführung in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 jeweils im Vorgriff eine Sonderverwendung sämtlicher Kapitaleinlagen - ganz oder anteilig - der jeweils bis zum 31.03., 30.06. und 30.09. der Geschäftsjahre 2022 und 2023 zu verwendenden Teilbeträge zum jeweils zuvor bezeichneten Quartalszeitpunkt vorzunehmen. Der Vorgriff je Quartal darf jeweils nicht höher sein, als der für das jeweilige Quartal zur Verwendung bestimmte Teilbetrag.

7.      Der Rat der Gemeinde Bad Essen weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in Verbindung mit dem Beschluss zur Änderung der Konsortialvereinbarung erforderlichen Regelungen zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit den Änderungen der Konsortialvereinbarung erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.

8.      Falls sich aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen der Konsortialvereinbarung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage sowie die Konsortialvereinbarung nicht verändert werden.

9.      Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte und (Samt-)Gemeinden (Stadt Osnabrück, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen) gleichlautende Beschlüsse fassen.

 


Herr EGR Meyer erläutert den Sachverhalt. 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

29

Nein:

0

Enthaltung:

0