Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt,

 

1.   die eingegangenen Bedenken, Anregungen und Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 83 „Südlich Friedrichstraße“, Lockhausen, wie folgt zu behandeln:

 

1. …

2. …

3. …

Kenntnisnahme/Berücksichtigung/Zurückweisung nach dem Vorschlag des Planbearbeiters,

 

2.   den Bebauungsplan Nr. 83 „Südlich Friedrichstraße“, Lockhausen, bestehend aus Planteilen mit textlichen und gestalterischen Festsetzungen sowie Begründung mit den vorstehend beschlossenen Änderungen als Satzung.

 


Den Ausschussmitgliedern liegt zu diesem Tagesordnungspunkt sowie zu Tagesordnungspunkt 5 eine Eingabe der CDU/FDP-Gruppe vor, siehe Anlage.

 

Nach kurzer Einführung in die Thematik durch Ausschussvorsitzenden Bornhorst erläutert zunächst Herr Grunwald, Ingenieurplanung Wallenhorst (IPW), die Vorlage.

 

Entsprechend des Beschlusses in der Sitzung des Ausschusses am 18.11.2021 hat am 03.02.2022 ein online-Gespräch zwischen Gemeinde und Landkreis hinsichtlich der von dort abgegebenen Stellungnahme stattgefunden. Seitens des Ausschusses bestand durch die Anmerkungen des Landkreises Unsicherheit, ob das hier angewandte Verfahren gemäß § 13 b BauGB rechtmäßig sei. Im Ergebnis bleibt es der Gemeinde vorbehalten, sich mit den gegebenen Voraussetzungen für das verkürzte Verfahren zu entscheiden. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

Mit der Eingabe der CDU/FDP-Gruppe werden Änderungen in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgeschlagen. Es handelt sich um fünf Punkte, die wie folgt nacheinander durch Ausschussmitglied Lange vorgestellt und anschließend im Ausschuss diskutiert und entschieden werden:

 

Punkt 1:

Die CDU/FDP-Gruppe beantragt eine Verschärfung der Regelung in § 6, sodass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, von jeglicher Bebauung freigehalten werden und auch nicht ausnahmsweise mit einem Nebengebäude bebaut werden können.

 

Seitens der Verwaltung wird erläutert, dass sich im vorliegenden Planentwurf nicht nur die neue Erschließungsstraße befinde, sondern auch der bestehende Wirtschaftsweg im Westen eine öffentliche Verkehrsfläche mit Erschließungsfunktion für die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sei. Sofern keine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt werde, dürfen die Eigentümer der westlich gelegenen Grundstücke im rückwärtigen, nicht überbaubaren Gartenbereich (5 m breit) kein Gartenhaus, Gewächshaus etc. errichten. Sinn der Regelung sei, die Abstände der Bebauung zur neuen Erschließungsstraße sowie zur bestehenden Friedrichstraße zu bewahren. Unter diesem Aspekt wäre das Aufstellen eines Nebengebäudes im Garten unschädlich.

 

Nach ausführlicher Diskussion trifft der Ausschuss mit 8 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme die folgende Entscheidung:

 

Die im Planentwurf enthaltende Formulierung des § 6 der textlichen Festsetzungen bleibt unverändert bestehen.

 

Punkt 2:

Um einer naturfernen Gartengestaltung entgegenzuwirken, schlägt die CDU/FDP-Gruppe vor, die Vorgabe in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen, dass auf jedem Baugrundstück ein Baum entsprechend der vorliegenden Auflistung zu pflanzen sei.

 

Im Ausschuss findet der Vorschlag durchweg Zustimmung. Vergleichbare Regelungen bestehen bereits in einigen älteren Bebauungsplänen. Ausschussmitglied Lippert weist darauf hin, dass die in der Aufzählung enthaltenden Weiden aufgrund der Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke keine geeigneten Bäume für eine Wohnbausiedlung seien.

 

Nach kurzer Aussprache beschließt der Ausschuss mit 8 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme, die in der vorlegten Aufzählung enthaltenen Weiden zu streichen. Weiterhin wird einstimmig die Entscheidung getroffen, die textlichen Festsetzungen um eine weitere Ziffer wie folgt zu ergänzen:

 

Auf jedem Baugrundstück ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB mindestens ein standortgerechter Laubbaum oder Obstbaum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Als standortgerechte, einheimische Laubbäume sind folgende Arten zulässig:

 

Stieleiche (Quercus robur)                          Schneeball (Viburnum opulus)

Esche (Fraxinus excelsior)                           Faulbau (Rhamnus frangula)

Vogelkirsche (prunus avium)                     Liguster (ligustrum vulgare)

Hainbuche (Carpinus betulus)                   Schwarz-Erle (Alnus glutinosa)

Holunder (Sambucus nigra)                        Vogelbeere (Sorbus aucuparia)

Traubenkirsche (Prunus padus)                Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)

 

Punkt 3:

Die CDU/FDP-Gruppe beantragt die Erweiterung des § 7, wonach Schottergärten unzulässig sind, um die Regelung, dass Vorgärten nur zur Hälfte versiegelt werden dürfen und zur Hälfte gärtnerisch angelegt und bepflanzt werden müssen.

 

Seitens des Ausschusses sowie der Verwaltung wird der Wunsch, die straßenseitige Gestaltung von Wohnbaugrundstücken zu beeinflussen und damit zu erreichen, dass nicht nur vollständig gepflasterten Hofflächen, sondern auch Beetbereiche angelegt werden, ausdrücklich verstanden.

 

Dem entgegen steht jedoch, dass versiegelte Flächen für Kfz-Einstellplätze vor den Häusern benötigt werden. Die rückwärtigen Garten- und Ruhebereiche hinter den Wohngebäuden sollten von Kfz-Einstellplätzen grundsätzlich frei bleiben, zudem würden dadurch längere, wiederum versiegelte Zufahrtswege entstehen. Ergänzend erläutert Herr Grunwald, Ingenieurplanung Wallenhorst (IPW), dass für die Festsetzung des Versiegelungsgrades die Grundflächenzahl (GRZ) zur Verfügung stehe.

 

Ausdrücklich bemängelt wird aus dem Ausschuss die fehlende Kontrolle bei der Umsetzung von Bauvorhaben. Eine Schlussabnahme finde generell nicht mehr statt. Darüber hinaus werde auch der Umfang der versiegelten Flächen nicht kontrolliert. Es entstehe der Eindruck, dass jeder mache, was er wolle. Das sei höchst unbefriedigend.

 

Im Folgenden wird ausführlich diskutiert. Denkbar sei beispielsweise die Vorgabe, zwingend Rasengittersteine für Parkflächen und Zufahrten zu verwenden.

 

Ausschussmitglied Eilers gibt zu bedenken, dass diese Frage möglicherweise besser innerhalb einer Gestaltungssatzung für die gesamte Gemeinde geregelt werden könne. Mit dem Unterhaltungsverband Nr. 70 „Obere Hunte“ sei in dem Zusammenhang auch über die bessere Versickerung von Oberflächenwasser auf Wohnbaugrundstücken zu beraten.

 

Im Ergebnis trifft der Ausschuss einstimmig die folgende Entscheidung:

 

Die im Planentwurf enthaltende Formulierung des § 7 der textlichen Festsetzungen bleibt unverändert bestehen.

 

Die Fragestellung wird zur Beratung in zukünftigen Bebauungsplanverfahren zurückgestellt. Herr Grunwald, Ingenieurplanung Wallenhorst (IPW), wird gebeten, dem Ausschuss Vorschläge zur Regelung der Vorgartengestaltung zu unterbreiten.

 

Punkt 4:

Die CDU/FDP-Gruppe beantragt die Aufnahme einer weiteren Ziffer in die textlichen Festsetzungen des Planentwurfes. Ziel sei es, die Ausnutzung von Baukörpern zu reduzieren, sodass in der Folge weniger voluminös gebaut werde.

 

Im Ausschuss wird kontrovers diskutiert. Unter dem Aspekt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sollten Gebäude grundsätzlich soweit wie möglich ausgenutzt werden. Leider fehle auch hier die Kontrolle der rechtmäßigen Umsetzung von Bauvorhaben. Fraglich sei, ob die seitens der CDU/FDP-Gruppe gewünschte Formulierung das angestrebte Ziel erreiche oder ob es zielführender sei, die maximale Grundfläche eines Wohnhauses festzusetzen. Herr Grunwald, Ingenieurplanung Wallenhorst (IPW), erläutert ergänzend die zur Größenbegrenzung bereits vorhandenen Werkzeuge im Planentwurf, wie die GRZ, Gebäudehöhen, Anzahl der Vollgeschosse und der Wohneinheiten.

 

Im Ergebnis lehnt der Ausschuss mit 4 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen die Aufnahme der beantragten Regelung in die textlichen Festsetzungen des Planentwurfes ab.

 

Auch diese Problematik wird zur Beratung in zukünftigen Bebauungsplanverfahren zurückgestellt.

 

Punkt 5:

Die CDU/FDP-Gruppe fragt an, ob es in zukünftigen Bebauungsplanverfahren bei Baugrundstücken mit einer Größe von mehr als 750 m² möglich sei, die Abstände zwischen den jeweiligen Straßen- und Baugrenzen auf beispielsweise 4 m zu erhöhen.

 

Seitens des Ausschusses sowie der Verwaltung bestehen dagegen keine Bedenken. Die Abstände zwischen Straßen- und Baugrenzen können in jedem Planverfahren individuell angepasst und gestaltet werden.

 

 

Im Ausschuss besteht Einvernehmen, dass die Entscheidungen zu Punkt 1 bis 5 der Eingabe der CDU/FDP-Gruppe in den jetzt zu fassenden Abwägungs- und Satzungsbeschluss einfließen sollen. Nach kurzer Zusammenfassung durch Ausschussvorsitzenden Bornhorst fasst der Ausschuss den folgenden


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

8

Nein:

1

Enthaltung:

0