Im Anschluss fasst der Ausschuss den folgenden

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, dass die Rotorblätter einer Windenergieanlage nicht innerhalb der in der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bad Essen dargestellten Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Windenergie liegen müssen.


Herr Grunwald, Ingenieurplanung Wallenhorst (IPW) erläutert die Vorlage.

 

Im Norden des ausgewiesenen Windvorranggebietes 51.3 Rabberbruch soll eine Windenergieanlage errichtet werden. Herr Grunwald betont, dass die Gemeinde zur besseren Ausnutzung der Windenergieflächen auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 WindBG durch Beschluss bestimmen kann, dass die Rotorblätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen müssen. Voraussetzung für die Beschlussfassung ist der Flächennutzungsplan, der bis zum 01. Februar 2024 wirksam geworden sein muss. Da die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bad Essen aus dem Jahr 2015 stammt, ist diese Voraussetzung erfüllt. Daher kann ein ergänzender Beschluss problemlos gefasst werden.

 

Nach kurzem Austausch ist man sich einig, dass dem Antrag zugestimmt werden soll. Auf weitere Fragen hinsichtlich der Flächenzielen des RROP wird am Dienstag, 05.12.2023 in der Informationsveranstaltung zum RROP genauer eingegangen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0