Betreff
23. Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Essen
Vorlage
BV/FD2/2022/376
Aktenzeichen
67 10 01
Art
Beschlussvorlage

Die Pflicht zur Reinigung von Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Straßengesetzes. Die Reinigungspflicht obliegt demnach grundsätzlich der Gemeinde, die diese Verpflichtung durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen kann.

 

Für die Gemeinde Bad Essen ist diese Übertragung durch die Straßenreinigungssatzung vom 18.12.1975 erfolgt. Dabei wird unterschieden zwischen den in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen, für die die Gemeinde die Reinigungspflicht als öffentliche Einrichtung betreibt (maschinelle Straßenreinigung) und den Straßen, die nicht in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind. Für letztere wurde die Reinigung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.

 

Soweit die Gemeinde die Straßenreinigung für die in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen als öffentliche Einrichtung betreibt, gelten die Eigentümer der an diese Straßen angrenzenden Grundstücke als Benutzer der öffentlichen Einrichtung und haben für die Benutzung eine Gebühr nach der Straßenreinigungsgebührensatzung zu entrichten.

 

Auf Wunsch der Ortschaft Rabber und der Anlieger soll die „Angelbecker Straße“ in der Ortschaft Rabber aus der maschinellen Straßenreinigung herausgenommen werden. Die Reinigungspflicht obliegt demnach entsprechend den Regelungen der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung zukünftig den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke.

 

 


Anlagen:

23. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Essen

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die 23. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Essen in der vorliegenden Fassung.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: