Die Pflicht zur
Reinigung von Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen ergibt sich aus § 52
Abs. 1 Satz 1 des Nds. Straßengesetzes. Die Reinigungspflicht obliegt demnach
grundsätzlich der Gemeinde, die diese Verpflichtung durch Satzung ganz oder
teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen kann.
Für die Gemeinde
Bad Essen ist diese Übertragung durch die Straßenreinigungssatzung vom
18.12.1975 erfolgt. Dabei wird unterschieden zwischen den in der Anlage zur
Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen, für die die Gemeinde die
Reinigungspflicht als öffentliche Einrichtung betreibt (maschinelle
Straßenreinigung) und den Straßen, die nicht in der Anlage zur
Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind. Für letztere wurde die Reinigung auf die
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.
Soweit die Gemeinde
die Straßenreinigung für die in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung
aufgeführten Straßen als öffentliche Einrichtung betreibt, gelten die
Eigentümer der an diese Straßen angrenzenden Grundstücke als Benutzer der
öffentlichen Einrichtung und haben für die Benutzung eine Gebühr nach der
Straßenreinigungsgebührensatzung zu entrichten.
Auf Wunsch der
Ortschaft Rabber und der Anlieger soll die „Angelbecker Straße“ in der
Ortschaft Rabber aus der maschinellen Straßenreinigung herausgenommen werden.
Die Reinigungspflicht obliegt demnach entsprechend den Regelungen der
gemeindlichen Straßenreinigungssatzung zukünftig den Eigentümern der an die
Straße angrenzenden Grundstücke.
Anlagen:
23. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Essen
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 23. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Essen in der vorliegenden Fassung.