-Änderungsbeschluss-
Bebauungsplan Nr. 90 "Gewerbepark Lintorf"
-Aufstellungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad
Essen plant den Gewerbestandort „Lintorf“ auf der Südseite der Bundesstraße B
65 „Mindener Straße“ weiter zu entwickeln. Der Gewerbestandort Lintorf ist
geprägt durch den Betriebsstandort der Fa. Homann, der in 2019 erweitert worden
ist. Rd. 650 m weiter östlich in der Ortschaft Dahlinghausen befindet sich die
Fa. Kesseböhmer. Damit ist hier im Osten der Gemeinde Bad Essen an der
Bundesstraße 65 ein Schwerpunkt der gewerblichen Entwicklung der Gemeinde
angesiedelt.
Vor diesem
Hintergrund hat die Gemeinde Bad Essen in 2021 eine städtebauliche
Voruntersuchung / eine Machbarkeitsstudie für die Flächen südlich der
Bundesstraße B 65 erarbeitet.
Im Rahmen der
Voruntersuchung wurde aufgezeigt, welche Rahmenbedingungen und Anforderungen
bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Neben den städtebaulichen und
planungsrechtlichen Anforderungen sind dies insbesondere die Grundlagen für die
Entwässerung (Abfluss von Schmutz- und Regenwasser), die verkehrstechnischen
Anforderungen im Hinblick auf die Anbindung des Gebiets an die B 65 „Mindener
Straße“, sowie die schalltechnischen Anforderungen im Hinblick auf
Lärmimmissionen gegenüber den benachbarten Siedlungsbereichen.
Anlass der Erweiterung des Gewerbestandortes im Ortsteil Lintorf ist,
dass die Bauflächen in den planungsrechtlich gesicherten Gewerbegebieten in der
Gemeinde Bad Essen mittlerweile vollständig vergeben sind bzw. aufgrund von
Erweiterungsoptionen der bereits ansässigen Betriebe nicht für Neuansiedlungen
zur Verfügung stehen. Um die weitere gewerbliche Entwicklung der Gemeinde Bad
Essen auch in Zukunft zu sichern, ist es erforderlich, neue gewerbliche
Bauflächen zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinde Bad Essen will damit erreichen,
dass künftigen Anfragen nach gewerblichen Bauflächen entsprochen werden kann
und somit ggf. ein Abwandern von hier ansiedlungswilligen Betrieben und
Unternehmen verhindert werden kann (Angebotsplanung).
Ein Planungserfordernis ergibt sich
insbesondere auf der Grundlage der in § 1 (6) Nr. 8a und 8c BauGB aufgeführten
Belange (Berücksichtigung der Belange der Wirtschaft und der Schaffung /
Sicherung von Arbeitsplätzen).
Ob und inwieweit die von der Gemeinde hier angestrebten Ziele
(Erweiterung / Erhalt der gewerblichen Nutzung) auch oder ggf. sogar besser an
anderen Standorten verwirklicht werden könnten, ist im Rahmen des § 1 (3) BauGB
ohne Belang. Insbesondere die städtebauliche Zielsetzung der erforderlichen
Zuordnung von gewerblichen Bauflächen zum vorhandenen Gewerbestandort mit den
hier ansässigen Unternehmen „Homann“ und „Kesseböhmer“ schließt andere
Standortalternativen aus.
Hinsichtlich der Standortwahl für die Bauflächenausweisungen ist
herauszustellen, dass es Zielsetzung der Gemeinde ist, im Sinne einer
geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, neue gewerbliche
Bauflächen in Anlehnung an bestehende Siedlungsstrukturen zu entwickeln (hier:
Gewerbegebiet Lintorf Fa. Homann / Dahlinghausen Fa. Kesseböhmer).
Ausschlaggebend dafür ist, dass durch eine Ergänzung von bestehenden
Bauflächen eine noch weitere Zersiedelung der „freien“ Landschaft vermieden
wird und damit dem gesetzlichen Anspruch (§ 1a BauGB - Sparsamer und schonender
Umgang mit Grund und Boden) genüge getan wird.
Durch die Erweiterung eines bestehenden Siedlungsbereiches können
technische und verkehrliche Infrastruktureinrichtungen wirtschaftlicher genutzt
werden und müssen nicht, wie bei einem neuen, von der bestehenden
Siedlungsstruktur abgelegenen Standort, mit hohem technischem und finanziellem
Aufwand neu erstellt werden.
Der potentielle
Erweiterungsbereich des Gewerbestandortes wird z.Z. intensiv als Ackerfläche
genutzt. Dies entspricht auch der derzeitigen Darstellung im wirksamen
Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen.
Hier bedeutet: keine besondere Darstellung bedeutet: Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB. Eine künftige gewerbliche Nutzung des Bereiches bedarf insofern einer Änderung der Darstellungen des FNP.
Nach dem Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück (RROP 2004) sind für den potentiellen Erweiterungsbereich des Gewerbestandortes hier zunächst keine, einer gewerblichen Nutzung entgegenstehenden Nutzungen oder Planungen vorgesehen.
Der Änderungsbereich der 64. Änderung des FNP liegt innerhalb eines
Vorsorgegebietes für Trinkwassergewinnung (RROP D 3.9.1 03). Das Plangebiet
liegt außerhalb des Trinkwassergewinnungsgebietes Dahlinghausen (2013) und
außerhalb des 2004 verordneten Trinkwasserschutzgebietes Lintorf.
Nördlich verläuft die „Mindener Straße“ / Bundesstraße 65 (RROP D 3.6.3
01 vorhandene Hauptverkehrsstraße von überregionaler Bedeutung).
Bei der Erweiterung von
gewerblichen Nutzungen sind ggf. immissionsschutzrechtliche Aspekte (hier
insbesondere Lärm) zu beachten. Hier sind insbesondere die benachbarten
Wohnnutzungen in den Ortslagen Lintorf und Hördinghausen zu berücksichtigen.
Ebenso ist auch eine
Betrachtung des Verkehrslärms (Eisenbahn, B 65) erforderlich. Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens ist insofern eine entsprechende schalltechnische
Beurteilung zu erarbeiten.
Neben bzw. parallel zur Änderung
des FNP (als vorbereitende Bauleitplanung) ist es erforderlich, einen
Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung) für die Erweiterung des
Gewerbestandortes aufzustellen, der dann wiederum die Grundlage für daran
anschließende bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren ist.
Anlagen:
1.
Darstellungen wirksamer FNP
2.
Abgrenzung Änderungsbereich der 64. Änderung des FNP und des B-Planes
Nr. 90
3.
Darstellungen
RROP Landkreis Osnabrück 2004
4.
Darstellung
Wasserschutzgebiete
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1.
den Flächennutzungsplan im
Bereich nördlich der Bahnlinie in den Ortschaften Hördinghausen und Lintorf
entsprechend der beigefügten Planskizze zu ändern, 64. Änderung;
2.
den Bebauungsplan Nr. 90 „Gewerbepark
Lintorf“ aufzustellen. Der
Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten
Kartenauszug dargestellt;
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem
Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.