Immer wieder kommt es durch Wild (z.B. Wildschweine) zu Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen. Diese sind grundsätzlich vom Jagdpächter zu ersetzen. Dabei kommt es gelegentlich zu Differenzen zwischen den betroffenen Parteien. Zur Regelung einer solchen Streitigkeit ist grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gegeben. Gemäß § 35 des Niedersächsischen Jagdgesetzes ist zuvor jedoch ein Feststellungsverfahren bei der Gemeinde durchzuführen. Dieses Verfahren ist in der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO) geregelt.
Ein Schaden ist gem. § 34 Bundesjagdgesetz binnen einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde anzumelden. Im Verfahren hat die Gemeinde zunächst auf eine Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, so setzt die Gemeinde in Übereinstimmung mit den Beteiligten einen Ortstermin fest, an dem regelmäßig eine sachverständige Person zu beteiligen ist (§ 3 WJSchadVO). Gemäß § 2 WJSchadVO sind die ehrenamtlichen Sachverständigen von der Gemeinde zu berufen. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren auf Widerruf.
Bislang war Herr Jochen Schulze Pellengahr zum Sachverständigen in der Gemeinde Bad Essen berufen. Er steht für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren zur Verfügung.
Herr Schulze Pellengahr ist Förster und verfügt als Jäger über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und ist bei den Landwirten und der Jägerschaft anerkannt.
Keine
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt, Herrn Jochen Schulze Pellengahr, Kokenrottstr. 4, 49152 Bad Essen – Hüsede, geb. am 23.05.1973, ab dem 01.07.2022 für die Dauer von fünf Jahren auf Widerruf zum ehrenamtlichen Sachverständigen für Wild- und Jagdschäden zu berufen.