-Entwurfs- und Auslegungsbeschluss-
Bebauungsplan Nr. 90 "Gewerbepark Lintorf", Hördinghausen und Lintorf
-Entwurfs- und Auslegungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad Essen plant, den Gewerbestandort
„Lintorf“ auf der Südseite der Bundesstraße B 65 „Mindener Straße“ weiter zu
entwickeln. Der Gewerbestandort Lintorf ist geprägt durch den Betriebsstandort
der Fa. Homann, der in 2019 erweitert worden ist. Rd. 650 m weiter östlich in
der Ortschaft Dahlinghausen befindet sich die Fa. Kesseböhmer. Damit ist hier
im Osten der Gemeinde Bad Essen an der Bundesstraße 65 ein Schwerpunkt der
gewerblichen Entwicklung der Gemeinde angesiedelt.
Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde Bad Essen in
2021 eine städtebauliche Voruntersuchung / eine Machbarkeitsstudie für die
Flächen südlich der Bundesstraße B 65 erarbeitet.
Im Rahmen der Voruntersuchung wurde aufgezeigt, welche
Rahmenbedingungen und Anforderungen bei der Bauleitplanung zu beachten sind.
Neben den städtebaulichen und planungsrechtlichen Anforderungen sind dies
insbesondere die Grundlagen für die Entwässerung (Abfluss von Schmutz- und
Regenwasser), die verkehrstechnischen Anforderungen im Hinblick auf die Anbindung
des Gebiets an die B 65 „Mindener Straße“, sowie die schalltechnischen
Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen gegenüber den benachbarten
Siedlungsbereichen.
Anlass der Erweiterung des Gewerbestandortes im
Ortsteil Lintorf ist, dass die Bauflächen in den planungsrechtlich gesicherten
Gewerbegebieten in der Gemeinde Bad Essen mittlerweile vollständig vergeben
sind bzw. aufgrund von Erweiterungsoptionen der bereits ansässigen Betriebe
nicht für Neuansiedlungen zur Verfügung stehen. Um die weitere gewerbliche
Entwicklung der Gemeinde Bad Essen auch in Zukunft zu sichern, ist es
erforderlich, neue gewerbliche Bauflächen zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinde Bad Essen will damit erreichen, dass
künftigen Anfragen, u.a. von ortsansässigen Betrieben, nach gewerblichen
Bauflächen entsprochen werden kann und somit ggf. ein Abwandern von hier
ansiedlungswilligen Betrieben und Unternehmen verhindert werden kann
(Angebotsplanung).
Ein
Planungserfordernis ergibt sich insbesondere auf der Grundlage der in § 1 (6)
Nr. 8a und 8c BauGB aufgeführten Belange (Berücksichtigung der Belange der
Wirtschaft und der Schaffung / Sicherung von Arbeitsplätzen).
Insbesondere die
städtebauliche Zielsetzung der erforderlichen Zuordnung von gewerblichen
Bauflächen zum vorhandenen Gewerbestandort mit den hier ansässigen Unternehmen
„Homann“ und „Kesseböhmer“ schließt andere Standortalternativen aus.
Hinsichtlich der Standortwahl für die
Bauflächenausweisungen ist herauszustellen, dass es Zielsetzung der Gemeinde
ist, im Sinne einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung,
neue gewerbliche Bauflächen in Anlehnung an bestehende Siedlungsstrukturen zu
entwickeln (hier: Gewerbegebiet Lintorf Fa. Homann / Dahlinghausen Fa.
Kesseböhmer).
Ausschlaggebend dafür ist, dass durch eine Ergänzung
von bestehenden Bauflächen eine noch weitere Zersiedelung der „freien“
Landschaft vermieden wird und damit dem gesetzlichen Anspruch (§ 1a BauGB -
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden) genüge getan wird.
Durch die Erweiterung eines bestehenden
Gewerbestandortes können technische und verkehrliche Infrastruktureinrichtungen
wirtschaftlicher genutzt werden und müssen nicht, wie bei einem neuen, von der
bestehenden Siedlungsstruktur abgelegenen Standort, mit hohem technischen und
finanziellen Aufwand neu erstellt werden.
Der
potentielle Erweiterungsbereich des Gewerbestandortes wird z.Z. intensiv als
Ackerfläche genutzt. Dies entspricht auch der derzeitigen Darstellung im
wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen.
Hier
bedeutet: keine besondere Darstellung bedeutet: Flächen für die Landwirtschaft
gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB. Eine künftige gewerbliche Nutzung des Bereiches
bedarf insofern einer Änderung der Darstellungen des FNP.
Nach
dem Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück (RROP 2004) sind für den
potentiellen Erweiterungsbereich des Gewerbestandortes hier zunächst keine,
einer gewerblichen Nutzung entgegenstehenden Nutzungen oder Planungen
vorgesehen.
Der Änderungsbereich der 64. Änderung des FNP liegt
innerhalb eines Vorsorgegebietes für Trinkwassergewinnung (RROP D 3.9.1 03).
Das Plangebiet liegt außerhalb des Trinkwassergewinnungsgebietes Dahlinghausen
(2013) und außerhalb des 2004 verordneten Trinkwasserschutzgebietes Lintorf.
Nördlich verläuft die „Mindener Straße“ / Bundesstraße
65 (RROP D 3.6.3 01 vorhandene Hauptverkehrsstraße von überregionaler
Bedeutung).
Bei
der Erweiterung von gewerblichen Nutzungen sind ggf. immissionsschutzrechtliche
Aspekte (hier insbesondere Lärm) zu beachten. Hier sind insbesondere die
benachbarten Wohnnutzungen in den Ortslagen Lintorf und Hördinghausen zu
berücksichtigen.
Ebenso ist auch eine Betrachtung des Verkehrslärms
(Eisenbahn, B 65) erforderlich. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist
insofern eine entsprechende schalltechnische Beurteilung zu erarbeiten.
Neben
bzw. parallel zur Änderung des FNP (als vorbereitende Bauleitplanung) ist es
erforderlich, einen Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung) für die
Erweiterung des Gewerbestandortes aufzustellen, der dann wiederum die Grundlage
für daran anschließende bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren ist.
Die ortsübliche Bekanntmachung und die
vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die
Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
fand zwischen dem 01.07.2022 und dem 16.08.2022 statt. Sämtliche Stellungnahmen
und Anregungen werden vom planbearbeitenden Büro in der Fachausschusssitzung
vorgetragen.
Anlagen:
1.
64. Änderung des
FNP – Lageplan
2.
64. Änderung des
FNP – wirksamer FNP
3.
64. Änderung des
FNP – Entwurf der Planzeichnung
4.
64. Änderung des
FNP – Legende
5.
64. Änderung des
FNP – Begründung
6.
B-Plan Nr. 90
„Gewerbepark Lintorf“ – Lageplan
7.
B-Plan Nr. 90 „Gewerbepark
Lintorf“ – Entwurf der Planzeichnung
8.
B-Plan Nr. 90
„Gewerbepark Lintorf“ – Legende
9.
B-Plan Nr. 90
„Gewerbepark Lintorf“ – Textliche Festsetzungen
10.
B-Plan Nr. 90
„Gewerbepark Lintorf“ – Begründung
11.
Abwägung der
Stellungnahmen der 1. Beteiligung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1. den Entwurf für die 64. Änderung des Flächennutzungsplanes in
Hördinghausen und Lintorf in der vorgelegten Fassung/mit folgenden Änderungen
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange durchzuführen.
2. den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 90 „Gewerbepark Lintorf“,
Hördinghausen und Lintorf, in der vorgelegten Fassung/mit folgenden Änderungen
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange durchzuführen.