Betreff
65. Änderung des Flächennutzungsplanes in Eielstädt
-Änderungsbeschluss-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 "Leuchtenburger Feld", 1. Änderung
-Aufstellungsbeschluss-
Vorlage
BV/FD3/2022/417
Aktenzeichen
-pa/md-
Art
Beschlussvorlage

Planungsanlass der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Leuchtenburger Feld“ ist die planungsrechtliche Sicherung der Erweiterung der Verkaufsfläche (VK) von < 800 m² auf rd. 1.000 m² des NETTO-Marktes an der Lindenstraße (zuzüglich einer Erweiterung des vorhandenen Backshops auf rd. 100 m²).

 

Der NETTO-Markt an der Lindenstraße mit einer derzeitigen VK von < 800 m² ist planungsrechtlich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Leuchtenburger Feld“ der Gemeinde Bad Essen (rechtskräftig 2010) gesichert. Auf Grund der VK < 800 m² war der NETTO-Markt nicht als großflächige Einzelhandelsnutzung zu bewerten und wurde als Einzelhandelsbetrieb im Mischgebiet gemäß § 6 Abs.2 Nr.3 BauNVO festgesetzt.

 

Die geplante Erweiterung der VK auf rd. 1.000 m² (plus 100 m² Backshop) macht nunmehr die Festsetzung eines Sondergebietes für Einzelhandel (Nahversorgungsmarkt) gemäß § 11 Abs.3 BauNVO als Einzelhandelsgroßprojekt erforderlich.

 

Ebenso ist hier die Ausweisung einer Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel – Nahversorgungsmarkt im Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen erforderlich.

 

Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb unterliegt das Vorhaben der raumordnerischen Prüfung und Beurteilung durch die Untere Landesplanungsbehörde (Landkreis Osnabrück). Überprüft wird die Vereinbarkeit der Einzelhandelsvorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Die raumordnerischen Ziele sind dabei in erster Linie bei der bauleitplanerischen Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte zu beachten (vgl. Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB). Ziel der Raumordnung ist es dazu beizutragen, dass die Daseins- und Versorgungsfunktionen dauerhaft in allen Teilräumen für alle Bevölkerungsgruppen in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität geschaffen werden bzw. erhalten bleiben. Dazu zählt auch die möglichst gute Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Angebot an Waren und Dienstleistungen des Einzelhandels in zumutbarer Entfernung vom Wohnort. Der Einzelhandel gehört als Teil der Daseinsvorsorge in Bezug auf seine räumlichen Wirkungen (Veränderung der zentralörtlichen Versorgungsstrukturen) daher zum Regelungsbereich der Raumordnung. Der Landkreis Osnabrück hat in seiner Eigenschaft als Untere Landesplanungsbehörde daher zu prüfen, ob das o.g. Einzelhandelsvorhaben mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist.

 

Der Vorhabenträger hat inzwischen die Unterlagen für den gutachterlichen Nachweis der raumordnerischen Verträglichkeit des Vorhabens (Erweiterung der VK an diesem Einzelhandelsstandort und die Auswirkung auf den zentralen Versorgungsbereich und die Nahversorgungsbereiche der Gemeinde) mit dem Landkreis Osnabrück, Abt. Regionalplanung, abgestimmt und wird parallel zum Bauleitplanverfahren eine raumordnerische Beurteilung des Vorhabens durch den Landkreis beantragen. Seitens des Landkreises ist die raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens bereits in Aussicht gestellt worden.

 

Der Vorhabenträger trägt die zur Durchführung des Vorhabens entstehenden Planungs- und Erschließungskosten.

 


Anlagen:

1.    Auszug wirksamer Flächennutzungsplan

2.    Auszug Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt:

 

1. den Flächennutzungsplan im Bereich des „Nettomarktes an der Lindenstraße“ im Ortsteil Eielstädt entsprechend der beigefügten Planskizze zu ändern, 65. Änderung.

 

2. die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Leuchtenburger Feld" durchzuführen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges:

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: