-Änderungsbeschluss-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 "Leuchtenburger Feld", 1. Änderung
-Aufstellungsbeschluss-
Planungsanlass
der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und der 1. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Leuchtenburger Feld“ ist die
planungsrechtliche Sicherung der Erweiterung der Verkaufsfläche (VK) von <
800 m² auf rd. 1.000 m² des NETTO-Marktes an der Lindenstraße (zuzüglich einer
Erweiterung des vorhandenen Backshops auf rd. 100 m²).
Der NETTO-Markt an der Lindenstraße mit einer derzeitigen VK von <
800 m² ist planungsrechtlich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5
„Leuchtenburger Feld“ der Gemeinde Bad Essen (rechtskräftig 2010) gesichert.
Auf Grund der VK < 800 m² war der NETTO-Markt nicht als großflächige
Einzelhandelsnutzung zu bewerten und wurde als Einzelhandelsbetrieb im
Mischgebiet gemäß § 6 Abs.2 Nr.3 BauNVO festgesetzt.
Die geplante Erweiterung der VK auf rd. 1.000 m² (plus 100 m² Backshop)
macht nunmehr die Festsetzung eines Sondergebietes für Einzelhandel
(Nahversorgungsmarkt) gemäß § 11 Abs.3 BauNVO als Einzelhandelsgroßprojekt
erforderlich.
Ebenso ist hier die Ausweisung einer Sonderbaufläche großflächiger
Einzelhandel – Nahversorgungsmarkt im Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde
Bad Essen erforderlich.
Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb unterliegt das Vorhaben der
raumordnerischen Prüfung und Beurteilung durch die Untere Landesplanungsbehörde
(Landkreis Osnabrück). Überprüft wird die Vereinbarkeit der
Einzelhandelsvorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Die
raumordnerischen Ziele sind dabei in erster Linie bei der bauleitplanerischen
Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte zu beachten (vgl.
Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1
Abs. 4 BauGB). Ziel der Raumordnung ist es dazu beizutragen, dass die Daseins-
und Versorgungsfunktionen dauerhaft in allen Teilräumen für alle
Bevölkerungsgruppen in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität
geschaffen werden bzw. erhalten bleiben. Dazu zählt auch die möglichst gute
Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Angebot an Waren und
Dienstleistungen des Einzelhandels in zumutbarer Entfernung vom Wohnort. Der
Einzelhandel gehört als Teil der Daseinsvorsorge in Bezug auf seine räumlichen
Wirkungen (Veränderung der zentralörtlichen Versorgungsstrukturen) daher zum
Regelungsbereich der Raumordnung. Der Landkreis Osnabrück hat in seiner
Eigenschaft als Untere Landesplanungsbehörde daher zu prüfen, ob das o.g.
Einzelhandelsvorhaben mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und
Landesplanung vereinbar ist.
Der Vorhabenträger hat inzwischen die Unterlagen für den gutachterlichen
Nachweis der raumordnerischen Verträglichkeit des Vorhabens (Erweiterung der VK
an diesem Einzelhandelsstandort und die Auswirkung auf den zentralen
Versorgungsbereich und die Nahversorgungsbereiche der Gemeinde) mit dem
Landkreis Osnabrück, Abt. Regionalplanung, abgestimmt und wird parallel zum
Bauleitplanverfahren eine raumordnerische Beurteilung des Vorhabens durch den
Landkreis beantragen. Seitens des Landkreises ist die raumordnerische
Verträglichkeit des Vorhabens bereits in Aussicht gestellt worden.
Der Vorhabenträger trägt die zur Durchführung des
Vorhabens entstehenden Planungs- und Erschließungskosten.
Anlagen:
1. Auszug wirksamer Flächennutzungsplan
2. Auszug Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1. den Flächennutzungsplan im
Bereich des „Nettomarktes an der Lindenstraße“ im Ortsteil Eielstädt
entsprechend der beigefügten Planskizze zu ändern, 65. Änderung.
2. die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Leuchtenburger Feld"
durchzuführen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem
Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.