-Aufstellungsbeschluss-
Im Westen der Ortschaft Hördinghausen, an der Straße „In den Kämpen“
soll ein Wohnhaus errichtet werden. Baurechtlich ist hier die Errichtung eines
Wohngebäudes nicht zulässig. Für den geplanten Grundstücksbereich besteht hier
z.Z. kein Baurecht; weder auf der Grundlage eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB)
noch nach § 34 (s.g. Innenbereich) oder § 35 BauGB (z.B. als privilegiertes
Vorhaben im Außenbereich).
Hinsichtlich der Schaffung von Baumöglichkeiten für Wohnbauzwecke unter
Ausnutzung gegebener Erschließungsverhältnisse hat sich die Gemeinde Bad Essen
in den vergangenen Jahren vermehrt auch der Fragestellung gewidmet, inwieweit
im Gemeindegebiet, innerhalb oder unmittelbar am Rand der bebauten Ortslagen,
Bebauungsmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, die unter der
Prämisse einer Nachverdichtung oder Ergänzung des Bestandes eröffnet werden
können. Auf das Konzept Siedlungsentwicklung
2030 wird verwiesen.
Dahinter steht die Überlegung, dass neben der Neuausweisung von
Baugebieten, die regelmäßig neben einem nicht unerheblichen Planungsaufwand
auch mit entsprechenden Auswirkungen, wie Ergänzung der Erschließung oder
Eingriffe in den Naturhaushalt, verbunden sind, bestehende Ressourcen im
Bereich der Erschließung, also des Bestandes, besser genutzt werden sollen.
Neben den Möglichkeiten einer Nachverdichtung oder Ergänzungen innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sollen dabei auch Möglichkeiten und
Potentiale untersucht und genutzt werden, die über das Instrument der Satzungen
nach § 34 BauGB oder ggf. durch Außenbereichssatzungen nach § 35 BauGB bestehen
bzw. eröffnet werden können.
Im nunmehr konkreten Fall der geplanten Errichtung eines Wohngebäudes an
der Straße „In den Kämpen“ soll mit der Aufstellung einer Einbeziehungssatzung
(gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB) eine Ergänzung der Bebauung ermöglicht werden.
Die Gemeinde Bad Essen schafft deshalb nunmehr die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine künftige Bebauung des o.g. Bereiches und stellt damit
die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich klar. Dazu wird eine einzelne
Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen (sh.
Abbildung in der Anlage).
Der vorgesehene Satzungsbereich entspricht den o.g. Anforderungen mit
dem Bestreben der Gemeinde Bad Essen, an den Innenbereich angrenzende
Flächenpotentiale für bauliche Zwecke zu mobilisieren und damit gleichzeitig
den Ausweisungsbedarf neuer Baugebiete in der „offenen“ Landschaft zu
reduzieren. Damit liegt die Aufstellung dieser Einbeziehungssatzung im
öffentlichen Interesse.
Gemäß § 34 (5) BauGB sind auf Satzungen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB die §
1a (2) und (3) und § 9 (1a) BauGB entsprechend anzuwenden. Dazu wird im Rahmen
der Aufstellung dieser Einbeziehungssatzung eine überschlägige Eingriffsbilanzierung
erarbeitet und entsprechende Ersatz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „In den Kämpen“ erfolgt gemäß §
34 (6) BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von
der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Es
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen
wird.
Anlagen:
1.
Abgrenzung Einbeziehungssatzung gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB „In den
Kämpen“
2.
Abbildung Konzept Siedlungsentwicklung
2030 OT Hördinghausen
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1. die Einbeziehungssatzung
gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB „In den Kämpen“ im Ortsteil Hördinghausen aufzustellen. Der
Geltungsbereich des Satzungsbereiches ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem
Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.