-Änderungsbeschluss-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 "Hof Ivemeyer", Eielstädt
-Aufstellungsbeschluss-
Der Gemeinde Bad Essen liegt eine Anfrage eines Vorhabenträgers (PMI
Projektentwicklung, Bad Essen) vor, auf dem Grundstück der ehemaligen
landwirtschaftlichen Hofstelle „Hof Ivemeyer“ Wohnnutzungen zu ermöglichen und
damit eine nachhaltige Umnutzung dieser Hofstelle zu gewährleisten.
Vorgesehen ist die Einrichtung von Wohngruppen in dem vorhandenen
Hofgebäude (Umbau) und die Errichtung von 32 Wohneinheiten in dem vorhandenen
Speichergebäude (Umbau) sowie in 4 neu zu errichtenden Mehrfamilienhäusern (1 x
6 WE, 3 x 8 WE).
Nach § 12 (2) BauGB hat die Gemeinde auf der Grundlage der Anfrage des
Vorhabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung eines
Bauleitplanverfahrens zu entscheiden. Die Gemeinde unterstützt das Bestreben zu
einer nachhaltigen Umnutzung von ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen und
stellt nunmehr den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 „Hof Ivemeyer“ auf.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setzt sich aus drei Elementen
zusammen, die die Besonderheit in Abgrenzung zu einem „normalen“ Bebauungsplan
ausmachen, nämlich den Vorhaben- und Erschließungsplan, den
Durchführungsvertrag und eben den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Diese
Elemente müssen aufeinander abgestimmt sein.
Die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, dass er auf
ein konkretes Vorhaben bezogen ist. Dieses Vorhaben wird durch den Vorhaben-
und Erschließungsplan des Vorhabenträgers beschrieben. Im Durchführungsvertrag
verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der
Erschließungsmaßnahmen sowie zur Übernahme der Kosten von Planung und
Erschließung. Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss zu
schließen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist dann letztlich die formale
„Hülle“ bzw. das „Trägerdokument“, der den Vorhaben- und Erschließungsplan
verfahrensrechtlich in die Bauleitplanung der Gemeinde integriert.
Im weiteren Aufstellungsverfahren ist nun der Vorhaben- und
Erschließungsplan zwischen Vorhabenträger und Gemeinde abzustimmen und der
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu entwickeln. Parallel dazu
erfolgt die Ausarbeitung des Durchführungsvertrages. Gemäß § 12 Absatz 1 BauGB hat sich der Vorhabenträger zur Durchführung
des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs-
und Erschließungskosten vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB
(Satzungsbeschluss) zu verpflichten (Durchführungsvertrag).
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für
das Plangebiet gemischte Bauflächen und Flächen für die Landwirtschaft dar. Die
geplanten Wohnnutzungen machen es erforderlich, den Flächennutzungsplan der
Gemeinde Bad Essen im Parallelverfahren zu ändern.
Auf Grund der in der Nachbarschaft des Plangebietes vorhandenen
Tierhaltungsbetriebe ist es erforderlich, dass der Vorhabenträger im Rahmen des
Aufstellungsverfahren entsprechende gutachterliche Nachweise hinsichtlich der
landwirtschaftlichen Geruchssituation erbringt, dass die Ausweisung von
Wohnnutzungen am geplanten Standort immissionsschutzrechtlich möglich ist.
Anlagen:
· Wirksamer FNP und Abgrenzung der geplanten Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1. den Flächennutzungsplan im
Bereich des Plangebietes im Ortsteil Eielstädt entsprechend der beigefügten Planskizze zu ändern,
66. Änderung.
2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 „Hof Ivemeyer" aufzustellen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem
Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.