Betreff
1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege vom 20./26.07.2021
Vorlage
BV/FD1/2022/438
Art
Beschlussvorlage

 

Mit Beschluss vom 15.07.2021 hat der Rat der Gemeinde Bad Essen dem Abschluss der rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft getretenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (örV) über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zwischen dem Landkreis Osnabrück und den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden zugestimmt. Auf die als Anlage 2 beigefügte aktuelle gültige Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird verwiesen. Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung von 2021 war die grundsätzliche Anhebung der Kostenbeteiligung des Landkreises auf 50 % der den Gemeinden entstehenden Netto-Ist-Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben, wobei als Bemessungsgrundlage die Netto-Ist-Kosten des jeweiligen Vorvorjahres zugrunde gelegt wurden. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung stellte gegenüber der vorangegangenen vertraglichen Regelung, die lediglich eine pauschale Kostenbeteiligung des Landkreises Osnabrück vorsah, eine deutliche Verbesserung für die kreisangehörigen Gemeinden dar.

Um dem Interesse des Landkreises Osnabrück und der Gemeinden nach Kostentransparenz Rechnung zu tragen, sah § 8 örV die Einsetzung einer paritätisch aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden und der Kreisverwaltung gebildeten Kita-Kommission vor, die bis zum 31.10.2022 einheitliche Kriterien für die Bestimmung der nach § 7 örV maßgeblichen notwendigen Netto-Ist-Kosten entwickeln sollte. Dies ist mit dem als Anlage 3 beigefügten Bericht der Kita-Kommission vom 17.10.2022 erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Kita-Kommission verwiesen.

Im Ergebnis schlägt die Kita-Kommission den Abschluss der als Anlage 1 beigefügten Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtliche Vereinbarung vor, in der die Berechnung der maßgeblichen Netto-Ist-Kosten gegenüber der geltenden Fassung der öffentlich-rechtliche Vereinbarung ausführlicher geregelt und präzisiert wird (siehe § 7 Abs. 2).

Ein wichtiger Teil der Änderungsvereinbarung ist die grundsätzliche Verpflichtung zur Überführung der zurzeit sehr unterschiedlichen Verträge mit den freien Trägern von Kindertagesstätten in einen einheitlichen Vertragsstandard (siehe § 7a), der dieser Änderungsvereinbarung in Form eines Mustervertrags als Anlage zu § 7a beigefügt ist (siehe Anlage 4) und in dem die anerkennungsfähigen Kosten näher bestimmt werden.

Soweit der Mustervertrag einzelne ausfüllungsbedürftige Regelungen enthält, ist dies zur Berücksichtigung unterschiedlicher Trägerstrukturen notwendig und beabsichtigt. Da die Umstellung der Trägerverträge in allen Gemeinden des Landkreises aufgrund der unterschiedlichen geltenden Verträge nur einvernehmlich oder unter Einhaltung von Kündigungsfristen erfolgen kann, ist vorgesehen, dass spätestens ab dem 31.12.2026 die kostenrelevanten Regelungen des Mustervertrags für die Berechnung der Netto-Ist-Kosten im Sinne der öffentlich-rechtliche Vereinbarung für die Kostenerstattung des Landkreises auch dann maßgeblich sind, wenn der Mustervertrag gegenüber einem freien Träger keine unmittelbare Anwendung findet.

Da in der Gemeinde Bad Essen die Ermittlung des Betriebskostenzuschusses für die Kindertagesstätten derzeit auf der Grundlage der tatsächlich belegten Plätze erfolgt, sind hier seitens der Verwaltung Gespräche mit den freien Trägern von Kindertagesstätten zur Umstellung der bestehenden Trägerverträge auf der Basis des beigefügten Mustervertrages zu führen.

In 8 Abs. 4 der geltenden öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde seinerzeit festgelegt, dass die Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bis zum 01.01.2023 abgeschlossen werden muss und die geltende öffentlich-rechtliche Vereinbarung anderenfalls nur im Verhältnis zu einer Gemeinde, die der Änderungsvereinbarung nicht zugestimmt hat, zum 31.12.2024 außer Kraft tritt. Damit ist die Fortgeltung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht mehr, wie noch in der Vorgängerregelung vorgesehen, von der Zustimmung aller kreisangehörigen Gemeinden abhängig.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 - 1. Änderungsvereinbarung zur Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Kinderbetreuung vom 17. Oktober 2022

Anlage 2 – bisherige ÖRV Kinderbetreuung vom 20./26. Juli 2021

Anlage 3 - Bericht der Kita Kommission vom 17. Oktober 2022

Anlage 4 - Mustervertrag vom 17. Oktober 2022

Anlage zur Anlage 4 - Anlage zum Mustervertrag vom 17. Oktober 2022

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 20./26.07.2021 mit dem Landkreis Osnabrück abzuschließen.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: