Betreff
Satzung über die Rechtsstellung und den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten in der Gemeinde Bad Essen
Vorlage
BV/FD1/2022/448
Art
Beschlussvorlage

Die Berufung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten folgt dem Auftrag der Niedersächsischen Verfassung tatsächliche Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern herzustellen. Dazu werden die Gleichstellungsbeauftragten in das politisch-administrative System der Gemeinde eingebunden und mit entsprechenden Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten ausgestattet.

 

Im Jahre 1993 wurde in Niedersachsen das sogenannte Frauenbeauftragtengesetz verabschiedet, mit dem die niedersächsischen kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet wurden eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Zur Fortentwicklung des Gleichstellungsprozesses in den Kommunen wurde 2005 vom Niedersächsischen Landtag eine Gesetzesnovellierung beschlossen. Das Gesetz führte seinerzeit den Begriff der Gleichstellungsbeauftragten anstelle desjenigen der Frauenbeauftragten ein. Es sollte hiermit herausgestellt werden, dass sich die Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich für den Abbau jeglicher geschlechterspezifischer Benachteiligungen einsetzen sollen.

 

Seit dem 01.11.2011 gilt das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das nunmehr in den §§ 8 und 9 das Thema Gleichstellung regelt. Kommunen unter 20.000 Einwohnern steht es danach frei, ob die Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich, nebenberuflich oder ehrenamtlich beschäftigt wird. Die Berufung einer Gleichstellungsbeauftragten erfolgt durch Beschluss des Rates mit einfacher Mehrheit. Ihre Beschäftigung ist nicht an die Wahlperiode des Rates oder an die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gebunden.

 

Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 11 der aktuellen Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Bad Essen eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 EUR.

 

Weitere Grundlagen der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten sind per gemeindlicher Satzung zu regeln. Der Entwurf einer entsprechenden Satzung ist in der Anlage 1 beigefügt.

 


Anlagen:

Anlage 1 – Entwurf einer Satzung über die Rechtsstellung und den Aufgabenbereich

der Gleichstellungsbeauftragten in der Gemeinde Bad Essen

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Satzung über die Rechtsstellung und den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten in der Gemeinde Bad Essen in der vorliegenden Fassung.

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: