-Aufstellungsbeschluss-
Planungsanlass zu der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 5 „Ostfeld“ (Neuaufstellung) ist die planungsrechtliche
Vorbereitung für die Realisierung des „Vorhabens Service-Wohnen-Gesundheit“ in
der zentralen Ortslage Bad Essen.
Hier plant ein Vorhabenträger unmittelbar an der
Katholischen Kirche St. Marien auf dem Grundstück westlich der „Lerchenstraße“
unmittelbar südlich des „Drosselweges“ die Errichtung eines Gebäudes mit
Arztpraxen, einer Apotheke, mehreren Seniorenwohnungen und sonstigen Wohnungen.
Die Planung liegt im öffentlichen Interesse, da
die Gemeinde Bad Essen als Grundzentrum auch die Aufgabe hat, den sozialen und
gesundheitlichen Bedürfnissen, insbesondere auch den Bedürfnissen älterer
Menschen Rechnung zu tragen (Seniorenwohnungen, ärztliche Versorgung usw.). Des
Weiteren wird mit der Einrichtung von Seniorenwohnanlagen in privater
Trägerschaft die Kostenbelastung öffentlicher Wohn- und Pflegeeinrichtungen
verringert.
Die Aufstellung des
Bebauungsplanes dient den in § 1 (6) Nr. 3 BauGB aufgeführten Belangen (u.a.
besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse alter und behinderter Menschen). Die
von der Gemeinde Bad Essen aufgeführten Planungsziele sind beachtliche
städtebauliche Belange, die die Planung (Aufstellung des Bebauungsplanes) im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB rechtfertigen.
Die Gemeinde Bad
Essen unterstützt insofern das „Bauvorhaben Service-Wohnen-Gesundheit“ und
stellt zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen die 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ostfeld“ (Neuaufstellung) auf.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Essen stellt im
Änderungsbereich bereits Wohnbauflächen dar. Dem s.g. „Entwicklungsgebot“ gemäß
§ 8 Abs.2 BauGB (Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
…) ist damit entsprochen.
Anlagen:
1. B-Plan Änderungsbereich
2. Änderungsbereich im wirksamen FNP
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1.
die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ostfeld“ (Neuaufstellung) durchzuführen.
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug
dargestellt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsbearbeitung
zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch bis
zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.