Betreff
Friedhofsgebühren in der Gemeinde Bad Essen?a) Kalkulation der Friedhofsgebühren?b) Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Vorlage
FD2/2017/098
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Gemeinde Bad Essen betreibt das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den vier kommunalen Friedhöfen in Bad Essen, Barkhausen, Lintorf und Rabber als öffentliche Einrichtung. Nach § 13 Abs. 4 Bestattungsgesetz erhebt sie für die Benutzung der Friedhöfe Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). Nach § 5 NKAG soll das Gebührenaufkommen die betriebswirtschaftlich ermittelten Kosten der kommunalen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Die Kommune kann niedrigere Gebühren erheben, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dabei ist aber zu beachten, dass die Kommune nach § 111 Abs. 5 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) verpflichtet ist, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die erbrachten Leistungen zu beschaffen.

 

Die Gebühr ist nach Art und Umfang der der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Sollte die Ermittlung eines Wirklichkeitsmaßstabes im Einzelfall zu schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein, kann an seiner Stelle ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der in keinem offensichtlichen Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung stehen darf.

 

Die Gemeinde Bad Essen erhebt für ihre öffentlichen Einrichtungen des Bestattungswesens folgende Gebühren:

 

  • Grabnutzungsgebühren
  • Bestattungsgebühren
  • Umbettungsgebühren
  • Friedhofsunterhaltungsgebühren
  • Sonstige Gebühren 

 

Der aktuellen Gebührenkalkulation liegen die Ergebnisse der doppischen Buchhaltung der Jahre 2014 bis 2016 zugrunde. Einbezogen wurden Personalkosten, Sachkosten und Abschreibungen. Kalkulatorische Zinsen und Wagnisse wurden nicht berücksichtigt. Ebenso wurden die jeweiligen Fallzahlen der Jahre 2014 bis 2016 für die Kalkulation herangezogen. Aus den Daten wurden jährliche Durchschnittswerte gebildet und diese über die Kosten- und Leistungsrechnung und Erfahrungswerte auf die verschiedenen Gebührentatbestände verteilt. Für die Kalkulation der Grabnutzungsgebühren wurde neben den vorbenannten Größen (Kosten und Fallzahlen) auch der Umfang der durch die jeweilige Grabart in Anspruch genommenen Fläche berücksichtigt.

 

Sofern bei der Kalkulation einzelner Leistungen auf die für die Erbringung der Leistung notwendige Arbeitszeit Bezug genommen wird, werden die Personalkosten der betreffenden Mitarbeiter auf Grundlage des KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ zugrunde gelegt.

 

Im Ergebnis kommt es durch die Neukalkulation zu einem teilweise deutlichen Anstieg der Gebühren. Dabei spiegeln die neuen Gebührenwerte aber die tatsächlichen Gegebenheiten auf den kommunalen Friedhöfen wider.

 

Eine Besonderheit stellt die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG) dar, die rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber nur von wenigen Kommunen tatsächlich umgesetzt wird. In der Gemeinde Bad Essen wurden die FUG in der Vergangenheit lediglich für Wahlgrabstellen (Sarg und Urne) erhoben. Der bisherige Verzicht auf die Erhebung von FUG auch für Reihengräber ist nicht nachvollziehbar und rechtlich auch bedenklich.

 

Die Erhebung von FUG hat den Vorteil, dass die tatsächlichen Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Friedhöfe zeitnah auf die Verursacher (Nutzungsberechtigten) verteilt werden. Zudem erhält die Verwaltung durch die jährliche Veranlagung der FUG eine fortlaufend aktuelle Datei mit den Namen und Anschriften aller Nutzungsberechtigten und kann bei Bedarf (Pflegezustand der Grabstellen, Standsicherheit der Grabmale etc.) mit den Nutzungsberechtigten in Kontakt treten. Der große Nachteil besteht in dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch die jährliche Veranlagung der FUG anfällt. Alternativ könnten die Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Friedhöfe auch in die Grabnutzungsgebühren einbezogen werden. Dies wurde bei der aktuellen Kalkulation für den Bereich der Reihengräber berücksichtigt, da FUG für diese Grabarten bislang nicht erhoben wurden und die Nutzer von Reihengräber erfahrungsgemäß einen weniger engen Bezug zu dem Standort der Grabstelle pflegen, als das bei Inhabern von Wahlgrabstätten der Fall ist.

 

Der Vorlage ist eine ausführliche Darstellung der Kalkulation beigefügt. Die Umsetzung der Gebührenkalkulation erfolgt durch die Beschlussfassung über die Gebührensatzung. Diese wurde aufgrund der umfangreichen Änderungen als Neufassung erstellt.

 

  

        


Anlage/n:

  1. Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Gemeinde Bad Essen
  2. Friedhofsgebührensatzung-Neufassung

           


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Bad Essen (Friedhofsgebührensatzung) in der vorliegenden Fassung/mit folgenden Änderungen.

          


Haushaltsmittel

[  ] stehen bei Konto        zur Verfügung

[  ] sind [  ] überplanmäßig [  ] außerplanmäßig bereitzustellen

[  ] Deckungsvorschlag:      

[  ] Sonstiges:      

[ x ] Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

 

Beteiligung der Ortschaft/en

[ x ] ist nicht erforderlich

[  ] wird noch vorgenommen

[  ] ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: