Sachverhalt:
Die Gemeinde Bad
Essen betreibt das Friedhofs- und Bestattungswesen auf den vier kommunalen
Friedhöfen in Bad Essen, Barkhausen, Lintorf und Rabber als öffentliche
Einrichtung. Nach § 13 Abs. 4 Bestattungsgesetz erhebt sie für die Benutzung
der Friedhöfe Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG). Nach § 5 NKAG soll das Gebührenaufkommen die
betriebswirtschaftlich ermittelten Kosten der kommunalen Einrichtung decken,
jedoch nicht übersteigen. Die Kommune kann niedrigere Gebühren erheben, soweit
daran ein öffentliches Interesse besteht. Dabei ist aber zu beachten, dass die
Kommune nach § 111 Abs. 5 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) verpflichtet
ist, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit
vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die erbrachten Leistungen
zu beschaffen.
Die Gebühr ist
nach Art und Umfang der der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu
bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Sollte die Ermittlung eines Wirklichkeitsmaßstabes
im Einzelfall zu schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein, kann an
seiner Stelle ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der in keinem
offensichtlichen Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme der
Einrichtung stehen darf.
Die Gemeinde Bad
Essen erhebt für ihre öffentlichen Einrichtungen des Bestattungswesens folgende
Gebühren:
- Grabnutzungsgebühren
- Bestattungsgebühren
- Umbettungsgebühren
- Friedhofsunterhaltungsgebühren
- Sonstige Gebühren
Der aktuellen
Gebührenkalkulation liegen die Ergebnisse der doppischen Buchhaltung der Jahre
2014 bis 2016 zugrunde. Einbezogen wurden Personalkosten, Sachkosten und
Abschreibungen. Kalkulatorische Zinsen und Wagnisse wurden nicht
berücksichtigt. Ebenso wurden die jeweiligen Fallzahlen der Jahre 2014 bis 2016
für die Kalkulation herangezogen. Aus den Daten wurden jährliche
Durchschnittswerte gebildet und diese über die Kosten- und Leistungsrechnung
und Erfahrungswerte auf die verschiedenen Gebührentatbestände verteilt. Für die
Kalkulation der Grabnutzungsgebühren wurde neben den vorbenannten Größen
(Kosten und Fallzahlen) auch der Umfang der durch die jeweilige Grabart in
Anspruch genommenen Fläche berücksichtigt.
Sofern bei der
Kalkulation einzelner Leistungen auf die für die Erbringung der Leistung
notwendige Arbeitszeit Bezug genommen wird, werden die Personalkosten der
betreffenden Mitarbeiter auf Grundlage des KGSt-Berichtes „Kosten eines
Arbeitsplatzes“ zugrunde gelegt.
Im Ergebnis kommt
es durch die Neukalkulation zu einem teilweise deutlichen Anstieg der Gebühren.
Dabei spiegeln die neuen Gebührenwerte aber die tatsächlichen Gegebenheiten auf
den kommunalen Friedhöfen wider.
Eine Besonderheit
stellt die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG) dar, die rechtlich
zwar möglich, in der Praxis aber nur von wenigen Kommunen tatsächlich umgesetzt
wird. In der Gemeinde Bad Essen wurden die FUG in der Vergangenheit lediglich
für Wahlgrabstellen (Sarg und Urne) erhoben. Der bisherige Verzicht auf die
Erhebung von FUG auch für Reihengräber ist nicht nachvollziehbar und rechtlich
auch bedenklich.
Die Erhebung von
FUG hat den Vorteil, dass die tatsächlichen Kosten für die Unterhaltung und
Bewirtschaftung der Friedhöfe zeitnah auf die Verursacher (Nutzungsberechtigten)
verteilt werden. Zudem erhält die Verwaltung durch die jährliche Veranlagung
der FUG eine fortlaufend aktuelle Datei mit den Namen und Anschriften aller
Nutzungsberechtigten und kann bei Bedarf (Pflegezustand der Grabstellen,
Standsicherheit der Grabmale etc.) mit den Nutzungsberechtigten in Kontakt
treten. Der große Nachteil besteht in dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der
durch die jährliche Veranlagung der FUG anfällt. Alternativ könnten die Kosten
für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Friedhöfe auch in die
Grabnutzungsgebühren einbezogen werden. Dies wurde bei der aktuellen
Kalkulation für den Bereich der Reihengräber berücksichtigt, da FUG für diese
Grabarten bislang nicht erhoben wurden und die Nutzer von Reihengräber
erfahrungsgemäß einen weniger engen Bezug zu dem Standort der Grabstelle
pflegen, als das bei Inhabern von Wahlgrabstätten der Fall ist.
Der Vorlage ist eine ausführliche Darstellung der Kalkulation beigefügt.
Die Umsetzung der Gebührenkalkulation erfolgt durch die Beschlussfassung über
die Gebührensatzung. Diese wurde aufgrund der umfangreichen Änderungen als
Neufassung erstellt.
Anlage/n:
- Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Gemeinde Bad Essen
- Friedhofsgebührensatzung-Neufassung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Bad Essen (Friedhofsgebührensatzung) in der vorliegenden Fassung/mit folgenden Änderungen.