Betreff
51. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Sonderbauflächen Windenergie?-Änderungsbeschluss-
Vorlage
FD3/2013/023
Aktenzeichen
-pa/ba-
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Landkreis Osnabrück hat das RROP 2004 / Teilfortschreibung Energie 2013 beschlossen. In der Gemeinde Bad Essen werden 3 Vorranggebiete für Windenergie in den Gemarkungen Brockhausen, Rabber und Wimmer dargestellt (sh. Abb. RROP).

 

Grundsätzlich gilt gemäß § 1 (4) BauGB, dass die gemeindliche Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen ist. Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt, den FNP entsprechend zu ändern.

 

Allerdings hat die Gemeinde gemäß § 1 (3) BauGB nur dann Bauleitplanung zu betreiben, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“

Sonst gilt die s.g. „Planungshoheit“ der Gemeinde gemäß § 2 (1) BauGB / eigenverantwortliche Aufstellung von Bauleitplänen durch die Gemeinde.

 

  • Planungserfordernis ist hier insofern gegeben, da die Darstellungen der Sonderbauflächen/ Wind des bislang wirksamen FNP 2005 der Gemeinde Bad Essen von den Darstellungen der Vorranggebiete für Windenergie im RROP 2004/ TF Energie 2013 abweichen.
  • Das Windvorranggebiet/ RROP (WVG 1) ist erheblich größer als die bislang im FNP dargestellte Sonderbaufläche Wind (S-W-1). Im FNP ist insofern das Sondergebiet Wind entsprechend zu erweitern.
  • Das Windvorranggebiet/ RROP (WVG 2) ist bislang nicht im FNP dargestellt. Im FNP, ist insofern das Sondergebiet Wind entsprechend neu aufzunehmen.
  • Das Windvorranggebiet/ RROP (WVG 3) ist bislang nicht im FNP dargestellt, hier ist aber bereits seit 2005 der Windpark Bad Essen realisiert. Im FNP, ist insofern das Sondergebiet Wind entsprechend neu aufzunehmen.

 

Um die Zulässigkeit von Windparks in der Gemeinde Bad Essen künftig eindeutig zu regeln, ist – unter Beachtung von § 1 (4) BauGB (Anpassung an die Ziele der Raumordnung) – der FNP der Gemeinde Bad Essen entsprechend zu ändern. Dabei beinhaltet der Begriff der „Zulässigkeit“ von Windparks auch die s.g. Ausschlusswirkung für Windenergienutzung für den Rest des Gemeindegebietes gemäß § 35 (3) Satz 3 BauGB.

 

Grundlage der FNP-Änderung (künftige Darstellung der Sonderbauflächen Windenergie im FNP der Gemeinde Bad Essen) ist dann das RROP 2004 / Teilfortschreibung Energie 2013.

 

Gemäß § 249 (1) BauGB (Sonderregelung zur Windenergie in der Bauleitplanung) ist zu beachten, dass bei zusätzlichen (neuen) Darstellungen von Flächen für die Nutzung von Windenergie im FNP, nicht daraus folgt, dass die bereits vorhandenen FNP-Darstellungen zur Erzielung der Rechtswirkung des § 35 (3) Satz 3 BauGB (Ausschluss der Windenergie-Nutzung für den Rest des Gemeindegebietes) nicht mehr ausreichend sind. Die bisher wirksamen FNP-Darstellungen einschließlich der Ausschlusswirkung gelten auch weiterhin. Die Ausschlusswirkung berührt die neu hinzukommenden Darstellungen nicht.   


Anlage/n:

-       Darstellungen wirksamer FNP

-       Darstellungen RROP LK OS/ Teilfortschreibung Energie 2013

-       Abgrenzung 51. Änderung des FNP

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt,

 

1.  den Flächennutzungsplan im Bereich der Gemarkungen Brockhausen, Rabber und Wimmer entsprechend der beigefügten Planskizze zu ändern, 51. Änderung, 3 Änderungsbereiche.

 

2.  Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.

   


Haushaltsmittel

[X] stehen bei Konto  427100.93000.51110 zur Verfügung

[  ] sind [  ] überplanmäßig [  ] außerplanmäßig bereitzustellen

[  ] Deckungsvorschlag:      

[  ] Sonstiges:      

[  ] Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

 

Beteiligung der Ortschaft/en

[  ] ist nicht erforderlich

[X] wird noch vorgenommen

[  ] ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: