Nach § 6 Nieders. Straßengesetz (NStrG) sind
Straßen entsprechend ihrer straßenrechtlichen Bedeutung zu widmen und nach § 3
Abs. 3 NStrG in das Straßenbestandsverzeichnis aufzunehmen. Die Widmung
begründet den rechtlichen Status einer Straße als „öffentliche Straße“, d.h.,
die Straße ist im Rahmen der Widmungsfestlegung durch die Allgemeinheit
nutzbar. Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast
Eigentümer der Straßenfläche ist oder der Eigentümer der Widmung zugestimmt
hat.
Es sind folgende Flächen aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht als öffentliche Straße zu widmen:
Ortschaft Bad Essen (Anlage
1):
Verbindungsweg
von der „Gartenstraße“ zum Kinderspielplatz am „Mühlenbachweg“ mit der
Widmungsbeschränkung „Nur Fußweg“
Ortschaft Rabber (Anlage 2)
Stichweg „Im Westerbruch“
Nach § 76 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) beschließt der Verwaltungsausschuss über Widmung, Umstufung und
Einziehung von Straßen, da sich nach § 58 Abs. NKomVG die Beschlussfassung des
Rates auf Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts (z.B. Eigenbetriebe)
und nicht auf sonstige Einrichtungen (z.B. Straßen) bezieht.
Anlagen:
Übersichtsplan Ortschaft Bad Essen
Übersichtsplan Ortschaft Rabber
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, gemäß § 6 Nieders. Straßengesetz folgende Straßen und Wege mit Wirkung vom 01.01.2018 zu widmen:
Ortschaft Bad Essen
Verbindungsweg von der „Gartenstraße“ zum Kinderspielplatz am „Mühlenbachweg“ mit der Widmungsbeschränkung „Nur Fußweg“
Ortschaft Rabber
Stichweg „Im Westerbruch“
Das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen ist entsprechend zu ergänzen und die Widmungen sind durch amtliche Bekanntmachung zu veröffentlichen.