-Aufstellungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes „Flachswandstraße“, den vorhandenen Siedlungsbereich im
Nordosten des Ortsteils Hördinghausen weiterzuentwickeln und die in der
Nachbarschaft vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aufzugreifen und
damit den Siedlungsbereich hier abzurunden (Arrondierung).
In der Ortschaft Hördinghausen besteht Bedarf, Wohnbauflächen
auszuweisen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten Anfragen nach
Wohnbauland in der Ortschaft, vor dem Hintergrund, dass die noch vorhandenen
bebaubaren Grundstücke in der Ortschaft (Baulücken) auf absehbare Zeit nicht
für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es nunmehr, Wohnbauflächen für die
Eigenentwicklung der Ortschaft Hördinghausen auszuweisen. Hierzu ist
herauszustellen, dass Hördinghausen eine historisch gewachsene, eigenständige
Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen sieht es als wesentliche städtebauliche
Aufgabe an, die Eigenentwicklung der ehemals 17 eigenständigen Gemeinden bzw.
Ortschaften zu fördern. In diesen Ortschaften (so auch in Hördinghausen)
besteht eine Nachfrage nach Baugrundstücken, die sowohl aus der
Eigenentwicklung resultiert, als auch auf das hier günstigere Bodenpreisniveau
reflektiert. Eigenentwicklung zu fördern bedeutet in diesem Zusammenhang auch,
die Eigenständigkeit zu sichern. Vor dem Hintergrund einer, statistisch
gesehen, abnehmenden Bewohnerzahl pro Wohnung und damit einem größeren
Wohnbedarf besteht auch in den kleineren Ortschaften das Erfordernis,
Bauflächen auszuweisen, allein schon aus der örtlichen Nachfrage heraus. Nur
durch diese Bauflächenausweisung kann die örtliche Bevölkerungszahl gehalten
und in begrenztem Umfang entwickelt werden. Dieses ist gleichzeitig
Voraussetzung, um örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem Bestand zu
sichern und einseitige Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu vermeiden.
Mit dieser Ausweisung von Wohnbauflächen wird erreicht, dass der
nordöstliche Ortsrand der Ortschaft Hördinghausen baulich abgerundet wird
(Arrondierung).
Dies entspricht auch einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (vgl. §
1a (2) BauGB).
Nach § 13b BauGB kann ein Bebauungsplan, durch den die Zulässigkeit von
Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute
Ortsteile anschließen, in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche
festgesetzt wird von insgesamt weniger als 10.000 Quadratmetern (vgl. § 13a
Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Flachswandstraße“ schließt hier
unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten Bereiche im Zuge der „Hördinghauser
Straße“, an, die zulässige Grundfläche beträgt weniger als 10.000 qm
(Plangebiet ca. 2 ha; bei einer GRZ von 0,4 beträgt die zulässige Grundfläche
weniger als 10.000 qm) und es wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Insofern sind hier die Voraussetzungen für die Durchführung des
Aufstellungsverfahrens gemäß § 13b BauGB (und deshalb beschleunigtes
Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB) gegeben.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für
das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft dar. Die Darstellung des FNP wird
gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst - Darstellung
von Wohnbauflächen gemäß § 1 (1) Nr. 1 BauNVO.
Hier werden nunmehr auch die Flächen der im Zusammenhang bebauten
Ortslage, nach den dazu erlassenen Satzungen, als Wohnbauflächen im FNP
dargestellt.
Bei der Berichtigung handelt es sich um einen redaktionellen Vorgang, auf
den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung
finden; insbesondere bedarf es keiner ortsüblichen Bekanntmachung. Es bedarf
also insbesondere keiner Genehmigung des Vorgangs wie es bei einer Änderung des
Flächennutzungsplans (etwa in einem Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB)
erforderlich (§ 6 Abs. 1, § 1 Abs. 8 BauGB) wäre. Der Gesetzgeber geht
ersichtlich davon aus, dass die entsprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans gegenstandslos
geworden sind; sie sind durch die Entwicklung überholt und obsolet geworden.
Eines entsprechenden Änderungsverfahrens bedarf es nicht (so bereits zur
Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 BauGB-Maßnahmengesetz 1990 Bielenberg/ Krautzberger/Softer,
Leitfaden und Kommentierung, 3. Aufl. 1990, Rn. 62 a).
Zuständig für die Berichtigung nach Abs. 2 Nr. 2 ist das Organ, das für
die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans berechtigt ist.
Für die Praxis empfiehlt es sich, dass die Gemeinde den Satzungsbeschluss
zum Anlass nimmt, auf die Rechtsfolge der Berichtigung hinzuweisen und die
Verwaltung hiermit (deklaratorisch) zu beauftragen.
Anlagen:
Abgrenzung B-Plan „Flachswandstraße“
Anpassung FNP
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
1. den Bebauungsplan Nr. 80 „Flachswandstraße" aufzustellen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt,
2. die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.