-Änderungsbeschluss-
b) Bebauungsplan Nr. 81 "Sonnenwinkel", Bad Essen
-Aufstellungsbeschluss-
Planungsanlass
der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 81 „Sonnenwinkel“ (im Parallelverfahren) ist die
planungsrechtliche Sicherung und der Erweiterung der hier in der Gemeinde Bad
Essen auf dem Essenerberg bereits seit
2007 bestehenden Familienferienstätte.
Im Jahr
2007 übernahm der Kinderhaus Bad Essen e.V. (jetzt Kinderhaus Wittlager Land
gGmbH) das vormalige Müttergenesungsheim. Das „Haus Sonnenwinkel“ ist dabei ein
Angebot der Kinderhaus Wittlager Land gGmbH. Die Kinderhaus Wittlager Land
gGmbH ist bereits seit mehr als 30 Jahren mit der Durchführung erzieherischer
Hilfen betraut. Nach der Gründung des Vereins im Jahre 1976 stand zunächst die
stationäre Erziehungshilfe unter Wahrung einer konsequenten
Familienorientierung im Mittelpunkt des pädagogischen Handelns. Den Verantwortlichen
gelang es immer wieder, durch innovative Ansätze, aktuelle Entwicklungen in der
Jugendhilfe aufzugreifen und durch Modellprojekte Akzente zu setzen. Die
Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel auf dem Bad Essener Berg bietet
Unterkunft und Programm für jeden in entspannter, familiärer Atmosphäre.
Im
Rahmen der Weiterentwicklung des Standortes „Haus Sonnenwinkel, Meller Straße
3, 49152 Bad Essen, plant der Träger Kinderhaus Wittlager Land e.V. sowohl eine
konzeptionelle Entwicklung, sowie eine Erweiterung und Sanierung des
Standortes. Die Maßnahmen sind
unerlässlich, um die eigenständige Wirtschaftlichkeit des Standortes sicher zu
stellen.
Der
Betrieb des Sonnenwinkels soll zukünftig im Rahmen eines Inklusionsbetriebes
erfolgen und möglichst vielen Menschen mit Behinderung einen Arbeitsplatz
ermöglichen. Die bauliche Vorprüfung zur Standortentwicklung gliedert sich in 3
Teilabschnitte:
1.
Neubau
eines Bettenhauses mit den Funktions- und Seminarräumen für die gemeinnützige
Familienerholung
Das
Bettenhaus soll bis zu 70 Zimmer und damit -bei Doppelbelegung- bis zu ca. 140
Betten, sowie die entsprechenden Funktionsräume haben. Das komplette Haus soll
aufgrund des Konzeptes barrierefrei und rollstuhlgerecht ausgestattet werden.
2.
Aufstockung
des „Flachdachtraktes" um ein weiteres Geschoß
Durch
die Aufstockung sollen Verwaltungsräumlichkeiten für ca. 25 Arbeitsplätze
geschaffen werden, so dass die firmeneigene Holding aus den gemieteten
Räumlichkeiten in den Eigenbetrieb zurückgeholt werden kann. Der Platzbedarf
wird vorerst mit ca. der Hälfte der Fläche veranschlagt. Die genaue
Raumaufteilung erfolgt in der weiteren Planung. Die andere Hälfte der
Aufstockung dient der Errichtung von Wohnappartements für bestimmte
Zielgruppen. Dieses können z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer
Behinderung sein oder bestimmte zielgruppenbezogene Wohnmöglichkeiten
geschaffen werden. Sollten diese nicht benötigt werden, würde das Raumangebot
die Übernachtungsmöglichkeiten im Sonnenwinkel ergänzen.
3.
Sanierung
des Haupthauses
Das
Haupthaus muss mit seinen Zimmern nach nun 10 jähriger Betriebszeit kernsaniert
und auf den neuesten Stand des energetischen Standards bzw. auch des
Brandschutzes gebracht werden. Im Rahmen der Sanierung werden verschiedene
Räume umgenutzt. So sollen z.B. hier die Personal- und Rückzugsräume für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, speziell jedoch auch für die Menschen mit
Behinderung geschaffen werden.
Diese Maßnahmen unterliegen zur Zeit
einer Kosten – und Wirtschaftlichkeitsüber-prüfung. Da sie zur Umsetzung
außerdem auf erhebliche Fördergelder angewiesen sind und diese nur beantragt
werden können, wenn eine Baugenehmigung in Aussicht steht, muss nach
Rücksprache mit dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad Essen ein
Bebauungsplan aufgestellt werden.
Ein
Planungserfordernis ergibt sich insbesondere auf der Grundlage der in § 1 (6)
Nr. 3 BauGB aufgeführten Belangen (Berücksichtigung der sozialen und
kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der
Familien … Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung).
Ob und
inwieweit die von der Gemeinde hier angestrebten Ziele (Erweiterung/ Erhalt der
Familienferienstätte) auch oder ggf. sogar besser an anderen Standorten
verwirklicht werden könnten, ist im Rahmen des § 1 (3) BauGB ohne Belang.
Insbesondere die städtebauliche Zielsetzung der erforderlichen Erweiterung der
hier bestehenden Familienferienstätte schließt andere Standortalternativen aus.
Für den
bestehenden Standort der Familienferienstätte ist im wirksamen FNP der Gemeinde
keine Darstellung getroffen worden. Hier bedeutet: keine besondere Darstellung
= Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB. Der nördliche
Teilbereich des Standortes liegt im Trinkwassergewinnungsgebiet.
Eine
künftige Nutzung des Bereiches als Gemeinbedarfsfläche/ Familienferienstätte
bedarf insofern einer Änderung der Darstellungen des FNP.
Nach dem
Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück (RROP) sind für den
Standort
der Familienferienstätte keine Darstellungen getroffen.
Im
Westen, Norden und Osten grenzt ein Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft an, im
Süden ein Vorsorgegebiet für Landwirtschaft (auf Grund hohen, natürlichen,
standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotentials).
Die
„Meller Straße“ ist als Regional bedeutsamer Wanderweg (Wandern)
gekennzeichnet.
Insofern
ist – gemessen an den Darstellungen des RROPs – eine planungsrechtliche
Sicherung der Familienferienstätte mit den Zielen der Raumordnung und
Regionalplanung vereinbar.
Das
Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Wiehengebirge und nördliches
Osnabrücker
Hügelland“, verordnet 28.09.2009 und hier in der s.g. „Pufferzone“.
Grundsätzlich ist hier die Errichtung oder die wesentliche äußerliche
Veränderung von Gebäuden verboten.
Im
weiteren Verfahren ist mit der Unteren Naturschutzbehörde zu klären, welche
zusätzlichen Maßnahmen (Löschung des LSG, Befreiung oder Ausnahme von den
Verbotstatbeständen) erforderlich sind, um das geplante Vorhaben
zuzulassen.
Neben
bzw. parallel zur Änderung des FNP (als vorbereitende Bauleitplanung) ist es
erforderlich, einen Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung) für das gesamte
Gelände der Familienferienstätte aufzustellen, der dann wiederum die Grundlage
für daran anschließende bauordnungs-rechtliche Genehmigungsverfahren ist.
Anlagen:
Darstellung des wirksamen FNP
Lageplan des geplanten Vorhabens
Lage im LSG Wiehengebirge und nördliches Osnabrücker Hügelland
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt:
1.
den Flächennutzungsplan im Bereich Meller
Straße/ Haus Sonnenwinkel im Ortsteil Bad Essen entsprechend der beigefügten
Planskizze zu ändern, 59. Änderung,
2.
den Bebauungsplan Nr. 81
„Sonnenwinkel" aufzustellen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im
beigefügten Kartenauszug dargestellt,
3.
die Verwaltung wird beauftragt, die
Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem
Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.