Verzicht auf die anteilige Übernahme der Gesellschaftsanteile der Samtgemeinde Bersenbrück
Das Stammkapital
der Osnabrücker-Landentwicklungsgesellschaft
mbH (oleg) beträgt 123.648,- Euro, von denen der
Landkreis Osnabrück einen Anteil von 33,13 % (40.960,- Euro) hält. Weitere
Gesellschafter sind:
Kreisangehörige Städte, Gemeinden,
Samtgemeinden insgesamt 41.728,- Euro 33,75 %
davon Gemeinde Bad Essen 1.792,-
Euro 1,45
%
Kreissparkasse Bersenbrück 10.240,-
Euro 8,28
%
Kreissparkasse Melle 10.240,-
Euro 8,28
%
Sparkasse Osnabrück 20.480,- Euro 16,56 %
Nunmehr hat die
Samtgemeinde Bersenbrück zum 31.12.2018 ihren Austritt aus der oleg erklärt.
Nach § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter das Recht,
den Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer
Beteiligungen an der Gesellschaft zu übernehmen. Macht ein Gesellschafter von
seinem Recht keinen Gebrauch, so geht dieses auf die verbleibenden
Gesellschafter über. Zudem ist dem ausscheidenden Gesellschafter von dem
übernehmenden Gesellschafter eine Abfindung in Höhe seiner Stammeinlage zu
zahlen.
Die SG Bersenbrück
hält einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 256 € (0,21%). Mit den Stammanteilen
würde auch eine anteilige Verlustabdeckung übertragen. Die maximale anteilige
Verlustabdeckung der SG Bersenbrück beträgt 472,39 €/Jahr und müsste ebenfalls
anteilig übertragen werden.
Aus Sicht der
Verwaltung wird keine Notwendigkeit für eine anteilige Übernahme der
Gesellschaftsanteile der SG Bersenbrück an der oleg gesehen. Der Verzicht auf
den Anspruch zur Übernahme der Geschäftsanteile bedeutet für die Gemeinde Bad
Essen den Verzicht auf einen geldwerten Vorteil und damit eine Verfügung über
Vermögen der Kommune.
Entscheidungen über
Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Vermögen der Gemeinde obliegen nach § 3 Abs.
2 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Essen bis zu einem Wert von 10.000 € dem
Verwaltungsausschuss, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung handelt. Laufende Verwaltungsgeschäfte sind solche, die
wiederkehrend vorkommen, aufgrund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung von
sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind und deshalb zu den üblichen
Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen
in eingefahrenen Gleisen erfolgt. Der Verzicht auf die anteilige Übernahme von
Gesellschaftsanteilen gehört demnach eher nicht zu den Geschäften der laufenden
Verwaltung, sodass der Verwaltungsausschuss für die Entscheidung zuständig ist.
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dass die Gemeinde Bad Essen verbindlich ihren Verzicht auf das Recht zur anteiligen Übernahme des Gesellschaftsanteils der Samtgemeinde Bersenbrück gem. § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der oleg Osnabrücker- Landentwicklungsgesellschaft mbH erklärt.