Betreff
Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft mbH (oleg) -
Verzicht auf die anteilige Übernahme der Gesellschaftsanteile der Samtgemeinde Bersenbrück
Vorlage
BV/FD2/2018/019
Aktenzeichen
20 43 01/3
Art
Beschlussvorlage

Das Stammkapital der Osnabrücker-Landentwicklungsgesellschaft mbH (oleg)  beträgt 123.648,- Euro, von denen der Landkreis Osnabrück einen Anteil von 33,13 % (40.960,- Euro) hält. Weitere Gesellschafter sind:

 

Kreisangehörige Städte, Gemeinden,
Samtgemeinden  insgesamt                               41.728,- Euro                                   33,75 %

davon Gemeinde Bad Essen                                 1.792,- Euro                                     1,45 %

Kreissparkasse Bersenbrück                              10.240,- Euro                                     8,28 %

Kreissparkasse Melle                                            10.240,- Euro                                     8,28 %

Sparkasse Osnabrück                    20.480,- Euro                     16,56 %

 

Nunmehr hat die Samtgemeinde Bersenbrück zum 31.12.2018 ihren Austritt aus der oleg erklärt. Nach § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter das Recht, den Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer Beteiligungen an der Gesellschaft zu übernehmen. Macht ein Gesellschafter von seinem Recht keinen Gebrauch, so geht dieses auf die verbleibenden Gesellschafter über. Zudem ist dem ausscheidenden Gesellschafter von dem übernehmenden Gesellschafter eine Abfindung in Höhe seiner Stammeinlage zu zahlen.

 

Die SG Bersenbrück hält einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 256 € (0,21%). Mit den Stammanteilen würde auch eine anteilige Verlustabdeckung übertragen. Die maximale anteilige Verlustabdeckung der SG Bersenbrück beträgt 472,39 €/Jahr und müsste ebenfalls anteilig übertragen werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird keine Notwendigkeit für eine anteilige Übernahme der Gesellschaftsanteile der SG Bersenbrück an der oleg gesehen. Der Verzicht auf den Anspruch zur Übernahme der Geschäftsanteile bedeutet für die Gemeinde Bad Essen den Verzicht auf einen geldwerten Vorteil und damit eine Verfügung über Vermögen der Kommune.

 

Entscheidungen über Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Vermögen der Gemeinde obliegen nach § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Essen bis zu einem Wert von 10.000 € dem Verwaltungsausschuss, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Laufende Verwaltungsgeschäfte sind solche, die wiederkehrend vorkommen, aufgrund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind und deshalb zu den üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen in eingefahrenen Gleisen erfolgt. Der Verzicht auf die anteilige Übernahme von Gesellschaftsanteilen gehört demnach eher nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, sodass der Verwaltungsausschuss für die Entscheidung zuständig ist. 

 

 


 

 


Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt, dass die Gemeinde Bad Essen verbindlich ihren Verzicht auf das Recht zur anteiligen Übernahme des Gesellschaftsanteils der Samtgemeinde Bersenbrück gem. § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der oleg Osnabrücker- Landentwicklungsgesellschaft mbH erklärt.

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: