Die Gemeinde Bad Essen beschließt nach Maßgabe des
Baugesetzbuches (BauGB) die Bauleitpläne für ihren Bereich. Gemäß § 1a Abs. 3
BauGB ist im Rahmen der Aufstellung der Bebauungspläne durch geeignete
Darstellungen und Maßnahmen ein Ausgleich für zu erwartende Eingriffe in die
Natur und Landschaft durch die planende Gemeinde vorzusehen.
Dieser Ausgleich kann, soweit dieses den
städtebaulichen Entwicklungen und Zielen der Raumordnung bzw. des Naturschutzes
und der Landschaftspflege entspricht, auch an anderer Stelle als dem Ort des
Eingriffs erfolgen. Hierbei ist den Nachweisverpflichtungen dann genüge
geleistet, wenn innerhalb eines naturräumlichen Gliederungsraumes, also auch
außerhalb der Grenzen einer Gemeinde, durch geeignete Maßnahmen der Eingriff
durch Ersatzmaßnahmen kompensiert wird.
Als Grundlage für die Umsetzung von Ausgleichs-
und Kompensationsverpflichtungen wird
auf die zwischen dem Landkreis Osnabrück, den Gemeinden Bohmte, Bad Essen und
Ostercappeln und dem Unterhaltungsverband geschlossene „Vereinbarung über eine
gemeinsame Initiative zur Umsetzung wasserwirtschaftlicher und
landespflegerischer Maßnahmen im Einzugsgebiet des Dümmers“ Bezug genommen.
Für das Bauleitplanverfahren Nr. 48 B „Maschweg“
werden insgesamt 17.771 Werteinheiten als Kompensationsausgleich erbracht
werden müssen. Aufgrund der „Dümmervereinbarung“ können diese Werteinheiten mit
5,00 €/je Werteinheit abgegolten werden. Diese Regelung wird innerhalb des
Durchführungs- und Erschließungsvertrages mit der NLG zwischen der Gemeinde Bad
Essen und dem Erschließungsträger geregelt.
Innerhalb des Bauleitplanverfahrens ist jedoch die
Gemeinde Bad Essen als Träger des Verfahrens verpflichtet, den entsprechenden
Naturausgleich darzustellen und umzusetzen. Insofern wird mit dem vorgelegten
Vertrag zwischen dem Unterhaltungsverband Nr. 70 „Obere Hunte“ und der Gemeinde
die Umsetzung der notwendigen Naturausgleichsmaßnahmen geregelt. Insofern
erfolgt mit Vertragsunterzeichnung die notwendige Darstellung innerhalb des
Bauleitplanverfahrens. Kostenträger der notwendigen Kompensation verbleibt der
Erschließungsträger.
Anlagen:
- Vertrag mit dem Unterhaltungsverband Nr. 70 „Obere Hunte“
- Fließgewässerentwicklung im Rahmen der Dümmersanierung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, den Vertrag zwischen dem
Unterhaltungsverband Nr. 70 „Obere Hunte“ und der Gemeinde Bad Essen
vorbehaltlich der Genehmigung des Bauleitplanverfahrens Nr. 48 B „Maschweg“ und
des Abschlusses des Durchführungs- und Erschließungsvertrages mit der
Niedersächsischen Landgesellschaft (NLG) zu schließen.