b) Bebauungsplan Nr. 79 "Nördlich Ortelbruch", Wehrendorf
Der Betrieb „Küchen
Rutz“ (Küchenmöbel) möchte seinen Standort verlagern. Am jetzigen
Betriebsstandort an der Straße „Ortelbruch“ im Ortsteil Wehrendorf der Gemeinde
Bad Essen sollen die vorhandenen baulichen Anlagen abgeräumt werden und die
Flächen des Gewerbestandortes, einschließlich der östlich angrenzenden Fläche,
zu einem Wohngebiet entwickelt werden.
Planung und
Vermarktung des Wohngebietes erfolgen durch den Vorhabenträger. Dieser trägt
auch die Kosten der Bauleitplanung und Erschließung des Plangebietes.
Zur
planungsrechtlichen Absicherung der o.g. Zielsetzungen stellt die Gemeinde die
58. Änderung des Flächennutzungsplanes und parallel dazu den Bebauungsplan Nr.
79 „Nördlich Ortelbruch“ auf. Hier werden zurzeit die Beteiligungsverfahren
(frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden/
Träger öffentlicher Belange) gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB durchgeführt.
Zielsetzung der
Wohngebietsausweisung ist es, die an den Straßen „Kronsbrink" und
„Ortelbruch“ bereits bestehenden Siedlungsstrukturen in der Ortslage Wehrendorf
aufzugreifen und fortzuführen.
Westlich des
Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr. 22 „Ortskern Wehrendorf"
(Neuaufstellung in 2017) und der Bebauungsplan Nr. 9.1 „Ortelbruch"
(1990).
In Anlehnung an den
vorhandenen Siedlungsbereich werden im Bebauungsplan Nr. 79 Grundstücke für
Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser (mit maximal 6 Wohneinheiten) mit
entsprechender Nutzungs- und Höhenbegrenzung vorgesehen (zweites Vollgeschoss
nur im Dachgeschoss möglich).
Die Festsetzung zum
Maß der baulichen Nutzung erfolgt im Hinblick auf die absehbare Nachfrage und
entsprechen den hier bereits in der Nachbarschaft vorhandenen ortsüblichen Maß
der baulichen Nutzung. Diese Regelungen garantieren zudem weitestgehend
gestalterische Freiheiten auf dem Grundstück.
Neben den
planungsrechtlichen Festsetzungen sind gestalterische Festsetzungen (örtliche
Bauvorschriften auf Grundlage der niedersächsischen Bauordnung) vorgesehen. Die
Festsetzung „örtlicher Bauvorschriften" zielt darauf, die hier
entstehenden Baukörper in das Gestaltungsgefüge der Umgebungsbebauung
einzubinden. Insoweit wird ein Rahmen gesetzt, der den Gestaltungszusammenhang
und den Bebauungsmaßstab im bestehenden Quartier wart.
Die Festsetzungen
und örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 79 entsprechen den
Regelungen, die auch in den „jüngst aufgestellten“ Bebauungsplänen der Gemeinde
Bad Essen Anwendung gefunden haben (z.B. Bebauungsplan Nr. 76 „Südlich
Kampstraße“ im OT Lockhausen)
Die Unterrichtung
der Träger öffentliche Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch fand zwischen dem
28.02.2018 bis 03.04.20182018 statt. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch konnte ebenfalls am 29.03.2018 beendet werden.
Die bis zur Sitzung
vorliegenden Anregungen und Bedenken der Beteiligungsverfahren werden vom
planbearbeitenden Büro Ingenieurplanung Wallenhorst aufgelistet, kommentiert
und in der Sitzung vorgetragen.
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: B-Plan Entwurf
Anlage 3: Planzeichenerklärung
Anlage 4:Aufteilungsentwurf
Anlage 5: Textliche Festsetzung
Beschlussvorschlag:
ohne