Betreff
a) 58. Änderung des Flächennutzungsplanes in Wehrendorf
b) Bebauungsplan Nr. 79 "Nördlich Ortelbruch", Wehrendorf
Vorlage
OV/FD3/2018/001
Aktenzeichen
pa/bt
Art
Orientierungsvorlage

Der Betrieb „Küchen Rutz“ (Küchenmöbel) möchte seinen Standort verlagern. Am jetzigen Betriebsstandort an der Straße „Ortelbruch“ im Ortsteil Wehrendorf der Gemeinde Bad Essen sollen die vorhandenen baulichen Anlagen abgeräumt werden und die Flächen des Gewerbestandortes, einschließlich der östlich angrenzenden Fläche, zu einem Wohngebiet entwickelt werden.

 

Planung und Vermarktung des Wohngebietes erfolgen durch den Vorhabenträger. Dieser trägt auch die Kosten der Bauleitplanung und Erschließung des Plangebietes.

 

Zur planungsrechtlichen Absicherung der o.g. Zielsetzungen stellt die Gemeinde die 58. Änderung des Flächennutzungsplanes und parallel dazu den Bebauungsplan Nr. 79 „Nördlich Ortelbruch“ auf. Hier werden zurzeit die Beteiligungsverfahren (frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden/ Träger öffentlicher Belange) gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB durchgeführt.

Zielsetzung der Wohngebietsausweisung ist es, die an den Straßen „Kronsbrink" und „Ortelbruch“ bereits bestehenden Siedlungsstrukturen in der Ortslage Wehrendorf aufzugreifen und fortzuführen.

 

Westlich des Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr. 22 „Ortskern Wehrendorf" (Neuaufstellung in 2017) und der Bebauungsplan Nr. 9.1 „Ortelbruch" (1990).

 

In Anlehnung an den vorhandenen Siedlungsbereich werden im Bebauungsplan Nr. 79 Grundstücke für Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser (mit maximal 6 Wohneinheiten) mit entsprechender Nutzungs- und Höhenbegrenzung vorgesehen (zweites Vollgeschoss nur im Dachgeschoss möglich).

 

Die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung erfolgt im Hinblick auf die absehbare Nachfrage und entsprechen den hier bereits in der Nachbarschaft vorhandenen ortsüblichen Maß der baulichen Nutzung. Diese Regelungen garantieren zudem weitestgehend gestalterische Freiheiten auf dem Grundstück.

 

Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen sind gestalterische Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften auf Grundlage der niedersächsischen Bauordnung) vorgesehen. Die Festsetzung „örtlicher Bauvorschriften" zielt darauf, die hier entstehenden Baukörper in das Gestaltungsgefüge der Umgebungsbebauung einzubinden. Insoweit wird ein Rahmen gesetzt, der den Gestaltungszusammenhang und den Bebauungsmaßstab im bestehenden Quartier wart.

 

Die Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 79 entsprechen den Regelungen, die auch in den „jüngst aufgestellten“ Bebauungsplänen der Gemeinde Bad Essen Anwendung gefunden haben (z.B. Bebauungsplan Nr. 76 „Südlich Kampstraße“ im OT Lockhausen)

 

Die Unterrichtung der Träger öffentliche Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch fand zwischen dem 28.02.2018 bis 03.04.20182018 statt. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch konnte ebenfalls am 29.03.2018 beendet werden.

 

Die bis zur Sitzung vorliegenden Anregungen und Bedenken der Beteiligungsverfahren werden vom planbearbeitenden Büro Ingenieurplanung Wallenhorst aufgelistet, kommentiert und in der Sitzung vorgetragen.

 

 


Anlagen:

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: B-Plan Entwurf

Anlage 3: Planzeichenerklärung

Anlage 4:Aufteilungsentwurf

Anlage 5: Textliche Festsetzung

 


Beschlussvorschlag:

ohne

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: