Kommunen dürfen Kredite nach § 120 Abs. 1 NKomVG lediglich für
Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung im Rahmen
ihrer Aufgaben aufnehmen, und zwar nur dann, wenn eine andere Finanzierung
nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Dabei ist der
haushaltswirtschaftliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
beachten.
Das Nds. Innenministerium hat in seinem Runderlass „Kreditwirtschaft der
kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen“
vom 21.07.2014 weitere Ausführungen zu den gesetzlichen Regelungen des NKomVG
gemacht. Die Gemeinden haben die Zuständigkeit und das Verfahren für
Kreditaufnahmen in einer Richtlinie zur Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1
Satz 2 NKomVG festzulegen und vom Rat zu beschließen zu lassen. Die bestehende
Kreditrichtlinie der Gemeinde Bad Essen vom 10.06.2010 ist auf Grundlage des
Runderlasses und zur Anpassung an weitere geänderte rechtliche
Rahmenbedingungen zu überarbeiten.
Der vorgelegte Richtlinienentwurf berücksichtigt die gesetzlichen und
rechtlichen Vorgaben des Landes ebenso wie die Inhalte der Mustersatzung der
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.
Anlagen:
Kreditrichtlinie 2018
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
die „Richtlinie der Gemeinde Bad Essen für die Aufnahme von Krediten für
Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung“ in der
vorgelegten Fassung.