Betreff
Neufassung der Kreditrichtlinie für die Gemeinde Bad Essen
Vorlage
BV/FD2/2018/029
Aktenzeichen
20 50 00
Art
Beschlussvorlage

Kommunen dürfen Kredite nach § 120 Abs. 1 NKomVG lediglich für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung im Rahmen ihrer Aufgaben aufnehmen, und zwar nur dann, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Dabei ist der haushaltswirtschaftliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

Das Nds. Innenministerium hat in seinem Runderlass „Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen“ vom 21.07.2014 weitere Ausführungen zu den gesetzlichen Regelungen des NKomVG gemacht. Die Gemeinden haben die Zuständigkeit und das Verfahren für Kreditaufnahmen in einer Richtlinie zur Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG festzulegen und vom Rat zu beschließen zu lassen. Die bestehende Kreditrichtlinie der Gemeinde Bad Essen vom 10.06.2010 ist auf Grundlage des Runderlasses und zur Anpassung an weitere geänderte rechtliche Rahmenbedingungen zu überarbeiten.

 

Der vorgelegte Richtlinienentwurf berücksichtigt die gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben des Landes ebenso wie die Inhalte der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.

 

 


Anlagen:

Kreditrichtlinie 2018

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die „Richtlinie der Gemeinde Bad Essen für die Aufnahme von Krediten für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung“ in der vorgelegten Fassung.

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: