Die „Satzung für die Kindergärten in der
Gemeinde Bad Essen“ mit ihren wesentlichen inhaltlichen Grundstrukturen und
auch hinsichtlich der zu zahlenden einkommens-abhängigen Elternbeiträge wurde
zuletzt im Jahr 2003 umfangreich überarbeitet. Kleinere Anpassungen
hinsichtlich Sonderöffnungszeiten und der Geschwister-ermäßigung sind in den
Jahren 2006 und 2013 erfolgt.
Die Staffelung der
Elternbeiträge in den Krippen (bis 25.000 €: 120 €, zwischen 25.000 € und
50.000 €: 140 €, über 50.000 €: 160 € für eine vierstündige Betreuung) ist seit
2008 unverändert.
Seit 2008 haben
sich durch Tariferhöhungen und Neustrukturierungen der finanziellen
Eingruppierung der pädagogischen Fachkräfte in den Kindertagesstätten die
Personal-kosten um ca. 27,8 % erhöht, davon entfallen 17,5 % auf den Zeitraum
seit dem 01.03.2014 und damit auf die letzten vier Jahre.
Hinzu kommt der in
den letzten Jahren erfolgte umfangreiche Ausbau der Betreuungs-plätze in den
Kindertagesstätten und insbesondere in den Krippen aufgrund des seit dem 01.
August 2013 bestehenden Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz.
Während im
Kindergartenjahr 2010/11 455 Kindergarten- und Krippenplätze (425 KiGa, 30
Krippe) in der Gemeinde Bad Essen zur Verfügung standen, sind dies zum
Kindergartenjahr 2018/19 550 Plätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs (400
KiGa, 150 Krippe).
Neben der Anzahl
der Betreuungsplätze hat auch die Betreuungszeit pro Kind in den letzten Jahren
kontinuierlich zugenommen. Inzwischen steht in allen Kindertagesstätten in der
Gemeinde Bad Essen ein Betreuungsangebot in einer Ganztagsgruppe oder in einer
Kombination aus einer Vormittagsgruppe und einer Nachmittagsgruppe in der Zeit
von 7.00 /7.30 Uhr bis 16.30/17.00 Uhr zur Verfügung.
Somit ist es nicht
verwunderlich, dass sich die Aufwendungen der Gemeinde Bad Essen im Bereich der
frühkindlichen Bildung (Produkt 3510) in den letzten Jahren wie folgt
entwickelt haben;
2001 1.019.745
€
2010 1.726.700
€
2018 (Plan) 3.199.900 €
Aktuell ist in den Niedersächsischen Landtag
der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen
für Kinder zur Umsetzung des beitragsfreien Kindergartens eingebracht worden.
Ziel ist die Umsetzung der Beitragsfreiheit bereits zum 01. August 2018.
In § 21 der geplanten Neufassung des
Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) soll geregelt werden, dass
alle Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf
einen beitragsfreien Besuch eines Kindergartens haben. Die Kosten der
Verpflegung bleiben hiervon unberührt. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit
besteht für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich; die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer
darüberhinausgehenden Betreuung bleibt unberührt.
Zur weitgehenden Gegenfinanzierung der dann
entfallenden Elternbeiträge ist in intensiven Verhandlungen zwischen den
Kommunalen Spitzenverbänden und dem Land Niedersachsen laut Mitteilung des
Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes folgendes Verhandlungsergebnis
erreicht worden:
a)
Zunächst bleibt es bei der im März vorgesehenen Quote einer Personalkostenförderung
von 55%, die jahresweise auf 58% aufwächst. Hierin gehen die bisherige 20%
Personalkostenförderung, die zu Beginn der Verhandlungen vorgesehenen
Pauschalen für das erste und zweite beitragsfreie Jahr und die Pauschale für
das dritte beitragsfreie Jahr auf. Der hierin begründete Systemwechsel führt
dazu, dass das Land zukünftig mit mehr als der Hälfte an dem einzusetzendem
Personal beteiligt ist und die bisher als Pauschalen gewährten Zahlungsanteile
einer automatischen Dynamisierung unterliegen. Für den Aufwuchs der Pauschale
von 55% auf 58% werden 84 Mio. € Bundesmittel verwendet. Sofern diese
Finanzierung nicht möglich sein sollte, garantiert sie das Land unabhängig von
Bundesmitteln.
b)
Hinzugekommen ist, dass das Land die Tagespflege über die Zahlung
von Pauschalen zunächst für drei Jahre ebenfalls beitragsfrei stellt. Dies
hilft, dort Nachfragespitzen abzufangen, wo noch nicht genug Kindergartenplätze
vorhanden sind. Dies macht eine Summe von 20 Mio. € aus.
c)
Außerdem wurde erreicht, dass die Dynamisierung der
Jahreswochenstundenpauschalen für die pädagogischen Fachkräfte in den Kitas,
die im KiTaG und in der 2. Durchführungsverordnung mit 1,5% festgelegt ist,
mittels einer befristeten Richtlinie für drei Jahre auf 2,5% angehoben wird.
Diese Regelung im Umfang von 115 Mio. € soll ebenfalls zunächst für drei Jahre
gelten. Das Land hat zugesagt, diese Steigerung auch nach der Befristung
fortzuführen, wenn Mittel vom Bund im Kindergartenbereich auch nach 2022
fließen.
d)
Weiterhin wurde für die Gemeinden, für die diese Regelungen noch
keinen Ausgleich der wegfallenden Elternbeiträge bedeuten, die Einrichtung
eines finanzkraftunabhängigen Ausgleichsfonds in Höhe von 48 Mio. € erreicht. Hier
besteht eine Bagatellgrenze von 5%.
Der Fonds ist
gedeckelt, d.h. bei Überzeichnung verringern sich die Anteile für einzelne
antragstellenden Kommunen.
Nach überschlägigen Berechnungen wird das
oben beschriebene Ergebnis der Verhandlungen in der Gemeinde Bad Essen wohl die
entfallenen Elternbeiträge decken. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass die
tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Elternbeiträge im Kindergartenbereich
in Bad Essen vergleichsweise niedrig sind und damit die Neuregelung die entfallenen
Elternbeiträge deckt.
Beschlossen werden soll die gesetzliche
Neuregelung in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages in der 25.
Kalenderwoche.
Die Betreuung von Kindern im Alter von unter
drei Jahren wird durch die gesetzliche Neuregelung nicht beitragsfrei gestellt,
so dass grundsätzlich für den Besuch einer Krippengruppe von den Eltern
weiterhin ein Elternbeitrag zu erheben ist.
Eltern haben für ihre Kinder unter drei
Jahren zudem ein Wahlrecht und können ihr Kind alternativ zur Krippe in der
Tagespflege betreuen lassen. Für die Betreuung in der Tagespflege sind
Kostenbeiträge nach der „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Landkreis Osnabrück“ zu erheben.
Weiterhin ist von den Eltern für eine über
acht Stunden hinausgehende Betreuung im Kindergarten ein anteiliger
Elternbeitrag zu entrichten.
Aus den zu erwartenden gesetzlichen
Änderungen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Kindergartensatzung der
Gemeinde Bad Essen bzw. Fragestellungen zu Neuregelungen.
1)
Festsetzung von Elternbeiträgen für eine
über acht Stunden hinausgehende Betreuungszeit
Nach der gesetzlichen Neuregelung wird eine
Betreuungszeit von bis zu acht Stunden pro Tag beitragsfrei gestellt. Tatsächlich
wird ein Teil der Kindergartenkinder als Ganztagskinder auch über acht Stunden
hinaus in den Einrichtungen betreut. Je nach Betriebserlaubnis der jeweiligen
Einrichtung (Betreuungsdauer in einer Ganztagsgruppe, Betreuung in einer
Kombination aus Vormittags- und Nachmittagsgruppe) wäre der über acht Stunden
hinausgehende Betreuungsanteil mit einem einkommensabhängigen Elternbeitrag
oder einem pauschalen Sonderöffnungszeitenbetrag abzurechnen.
So wie auch bei der Beitragsfreistellung bis
zu acht Stunden nicht zwischen Betreuungszeiten und Sonderöffnungszeiten im
Sinne des KiTaG unterschieden werden sollte, macht es auch hier Sinn, im Sinne
einer deutlichen Verbesserung der Nachvollziehbarkeit für die Eltern und der
Verwaltungsvereinfachung einen einheitlichen pauschalen Beitrag pro angefangene
halbe Stunde für die über acht Stunden hinausgehende Betreuungszeit zugrunde zu
legen.
Vorschlag
zu 1):
Für die über acht Stunden pro Tag
hinausgehende Zeit einer täglichen Betreuung in einem Kindergarten ist ein monatlicher
Pauschalbetrag in Höhe von 10 € pro angefangene halbe Stunde zu entrichten.
2)
Aufnahme der Regelungen zum Elternbeitrag
für den Besuch einer Krippe in die Neuregelung der Satzung für die
Kindertagesstätten
Bedingt dadurch, dass in direkter Trägerschaft
der Gemeinde Bad Essen kein Krippen-angebot betrieben wird, sind die Regelungen
zur Erhebung eines Elternbeitrages usw. nicht in die bisherige
Kindergartensatzung aufgenommen worden, sondern in einer separaten Richtlinie
zur Förderung der Krippenträger beschlossen worden. Hier ist es sinnvoll, diese
Regelungen in eine neu zu fassende Satzung für die Kindergärten und Krippen in
der Gemeinde Bad Essen aufzunehmen.
Die Staffelung der
Elternbeiträge in den Krippen (bis 25.000 €: 120 €, 25.000 € bis 50.000 €: 140
€, über 50.000 €: 160 € für eine vierstündige Betreuung) ist seit 2008
unverändert.
Vorchlag
zu 2):
Die Regelungen zu den Elternbeiträgen für
den Besuch einer Krippe in der Gemeinde Bad Essen werden in die neue
gemeindliche Satzung mit aufgenommen.
3)
Neuregelung der Geschwisterermäßigung
Nach den Regelungen des KiTaG ist bei der
Festsetzung der Elternbeiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ermäßigt sich in
der Gemeinde Bad Essen u.a. der Elternbeitrag für Erziehungsberechtigte mit
zwei oder mehr kindergeldberechtigten Kindern um 5 € für das zweite und 10 €
für jedes weitere Kind.
Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine
Tageseinrichtung in der Gemeinde Bad Essen ermäßigt sich der zu zahlende
Elternbeitrag für das erste und das zweite Kind um jeweils ein Viertel des
festgesetzten Betrages bis zum Mindestbeitrag. Somit ist für das erste und das
zweite Kind 75% des üblichen Beitrages zu zahlen. Besuchen darüber hinaus
gleichzeitig noch weitere Kinder eine Tageseinrichtung, ist das dritte Kind
komplett beitragsfrei.
Hintergrund dieser Geschwisterermäßigung
ist, dass zahlungspflichtige Erziehungs-berechtigte, die mehr als ein Kind
beitragspflichtig in einer Kindertagesstätte betreuen lassen, finanziell
entlastet werden sollen. Die jetzige Regelung in der Kindergarten-satzung
stellt jedoch nicht auf die Beitragspflicht als Voraussetzung ab, so dass auch
beitragsbefreite Kinder in Kindertagesstätten in die Geschwisterermäßigung mit
einbezogen würden.
Durch die vorgesehene Beitragsbefreiung mit
Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Land Niedersachsen besteht bei
Beitragsfreiheit keine automatische Notwendigkeit für eine Ermäßigung des
Elternbeitrages für den Krippenbesuch eines Geschwisterkindes.
Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, die
Geschwisterermäßigung nur dann anzuwenden, wenn auch die reguläre, volle
Beitragspflicht bei Geschwisterkindern besteht. Damit erfolgt die mit der
Geschwisterregelung ursprünglich beabsichtigte finanzielle Entlastung der
Erziehungsberechtigten dann, wenn auch eine tatsächliche Beitragspflicht und
damit verbunden eine wirtschaftliche Belastung besteht.
Daher ist bereits in einigen Kommunen
Voraussetzung für die Ermäßigung im Rahmen der Geschwisterkinderregelung eine
reguläre Beitragspflicht der Geschwisterkinder. Demzufolge würde künftig dann
eine Geschwisterermäßigung erfolgen,
wenn zwei Kinder oder mehr unter drei Jahren eine Krippe besuchen.
Vorschlag
zu 3)
In der Satzung für die Kindertagesstätten
wird geregelt, dass die Geschwister-ermäßigung für den gleichzeitigen Besuch
von Kindertagesstätten für Kinder unter drei Jahren anzuwenden ist.
4)
Kontinuierliche Anpassung des
Elternbeitrages
Wie oben bereits aufgezeigt, sind die
Personalaufwendungen im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes aufgrund von
tariflichen Anpassungen und Erhöhungen seit 2008 um 27,8 % gestiegen.
Wie oben ebenfalls bereits beschrieben, hat
sich vor diesem Hintergrund das Land Niedersachsen bei den Verhandlungen zur
Betragsfreiheit bereit erklärt, die jährliche Anpassung der vom Land zu
zahlenden anteiligen Jahrespauschale im Rahmen der Finanzhilfe von 1,5 % auf
2,5 % zu erhöhen. Damit wird der Fehlbetrag zwischen den Kostensteigerungen
aufgrund von Tariferhöhungen und der Steigerung der Finanzhilfe abgemildert.
Dies gilt jedoch nur für die gezahlte Finanzhilfe in Höhe von 55 % bis künftig
58 % der Personalaufwendungen.
Daher ist es grundsätzlich sachgerecht, auch
die von den Erziehungsberechtigten zu zahlenden Elternbeiträge jährlich
geringfügig zu erhöhen und eine entsprechende Regelung in die Satzung
aufzunehmen. Vorstellbar ist eine Erhöhung entsprechend der jeweiligen
Tariferhöhung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, was zu
unterschiedlich hohen jährlichen Anpassungen führen würde. Alternativ kann auch
der zwischen den Kommunen und dem Land Niedersachsen verhandelte Satz zur
Erhöhung der Finanzhilfepauschale in Höhe von 2,5 % pro Jahr zugrunde gelegt
werden oder jeder andere Pauschalsatz. Hierbei handelt es sich um eine
politische Entscheidung.
Vergleichbare Regelungen sind inzwischen in
verschiedenen Kommunen zu finden bzw. werden aktuell diskutiert.
Vorschlag
zu 4)
In die neue Kindergartensatzung wird z.B. folgende
Regelung aufgenommen:
„Ab dem 01. August 2019 werden die
Elternbeiträge jährlich um x %, aufgerundet auf volle 50 Ct-Beträge,
angehoben.“
5)
Ermäßigung des Elternbeitrages für den
Besuch einer Kindertagesstätte bei gleichzeitiger Inanspruchnahme eines
ersetzenden Tagespflegeplatzes
Wie oben beschrieben besteht bei der
Betreuung von Kindern unter drei Jahren auch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer Tagespflege. Während die Kindergartensatzung der Gemeinde
Bad Essen eine Geschwisterermäßigung bei gleichzeitigem Besuch einer
Kindertagesstätte von zwei und mehr Kindern vorsieht, ist dies nach rechtlicher
Prüfung des Landkreises Osnabrück im Rechtsgebiet der Tagespflege nicht
möglich. Daher soll zumindest beim Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertagesstätte
eine Geschwister-ermäßigung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer
ersetzenden Tagespflege für ein oder weitere Kinder gewährt werden.
Vorschlag
zu 5):
Im Fall einer zeitgleichen Betreuung eines
oder mehrerer beitragspflichtiger Kinder unter drei Jahren in einer
Kindertagesstätte und der zeitgleichen Betreuung eines oder weiterer Kinder der
beitragspflichtigen Erziehungsberechtigten in der ersetzenden Tagespflege wird
der zu zahlende Elternbeitrag für das in der Kindertagesstätte voll beitragspflichtige
Kind auf 75 % ermäßigt bzw. entfällt ab dem dritten Kind..
Da davon auszugehen
ist, dass der Niedersächsische Landtag das Gesetz im Juni beschließen wird,
sollten die notwendigen und sinnvollen Anpassungen jetzt kurzfristig beraten
werden.
Anlagen:
Anlage 1: Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.06.2006)
Anlage 2: 2. Änderungssatzung der Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen (Kindergartensatzung) vom 24.10.2013
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beratungen im Fachausschuss kurzfristig einen Entwurf für eine neue Kindertagesstättensatzung für die Gemeinde Bad Essen zu erarbeiten.