Betreff
Anpassung der Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen insbesondere vor dem Hintergrund der zu erwartenden Beitragsfreiheit
Vorlage
OV/FD1/2018/002
Art
Orientierungsvorlage

 

Die „Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen“ mit ihren wesentlichen inhaltlichen Grundstrukturen und auch hinsichtlich der zu zahlenden einkommens-abhängigen Elternbeiträge wurde zuletzt im Jahr 2003 umfangreich überarbeitet. Kleinere Anpassungen hinsichtlich Sonderöffnungszeiten und der Geschwister-ermäßigung sind in den Jahren 2006 und 2013 erfolgt.

 

Die Staffelung der Elternbeiträge in den Krippen (bis 25.000 €: 120 €, zwischen 25.000 € und 50.000 €: 140 €, über 50.000 €: 160 € für eine vierstündige Betreuung) ist seit 2008 unverändert.

Seit 2008 haben sich durch Tariferhöhungen und Neustrukturierungen der finanziellen Eingruppierung der pädagogischen Fachkräfte in den Kindertagesstätten die Personal-kosten um ca. 27,8 % erhöht, davon entfallen 17,5 % auf den Zeitraum seit dem 01.03.2014 und damit auf die letzten vier Jahre.

 

Hinzu kommt der in den letzten Jahren erfolgte umfangreiche Ausbau der Betreuungs-plätze in den Kindertagesstätten und insbesondere in den Krippen aufgrund des seit dem 01. August 2013 bestehenden Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz.

Während im Kindergartenjahr 2010/11 455 Kindergarten- und Krippenplätze (425 KiGa, 30 Krippe) in der Gemeinde Bad Essen zur Verfügung standen, sind dies zum Kindergartenjahr 2018/19 550 Plätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs (400 KiGa, 150 Krippe).

 

Neben der Anzahl der Betreuungsplätze hat auch die Betreuungszeit pro Kind in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Inzwischen steht in allen Kindertagesstätten in der Gemeinde Bad Essen ein Betreuungsangebot in einer Ganztagsgruppe oder in einer Kombination aus einer Vormittagsgruppe und einer Nachmittagsgruppe in der Zeit von 7.00 /7.30 Uhr bis 16.30/17.00 Uhr zur Verfügung.

 

Somit ist es nicht verwunderlich, dass sich die Aufwendungen der Gemeinde Bad Essen im Bereich der frühkindlichen Bildung (Produkt 3510) in den letzten Jahren wie folgt entwickelt haben;

 

2001                      1.019.745 €

2010                      1.726.700 €        

2018 (Plan)         3.199.900 €

 

 

Aktuell ist in den Niedersächsischen Landtag der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder zur Umsetzung des beitragsfreien Kindergartens eingebracht worden. Ziel ist die Umsetzung der Beitragsfreiheit bereits zum 01. August 2018.

In § 21 der geplanten Neufassung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) soll geregelt werden, dass alle Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf einen beitragsfreien Besuch eines Kindergartens haben. Die Kosten der Verpflegung bleiben hiervon unberührt. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit besteht für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich; die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer darüberhinausgehenden Betreuung bleibt unberührt.

 

Zur weitgehenden Gegenfinanzierung der dann entfallenden Elternbeiträge ist in intensiven Verhandlungen zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Land Niedersachsen laut Mitteilung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes folgendes Verhandlungsergebnis erreicht worden:

 

a)     Zunächst bleibt es bei der im März vorgesehenen Quote einer Personalkostenförderung von 55%, die jahresweise auf 58% aufwächst. Hierin gehen die bisherige 20% Personalkostenförderung, die zu Beginn der Verhandlungen vorgesehenen Pauschalen für das erste und zweite beitragsfreie Jahr und die Pauschale für das dritte beitragsfreie Jahr auf. Der hierin begründete Systemwechsel führt dazu, dass das Land zukünftig mit mehr als der Hälfte an dem einzusetzendem Personal beteiligt ist und die bisher als Pauschalen gewährten Zahlungsanteile einer automatischen Dynamisierung unterliegen. Für den Aufwuchs der Pauschale von 55% auf 58% werden 84 Mio. € Bundesmittel verwendet. Sofern diese Finanzierung nicht möglich sein sollte, garantiert sie das Land unabhängig von Bundesmitteln.

 

b)     Hinzugekommen ist, dass das Land die Tagespflege über die Zahlung von Pauschalen zunächst für drei Jahre ebenfalls beitragsfrei stellt. Dies hilft, dort Nachfragespitzen abzufangen, wo noch nicht genug Kindergartenplätze vorhanden sind. Dies macht eine Summe von 20 Mio. € aus.

 

c)      Außerdem wurde erreicht, dass die Dynamisierung der Jahreswochenstundenpauschalen für die pädagogischen Fachkräfte in den Kitas, die im KiTaG und in der 2. Durchführungsverordnung mit 1,5% festgelegt ist, mittels einer befristeten Richtlinie für drei Jahre auf 2,5% angehoben wird. Diese Regelung im Umfang von 115 Mio. € soll ebenfalls zunächst für drei Jahre gelten. Das Land hat zugesagt, diese Steigerung auch nach der Befristung fortzuführen, wenn Mittel vom Bund im Kindergartenbereich auch nach 2022 fließen.

 

d)     Weiterhin wurde für die Gemeinden, für die diese Regelungen noch keinen Ausgleich der wegfallenden Elternbeiträge bedeuten, die Einrichtung eines finanzkraftunabhängigen Ausgleichsfonds in Höhe von 48 Mio. € erreicht. Hier besteht eine Bagatellgrenze von 5%.

Der Fonds ist gedeckelt, d.h. bei Überzeichnung verringern sich die Anteile für einzelne antragstellenden Kommunen.

 

Nach überschlägigen Berechnungen wird das oben beschriebene Ergebnis der Verhandlungen in der Gemeinde Bad Essen wohl die entfallenen Elternbeiträge decken. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass die tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Elternbeiträge im Kindergartenbereich in Bad Essen vergleichsweise niedrig sind und damit die Neuregelung die entfallenen Elternbeiträge deckt.

 

Beschlossen werden soll die gesetzliche Neuregelung in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages in der 25. Kalenderwoche.

 

Die Betreuung von Kindern im Alter von unter drei Jahren wird durch die gesetzliche Neuregelung nicht beitragsfrei gestellt, so dass grundsätzlich für den Besuch einer Krippengruppe von den Eltern weiterhin ein Elternbeitrag zu erheben ist.

Eltern haben für ihre Kinder unter drei Jahren zudem ein Wahlrecht und können ihr Kind alternativ zur Krippe in der Tagespflege betreuen lassen. Für die Betreuung in der Tagespflege sind Kostenbeiträge nach der „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Landkreis Osnabrück“ zu erheben.

 

Weiterhin ist von den Eltern für eine über acht Stunden hinausgehende Betreuung im Kindergarten ein anteiliger Elternbeitrag zu entrichten.

 

Aus den zu erwartenden gesetzlichen Änderungen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Kindergartensatzung der Gemeinde Bad Essen bzw. Fragestellungen zu Neuregelungen.

 

 

1)      Festsetzung von Elternbeiträgen für eine über acht Stunden hinausgehende Betreuungszeit

Nach der gesetzlichen Neuregelung wird eine Betreuungszeit von bis zu acht Stunden pro Tag beitragsfrei gestellt. Tatsächlich wird ein Teil der Kindergartenkinder als Ganztagskinder auch über acht Stunden hinaus in den Einrichtungen betreut. Je nach Betriebserlaubnis der jeweiligen Einrichtung (Betreuungsdauer in einer Ganztagsgruppe, Betreuung in einer Kombination aus Vormittags- und Nachmittagsgruppe) wäre der über acht Stunden hinausgehende Betreuungsanteil mit einem einkommensabhängigen Elternbeitrag oder einem pauschalen Sonderöffnungszeitenbetrag abzurechnen.

So wie auch bei der Beitragsfreistellung bis zu acht Stunden nicht zwischen Betreuungszeiten und Sonderöffnungszeiten im Sinne des KiTaG unterschieden werden sollte, macht es auch hier Sinn, im Sinne einer deutlichen Verbesserung der Nachvollziehbarkeit für die Eltern und der Verwaltungsvereinfachung einen einheitlichen pauschalen Beitrag pro angefangene halbe Stunde für die über acht Stunden hinausgehende Betreuungszeit zugrunde zu legen.

 

Vorschlag zu 1):

Für die über acht Stunden pro Tag hinausgehende Zeit einer täglichen Betreuung in einem Kindergarten ist ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 10 € pro angefangene halbe Stunde zu entrichten.

 

 

2)      Aufnahme der Regelungen zum Elternbeitrag für den Besuch einer Krippe in die Neuregelung der Satzung für die Kindertagesstätten

Bedingt dadurch, dass in direkter Trägerschaft der Gemeinde Bad Essen kein Krippen-angebot betrieben wird, sind die Regelungen zur Erhebung eines Elternbeitrages usw. nicht in die bisherige Kindergartensatzung aufgenommen worden, sondern in einer separaten Richtlinie zur Förderung der Krippenträger beschlossen worden. Hier ist es sinnvoll, diese Regelungen in eine neu zu fassende Satzung für die Kindergärten und Krippen in der Gemeinde Bad Essen aufzunehmen.

Die Staffelung der Elternbeiträge in den Krippen (bis 25.000 €: 120 €, 25.000 € bis 50.000 €: 140 €, über 50.000 €: 160 € für eine vierstündige Betreuung) ist seit 2008 unverändert.

 

Vorchlag zu 2):

Die Regelungen zu den Elternbeiträgen für den Besuch einer Krippe in der Gemeinde Bad Essen werden in die neue gemeindliche Satzung mit aufgenommen.

 

 

3)      Neuregelung der Geschwisterermäßigung

Nach den Regelungen des KiTaG ist bei der Festsetzung der Elternbeiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ermäßigt sich in der Gemeinde Bad Essen u.a. der Elternbeitrag für Erziehungsberechtigte mit zwei oder mehr kindergeldberechtigten Kindern um 5 € für das zweite und 10 € für jedes weitere Kind.

Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine Tageseinrichtung in der Gemeinde Bad Essen ermäßigt sich der zu zahlende Elternbeitrag für das erste und das zweite Kind um jeweils ein Viertel des festgesetzten Betrages bis zum Mindestbeitrag. Somit ist für das erste und das zweite Kind 75% des üblichen Beitrages zu zahlen. Besuchen darüber hinaus gleichzeitig noch weitere Kinder eine Tageseinrichtung, ist das dritte Kind komplett beitragsfrei.

 

Hintergrund dieser Geschwisterermäßigung ist, dass zahlungspflichtige Erziehungs-berechtigte, die mehr als ein Kind beitragspflichtig in einer Kindertagesstätte betreuen lassen, finanziell entlastet werden sollen. Die jetzige Regelung in der Kindergarten-satzung stellt jedoch nicht auf die Beitragspflicht als Voraussetzung ab, so dass auch beitragsbefreite Kinder in Kindertagesstätten in die Geschwisterermäßigung mit einbezogen würden.

Durch die vorgesehene Beitragsbefreiung mit Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Land Niedersachsen besteht bei Beitragsfreiheit keine automatische Notwendigkeit für eine Ermäßigung des Elternbeitrages für den Krippenbesuch eines Geschwisterkindes.

 

Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, die Geschwisterermäßigung nur dann anzuwenden, wenn auch die reguläre, volle Beitragspflicht bei Geschwisterkindern besteht. Damit erfolgt die mit der Geschwisterregelung ursprünglich beabsichtigte finanzielle Entlastung der Erziehungsberechtigten dann, wenn auch eine tatsächliche Beitragspflicht und damit verbunden eine wirtschaftliche Belastung besteht.

Daher ist bereits in einigen Kommunen Voraussetzung für die Ermäßigung im Rahmen der Geschwisterkinderregelung eine reguläre Beitragspflicht der Geschwisterkinder. Demzufolge würde künftig dann eine Geschwisterermäßigung  erfolgen, wenn zwei Kinder oder mehr unter drei Jahren eine Krippe besuchen.

 

Vorschlag zu 3)

In der Satzung für die Kindertagesstätten wird geregelt, dass die Geschwister-ermäßigung für den gleichzeitigen Besuch von Kindertagesstätten für Kinder unter drei Jahren anzuwenden ist.

 

 

4)      Kontinuierliche Anpassung des Elternbeitrages

Wie oben bereits aufgezeigt, sind die Personalaufwendungen im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes aufgrund von tariflichen Anpassungen und Erhöhungen seit 2008 um 27,8 % gestiegen.

Wie oben ebenfalls bereits beschrieben, hat sich vor diesem Hintergrund das Land Niedersachsen bei den Verhandlungen zur Betragsfreiheit bereit erklärt, die jährliche Anpassung der vom Land zu zahlenden anteiligen Jahrespauschale im Rahmen der Finanzhilfe von 1,5 % auf 2,5 % zu erhöhen. Damit wird der Fehlbetrag zwischen den Kostensteigerungen aufgrund von Tariferhöhungen und der Steigerung der Finanzhilfe abgemildert. Dies gilt jedoch nur für die gezahlte Finanzhilfe in Höhe von 55 % bis künftig 58 % der Personalaufwendungen.

Daher ist es grundsätzlich sachgerecht, auch die von den Erziehungsberechtigten zu zahlenden Elternbeiträge jährlich geringfügig zu erhöhen und eine entsprechende Regelung in die Satzung aufzunehmen. Vorstellbar ist eine Erhöhung entsprechend der jeweiligen Tariferhöhung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, was zu unterschiedlich hohen jährlichen Anpassungen führen würde. Alternativ kann auch der zwischen den Kommunen und dem Land Niedersachsen verhandelte Satz zur Erhöhung der Finanzhilfepauschale in Höhe von 2,5 % pro Jahr zugrunde gelegt werden oder jeder andere Pauschalsatz. Hierbei handelt es sich um eine politische Entscheidung.

Vergleichbare Regelungen sind inzwischen in verschiedenen Kommunen zu finden bzw. werden aktuell diskutiert.

 

Vorschlag zu 4)

In die neue Kindergartensatzung wird z.B. folgende Regelung aufgenommen:

„Ab dem 01. August 2019 werden die Elternbeiträge jährlich um x %, aufgerundet auf volle 50 Ct-Beträge, angehoben.“

 

 

5)      Ermäßigung des Elternbeitrages für den Besuch einer Kindertagesstätte bei gleichzeitiger Inanspruchnahme eines ersetzenden Tagespflegeplatzes

Wie oben beschrieben besteht bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Tagespflege. Während die Kindergartensatzung der Gemeinde Bad Essen eine Geschwisterermäßigung bei gleichzeitigem Besuch einer Kindertagesstätte von zwei und mehr Kindern vorsieht, ist dies nach rechtlicher Prüfung des Landkreises Osnabrück im Rechtsgebiet der Tagespflege nicht möglich. Daher soll zumindest beim Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertagesstätte eine Geschwister-ermäßigung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer ersetzenden Tagespflege für ein oder weitere Kinder gewährt werden.

 

Vorschlag zu 5):

Im Fall einer zeitgleichen Betreuung eines oder mehrerer beitragspflichtiger Kinder unter drei Jahren in einer Kindertagesstätte und der zeitgleichen Betreuung eines oder weiterer Kinder der beitragspflichtigen Erziehungsberechtigten in der ersetzenden Tagespflege wird der zu zahlende Elternbeitrag für das in der Kindertagesstätte voll beitragspflichtige Kind auf 75 % ermäßigt bzw. entfällt ab dem dritten Kind..

 

 

Da davon auszugehen ist, dass der Niedersächsische Landtag das Gesetz im Juni beschließen wird, sollten die notwendigen und sinnvollen Anpassungen jetzt kurzfristig beraten werden.

 

 


Anlagen:

Anlage 1: Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen (in der Fassung der  1. Änderungssatzung vom 15.06.2006)

Anlage 2: 2. Änderungssatzung der Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen (Kindergartensatzung) vom 24.10.2013

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beratungen im Fachausschuss kurzfristig einen Entwurf für eine neue Kindertagesstättensatzung für die Gemeinde Bad Essen zu erarbeiten.

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: