Die „Satzung für die Kindergärten in der
Gemeinde Bad Essen“ mit ihren wesentlichen inhaltlichen Grundstrukturen und
auch hinsichtlich der zu zahlenden einkommensabhängigen Elternbeiträge wurde
zuletzt im Jahr 2003 umfangreich überarbeitet. Kleinere Anpassungen
hinsichtlich Sonderöffnungs-zeiten und der Geschwisterermäßigung sind in den
Jahren 2006 und 2013 erfolgt.
Die Staffelung der
Elternbeiträge in den Krippen (bis 25.000 €: 120 €, zwischen 25.000 € und
50.000 €: 140 €, über 50.000 €: 160 € für eine vierstündige Betreuung) ist seit
2008 unverändert.
Seit 2008 haben
sich durch Tariferhöhungen und Neustrukturierungen der finanziellen
Eingruppierung der pädagogischen Fachkräfte in den Kindertages-stätten die
Personalkosten um ca. 27,8 % erhöht, davon entfallen 17,5 % auf den Zeitraum
seit dem 01.03.2014 und damit auf die letzten vier Jahre.
Hinzu kommt der in
den letzten Jahren erfolgte umfangreiche Ausbau der Betreuungsplätze in den
Kindertagesstätten und insbesondere in den Krippen aufgrund des seit dem 01.
August 2013 bestehenden Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz.
Während im
Kindergartenjahr 2010/11 455 Kindergarten- und Krippenplätze (425 KiGa, 30
Krippe) in der Gemeinde Bad Essen zur Verfügung standen, sind dies zum
Kindergartenjahr 2018/19 550 Plätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs (400
KiGa, 150 Krippe).
Neben der Anzahl
der Betreuungsplätze hat auch die Betreuungszeit pro Kind in den letzten Jahren
kontinuierlich zugenommen. Inzwischen steht in allen Kindertagesstätten in der
Gemeinde Bad Essen ein Betreuungsangebot in einer Ganztagsgruppe oder in einer
Kombination aus einer Vormittagsgruppe und einer Nachmittagsgruppe in der Zeit
von 7.00 /7.30 Uhr bis 16.30/17.00 Uhr zur Verfügung.
Hierdurch ist es
begründet, dass sich die Aufwendungen der Gemeinde Bad Essen im Bereich der
frühkindlichen Bildung (Produkt 36510) in den letzten Jahren wie folgt
entwickelt haben:
2001 1.019.745 €
2010 1.726.700 €
2018 (Plan) 3.199.900 €
Durch die aufgrund einer entsprechenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung höhere Mitfinanzierung des Landkreises
Osnabrück seit 2017 liegt der Saldo zwischen den Erträgen und den Aufwendungen
im Haushaltsplan 2018 „nur“ noch bei knapp 2,1 Mio € pro Jahr. Dieser Anteil
ist von der Gemeinde Bad Essen zu tragen.
Aktuell ist in den Niedersächsischen Landtag
der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen
für Kinder zur Umsetzung des beitragsfreien Kindergartens eingebracht worden.
Ziel ist die Umsetzung der Beitragsfreiheit bereits zum 01. August 2018.
In § 21 der geplanten Neufassung des
Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) soll geregelt werden, dass
alle Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf
einen beitragsfreien Besuch eines Kindergartens haben. Die Kosten der
Verpflegung bleiben hiervon unberührt. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit
besteht für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich; die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer
darüberhinausgehenden Betreuung bleibt unberührt.
Zur weitgehenden Gegenfinanzierung der dann
entfallenden Elternbeiträge ist in intensiven Verhandlungen zwischen den
Kommunalen Spitzenverbänden und dem Land Niedersachsen laut Mitteilung des
Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes ein Verhandlungsergebnis erreicht
worden. Im Kern ist vorgesehen, die Finanzhilfe des Landes Niedersachsen für
Kindergartengruppen von 20 % auf 55 % zum 01. August 2018 zu erhöhen und dann
jährlich um einen Prozentpunkt auf 58 % ansteigen zu lassen. Daneben sollen
Finanzmittel zur Finanzierung der Kosten von Tagespflege sowie zur Finanzierung
der jährlichen Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschale der pädagogischen
Fachkräfte im Rahmen der Finanzhilfe von 1,5 % auf 2,5 % bereitgestellt werden.
Für Kommunen, die einen erheblichen Deckungsverlust durch den Wegfall der Elternbeiträge
zu verkraften haben, ist zudem die Einrichtung eines Härtefallfonds vorgesehen.
Nach überschlägigen Berechnungen wird das
oben beschriebene Ergebnis der Verhandlungen in der Gemeinde Bad Essen wohl die
entfallenden Elternbeiträge decken. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass die
tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Elternbeiträge im Kindergartenbereich
in Bad Essen vergleichsweise niedrig sind und damit die geplante Neuregelung
die entfallenden Elternbeiträge deckt.
Beschlossen werden soll die gesetzliche
Neuregelung in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages Ende Juni.
Die Betreuung von Kindern im Alter von unter
drei Jahren wird durch die gesetzliche Neuregelung nicht beitragsfrei gestellt,
so dass grundsätzlich für den Besuch einer Krippengruppe von den Eltern
weiterhin ein Elternbeitrag zu erheben ist.
Eltern haben für ihre Kinder unter drei
Jahren zudem ein Wahlrecht und können ihr Kind alternativ zur Krippe in der
Tagespflege betreuen lassen. Für die Betreuung in der Tagespflege sind
Kostenbeiträge nach der „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Landkreis Osnabrück“ zu erheben.
Weiterhin ist von den Eltern für eine über
acht Stunden hinausgehende Betreuung ein anteiliger Elternbeitrag zu
entrichten.
Aus den beschriebenen Gründen ist es
sinnvoll und teilweise notwendig, die bisherige Kindergartensatzung zu
überarbeiten und unter Berücksichtigung der Regelungen für die Krippenkinder
neu zu fassen.
Unter Berücksichtigung der Beratungen im
Kinder- und Jugendausschuss zur inhaltlichen Ausgestaltung einer neuen Satzung
wird der Entwurf einer „Satzung für die Kindertagesstätten in der Gemeinde Bad
Essen“ nachgereicht.
Anlagen:
Anlage 1: Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen in der
Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.06.2006
Anlage 2: 2. Änderungssatzung der Satzung für die Kindergärten in der
Gemeinde Bad Essen
Beschlussvorschlag:
1) Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die „Satzung für die Kindertagesstätten in der Gemeinde Bad Essen“ in der vorliegenden Fassung/mit folgenden Änderungen.
2) Die „Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen“ vom 24. Oktober 2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24.10.2013 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.