Betreff
Satzung für die Kindertagesstätten in der Gemeinde Bad Essen
Vorlage
BV/FD1/2018/051
Art
Beschlussvorlage

 

Die „Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen“ mit ihren wesentlichen inhaltlichen Grundstrukturen und auch hinsichtlich der zu zahlenden einkommensabhängigen Elternbeiträge wurde zuletzt im Jahr 2003 umfangreich überarbeitet. Kleinere Anpassungen hinsichtlich Sonderöffnungs-zeiten und der Geschwisterermäßigung sind in den Jahren 2006 und 2013 erfolgt.

Die Staffelung der Elternbeiträge in den Krippen (bis 25.000 €: 120 €, zwischen 25.000 € und 50.000 €: 140 €, über 50.000 €: 160 € für eine vierstündige Betreuung) ist seit 2008 unverändert.

 

Seit 2008 haben sich durch Tariferhöhungen und Neustrukturierungen der finanziellen Eingruppierung der pädagogischen Fachkräfte in den Kindertages-stätten die Personalkosten um ca. 27,8 % erhöht, davon entfallen 17,5 % auf den Zeitraum seit dem 01.03.2014 und damit auf die letzten vier Jahre.

 

Hinzu kommt der in den letzten Jahren erfolgte umfangreiche Ausbau der Betreuungsplätze in den Kindertagesstätten und insbesondere in den Krippen aufgrund des seit dem 01. August 2013 bestehenden Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz.

Während im Kindergartenjahr 2010/11 455 Kindergarten- und Krippenplätze (425 KiGa, 30 Krippe) in der Gemeinde Bad Essen zur Verfügung standen, sind dies zum Kindergartenjahr 2018/19 550 Plätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs (400 KiGa, 150 Krippe).

 

Neben der Anzahl der Betreuungsplätze hat auch die Betreuungszeit pro Kind in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Inzwischen steht in allen Kindertagesstätten in der Gemeinde Bad Essen ein Betreuungsangebot in einer Ganztagsgruppe oder in einer Kombination aus einer Vormittagsgruppe und einer Nachmittagsgruppe in der Zeit von 7.00 /7.30 Uhr bis 16.30/17.00 Uhr zur Verfügung.

 

Hierdurch ist es begründet, dass sich die Aufwendungen der Gemeinde Bad Essen im Bereich der frühkindlichen Bildung (Produkt 36510) in den letzten Jahren wie folgt entwickelt haben:

 

2001                      1.019.745 €

2010                      1.726.700 €        

2018 (Plan)         3.199.900 €

 

Durch die aufgrund einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung höhere Mitfinanzierung des Landkreises Osnabrück seit 2017 liegt der Saldo zwischen den Erträgen und den Aufwendungen im Haushaltsplan 2018 „nur“ noch bei knapp 2,1 Mio € pro Jahr. Dieser Anteil ist von der Gemeinde Bad Essen zu tragen.

Aktuell ist in den Niedersächsischen Landtag der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder zur Umsetzung des beitragsfreien Kindergartens eingebracht worden. Ziel ist die Umsetzung der Beitragsfreiheit bereits zum 01. August 2018.

In § 21 der geplanten Neufassung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) soll geregelt werden, dass alle Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf einen beitragsfreien Besuch eines Kindergartens haben. Die Kosten der Verpflegung bleiben hiervon unberührt. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit besteht für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich; die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer darüberhinausgehenden Betreuung bleibt unberührt.

 

Zur weitgehenden Gegenfinanzierung der dann entfallenden Elternbeiträge ist in intensiven Verhandlungen zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Land Niedersachsen laut Mitteilung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes ein Verhandlungsergebnis erreicht worden. Im Kern ist vorgesehen, die Finanzhilfe des Landes Niedersachsen für Kindergartengruppen von 20 % auf 55 % zum 01. August 2018 zu erhöhen und dann jährlich um einen Prozentpunkt auf 58 % ansteigen zu lassen. Daneben sollen Finanzmittel zur Finanzierung der Kosten von Tagespflege sowie zur Finanzierung der jährlichen Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschale der pädagogischen Fachkräfte im Rahmen der Finanzhilfe von 1,5 % auf 2,5 % bereitgestellt werden. Für Kommunen, die einen erheblichen Deckungsverlust durch den Wegfall der Elternbeiträge zu verkraften haben, ist zudem die Einrichtung eines Härtefallfonds vorgesehen.

 

Nach überschlägigen Berechnungen wird das oben beschriebene Ergebnis der Verhandlungen in der Gemeinde Bad Essen wohl die entfallenden Elternbeiträge decken. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass die tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Elternbeiträge im Kindergartenbereich in Bad Essen vergleichsweise niedrig sind und damit die geplante Neuregelung die entfallenden Elternbeiträge deckt.

 

Beschlossen werden soll die gesetzliche Neuregelung in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages Ende Juni.

 

Die Betreuung von Kindern im Alter von unter drei Jahren wird durch die gesetzliche Neuregelung nicht beitragsfrei gestellt, so dass grundsätzlich für den Besuch einer Krippengruppe von den Eltern weiterhin ein Elternbeitrag zu erheben ist.

Eltern haben für ihre Kinder unter drei Jahren zudem ein Wahlrecht und können ihr Kind alternativ zur Krippe in der Tagespflege betreuen lassen. Für die Betreuung in der Tagespflege sind Kostenbeiträge nach der „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Landkreis Osnabrück“ zu erheben.

Weiterhin ist von den Eltern für eine über acht Stunden hinausgehende Betreuung ein anteiliger Elternbeitrag zu entrichten.

 

Aus den beschriebenen Gründen ist es sinnvoll und teilweise notwendig, die bisherige Kindergartensatzung zu überarbeiten und unter Berücksichtigung der Regelungen für die Krippenkinder neu zu fassen.

 

Unter Berücksichtigung der Beratungen im Kinder- und Jugendausschuss zur inhaltlichen Ausgestaltung einer neuen Satzung wird der Entwurf einer „Satzung für die Kindertagesstätten in der Gemeinde Bad Essen“ nachgereicht.

 

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen in der

                Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.06.2006

Anlage 2: 2. Änderungssatzung der Satzung für die Kindergärten in der

                Gemeinde Bad Essen

 


Beschlussvorschlag:

 

1)      Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die „Satzung für die Kindertagesstätten in der Gemeinde Bad Essen“ in der vorliegenden Fassung/mit folgenden Änderungen.

 

2)      Die „Satzung für die Kindergärten in der Gemeinde Bad Essen“ vom 24. Oktober 2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung  vom 24.10.2013 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: