- Abwägungs- und Satzungsbeschluss -
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes „Flachswandstraße“ den vorhandenen
Siedlungsbereich im Nordosten des Ortsteils Hördinghausen weiterzuentwickeln
und die in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen
aufzugreifen und damit den Siedlungsbereich hier abzurunden (Arrondierung).
In der Ortschaft Hördinghausen besteht
Bedarf Wohnbauflächen auszuweisen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus
konkreten Anfragen nach Wohnbauland in der Ortschaft, vor dem Hintergrund, dass
die noch vorhandenen bebaubaren Grundstücke in der Ortschaft (Baulücken) auf
absehbare Zeit nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es
nunmehr, Wohnbauflächen für die Eigenentwicklung der Ortschaft Hördinghausen
auszuweisen. Hierzu ist herauszustellen, dass Hördinghausen eine historisch
gewachsene, eigenständige Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen sieht es als
wesentliche städtebauliche Aufgabe an, die Eigenentwicklung der ehemals 17
eigenständigen Gemeinden bzw. Ortschaften zu fördern. In diesen Ortschaften (so
auch in Hördinghausen) besteht eine Nachfrage nach Baugrundstücken, die sowohl
aus der Eigenentwicklung resultiert, als auch auf das hier günstigere
Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung zu fördern bedeutet in diesem
Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu sichern. Vor dem Hintergrund einer
statistisch gesehen abnehmenden Bewohnerzahl pro Wohnung und damit einem
größeren Wohnbedarf besteht auch in den kleineren Ortschaften das Erfordernis,
Bauflächen auszuweisen, allein schon aus der örtlichen Nachfrage heraus. Nur
durch diese Bauflächenausweisung kann die örtliche Bevölkerungszahl gehalten
und in begrenztem Umfang entwickelt werden. Dieses ist gleichzeitig
Voraussetzung, um örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem Bestand zu
sichern und einseitige Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu vermeiden.
Mit dieser Ausweisung von Wohnbauflächen
wird erreicht, dass der nordöstliche Ortsrand der Ortschaft Hördinghausen
baulich abgerundet wird (Arrondierung). Dies entspricht auch einem sparsamen
Umgang mit Grund und Boden (vgl. § 1a (2) BauGB).
Nach § 13b BauGB kann ein Bebauungsplan,
durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die
sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in entsprechender
Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn
in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine
Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 10.000
Quadratmetern (vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Flachswandstraße“ schließt hier unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten
Bereiche im Zuge der „Hördinghauser Straße“ an, die zulässige Grundfläche
beträgt weniger als 10.000 qm (Plangebiet ca. 2 ha; bei einer GRZ von 0,4
beträgt die zulässige Grundfläche weniger als 10.000 qm) und es wird ein
allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Insofern sind hier die Voraussetzungen für
die Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß § 13b BauGB (und deshalb
beschleunigtes Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB) gegeben.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der
Gemeinde Bad Essen stellt für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft
dar. Die Darstellung des FNP wird gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB im Wege der
Berichtigung angepasst - Darstellung von Wohnbauflächen gemäß § 1 (1) Nr. 1
BauNVO. Hier werden nunmehr auch die Flächen der im Zusammenhang bebauten
Ortslage, nach den dazu erlassenen Satzungen, als Wohnbauflächen im FNP
dargestellt.
Bei der Berichtigung handelt es sich um
einen redaktionellen Vorgang, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von
Bauleitplänen keine Anwendung finden; insbesondere bedarf es keiner
ortsüblichen Bekanntmachung. Es bedarf also insbesondere keiner Genehmigung des
Vorgangs wie es bei einer Änderung des Flächennutzungsplans (etwa in einem
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB) erforderlich (§ 6 Abs. 1, § 1 Abs. 8
BauGB) wäre. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass die
entsprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans gegenstandslos geworden
sind; sie sind durch die Entwicklung überholt und obsolet geworden. Eines
entsprechenden Änderungsverfahrens bedarf es nicht (so bereits zur Regelung in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauGB-Maßnahmengesetz 1990 Bielenberg/ Krautzberger/Softer,
Leitfaden und Kommentierung, 3. Aufl. 1990, Rn. 62 a).
Zuständig für die Berichtigung nach Abs. 2
Nr. 2 ist das Organ, das für die Änderung oder Ergänzung des
Flächennutzungsplans berechtigt ist. Für die Praxis empfiehlt es sich, dass die
Gemeinde den Satzungsbeschluss zum Anlass nimmt, auf die Rechtsfolge der
Berichtigung hinzuweisen und die Verwaltung hiermit (deklaratorisch) zu
beauftragen.
Die einmonatige öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB fand
zwischen dem 02.08. und 03.09.2018 statt. Die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand zwischen dem 26.07. und
29.08.2018 statt. Sämtliche Anregungen, Stellungnahmen und Bedenken wurden vom
planbearbeitenden Büro IPW in einer Aufstellung zusammengefasst und sind der
Vorlage angefügt.
Anlagen:
- Übersichtskarte
- Flächennutzungsplanberichtigung
- Begrünung des Bebauungsplanes
- Bebauungsplanentwurf, Planbild
- Bebauungsplanentwurf, Legende
- Bebauungsplanentwurf, textliche Festsetzungen
- Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt,
1.
die eingegangenen Bedenken, Anregungen und
Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 80 „Flachswandstraße“, Hördinghausen, wie
folgt zu behandeln:
1. …
2. ...
3. ...
Kenntnisnahme/Berücksichtigung/Zurückweisung
nach dem Vorschlag des Planbearbeiters.
2. den Bebauungsplan Nr. 80 „Flachswandstraße“, Hördinghausen, bestehend aus Planteilen mit textlichen und gestalterischen Festsetzungen sowie Begründung mit den vorstehend beschlossenen Änderungen/in der vorgelegten Fassung als Satzung.