- Durchführungszeitraum der Sanierungsmaßnahme -
Am 28.06.2007 hat
die Gemeinde Bad Essen die Satzung zur förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets Bad Essen „Hafenstraße“ erlassen und beschlossen, den
Durchführungszeitraum der Sanierung auf 12 Jahre zu begrenzen und spätestens
zum 31.12.2019 abzuschließen.
Die Durchführung
der Sanierungsmaßnahme ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Für die städtebauliche
Erneuerung werden Fördermittel des Landes eingesetzt. In den Jahren 2016 und
2017 wurden die letzten kassenwirksamen Mittel bereitgestellt. Diese Mittel
sind bis spätestens zum 31.12.2019 für Maßnahmen der Durchführung (Bau- und
Ordnungsmaßnahmen) zu verausgaben.
Nach der
Durchführungsphase der städtebaulichen Erneuerung folgt die Abschlussphase. In
dieser erfolgen die Endabrechnung sowie die Dokumentation der Gesamtmaßnahme
und es können beispielsweise Grundstücke rückübertragen, personenbezogene Daten
gelöscht und Bauleitpläne berichtigt werden. Die Aufhebung der
Sanierungssatzung und die Erhebung der Ausgleichsbeträge gehören ebenfalls zum
Abschluss der Sanierung.
Um die zur Verfügung stehenden Fördermittel noch fristgerecht einsetzen und den Abschluss der Sanierung vorbereiten zu können, muss der vorgesehene Durchführungszeitraum verlängert werden. Gemäß § 142 (3) Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Frist durch Beschluss verlängert werden, sofern die Sanierung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden kann.
Anlagen:
Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, den Durchführungszeitraum der Sanierung Bad Essen „Hafenstraße“ auf 14 Jahre zu verlängern und spätestens zum 31.12.2021 abzuschließen.