Betreff
Gleisanschluss im Gewerbegebiet "Hafen Wehrendorf" - Übertragung der Betriebsführung
Vorlage
BV/FD2/2018/067
Aktenzeichen
81 14 02/4
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeinde Bad Essen ist Eigentümerin des Gleisanschlusses im Gewerbegebiet „Hafen Wehrendorf“ und betreibt diese als öffentliche Serviceeinrichtung. Dadurch kann die Gleisanlage diskriminierungsfrei von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Über den Anschluss des Gleises an das regionale und überregionale Schienennetz wurde bereits im Jahr 1981 ein Gleisanschlussvertrag mit der Wittlager Kreisbahn (heute VLO) geschlossen.

 

Die dem Gleisanschlussvertrag zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen haben sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Die rechtlichen und technischen Anforderungen an den Betrieb einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur sind deutlich gestiegen und können nur durch entsprechendes Fachpersonal mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand erfüllt werden. Zudem haben das Eisenbahn-Bundesamt und die Nds. Landesnahverkehrsgesellschaft als zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörden ihre Kontrollen insbesondere kleinerer Eisenbahninfrastrukturunternehmen in den vergangenen Jahren deutlich verschärft. Hier ist in absehbarer Zeit mit weiteren Kontrollen für die Gleisanlagen der Gemeinde Bad Essen zu rechnen.

 

Vor diesem Hintergrund wurden mit der VLO Gespräche geführt, mit dem Ziel, die Betriebsführung der kommunalen Gleisanlage zukunftsfähig und zukunftssicher aufzustellen. Unabdingbare Voraussetzung für eine mögliche Lösung war dabei aus Sicht der Gemeinde Bad Essen die langfristige Sicherstellung des Betriebes der Gleisanlage. Im Ergebnis hat sich die VLO dazu bereit erklärt, die Betriebsführung der Gleisanlage im Auftrage der Gemeinde Bad Essen zu übernehmen.

 

Der Entwurf eines entsprechenden Betriebsführungsvertrages nebst Infrastrukturanschlussvertrag ist als Anlage beigefügt. Demnach übernimmt die VLO zum 01.01.2019 die Betriebsführung der öffentlichen Serviceeinrichtung im Hafen Wehrendorf und betreibt diese unter Beachtung der eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Namen und auf Rechnung der Gemeinde. Für diese Dienstleistung zahlt die Gemeinde der VLO ein jährliches Betriebsführungsentgelt in Höhe von netto 18.000 €. Mit diesem Entgelt werden insbesondere die Aufgaben des Eisenbahnbetriebsleiters abgegolten, der den gesamten Betriebsdienst unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Gesetze leitet und beaufsichtigt. Seine Aufgaben umfassen u.a. die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebsdienstes, die Überwachung der Einhaltung der Betriebsvorschriften, die Bemessung und Auswahl des erforderlichen Betriebspersonals und dessen Aus- und Fortbildung, Unterrichtung und Anleitung sowie die Überwachung der Betriebssicherheit der Bahnanlagen und Fahrzeuge.

 

Darüber hinaus zahlt die Gemeinde für den Anschluss der öffentlichen Serviceeinrichtung an das Streckengleis der VLO (Vorhaltung und Instandhaltung der Anschlussweiche) ein Entgelt von jährlich 2.200 € netto. Im Gegenzug zahlt die VLO für die Nutzung der öffentlichen Serviceeinrichtung ein Entgelt je Wagen in Höhe von 13 € netto. In den vergangenen fünf Jahren wurde die Gleisanlage durchschnittlich von 170 Wagen pro Jahr genutzt. Auf Grundlage dieser Werte sollten sich Anschlussgebühr und Nutzungsentgelt gegenseitig ausgleichen. Daraus ergibt sich für die Gemeinde weiterhin der Anreiz, den Warenumschlag im Hafen Wehrendorf über die vorhandene Gleisanlage auszuweiten.

 

Sowohl der Betriebsführungsvertrag als auch der Infrastrukturanschlussvertrag sollen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden und mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündbar sein.

 


Anlagen:

  • Betriebsführungsvertrag
  • Lageplan
  • Infrastrukturanschlussvertrag
  • IAV-Betriebsgenehmigung
  • IAV-Entgelte

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stimmt dem Abschluss des Betriebsführungsvertrages und des Infrastrukturanschlussvertrages mit der Verkehrsgesellschaft Landkreis Osnabrück GmbH (VLO) in der vorliegenden Fassung zu.

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges: Die notwendigen Haushaltsmittel sind in den zukünftigen Haushaltsplänen bereitzustellen.

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: