Die Gemeinde Bad Essen beschließt nach Maßgabe des
Baugesetzbuches (BauGB) die Bauleitpläne für ihren Bereich. Gemäß § 1 a Abs. 3
BauGB ist im Rahmen der Aufstellung der Bebauungspläne durch geeignete
Darstellungen und Maßnahmen ein Ausgleich für zu erwartende Eingriffe in die
Natur- und Landschaft durch die planende Gemeinde vorzusehen.
Dieser Ausgleich kann, soweit dieses den
städtebaulichen Entwicklungen und Zielen der Raumordnung bzw. des Naturschutzes
und der Landschaftspflege entspricht, auch an anderer Stelle als dem Ort des
Eingriffs erfolgen. Hierbei ist den Nachweisverpflichtungen dann Genüge
geleistet, wenn innerhalb eines naturräumlichen Gliederungsraumes, also auch
außerhalb der Grenzen einer Gemeinde, durch geeignete Maßnahmen der Eingriff
durch Ersatzmaßnahmen kompensiert wird.
Als Grundlage für die Umsetzung von Ausgleichs- und
Kompensationsverpflichtungen wird auf die zwischen dem Landkreis Osnabrück, den
Gemeinden Bohmte, Bad Essen und Ostercappeln und dem Unterhaltungsverband
geschlossene „Vereinbarung über eine gemeinsame Initiative zur Umsetzung
wasserwirtschaftlicher und landespflegerischer Maßnahmen im Einzugsgebiet des
Dümmers“ Bezug genommen.
Für das Bauleitplanverfahren Nr. 79 „Nördlich
Ortelbruch“ werden insgesamt 8.264 Werteinheiten als Kompensationsausgleich
erbracht werden müssen. Aufgrund der „Dümmervereinbarung“ können diese
Werteinheiten mit 5,00 €/je Werteinheit abgegolten werden. Diese Regelung wird
innerhalb des Durchführungs- und Erschließungsvertrages mit dem
Erschließungsträger, Herrn Alexander Rutz, und der Gemeinde Bad Essen geregelt.
Innerhalb des Bauleitplanverfahrens ist jedoch die
Gemeinde Bad Essen als Träger des Verfahrens verpflichtet, den entsprechenden
Naturausgleich darzustellen und umzusetzen. Insofern wird mit dem vorgelegten
Vertrag zwischen dem Unterhaltungsverband Nr. 70 „Obere Hunte“ und der Gemeinde
die Umsetzung der notwendigen Naturausgleichsmaßnahmen geregelt. Insofern
erfolgt mit Vertragsunterzeichnung die notwendige Darstellung innerhalb des
Bauleitplanverfahrens. Kostenträger der notwendigen Kompensation verbleibt der
Erschließungsträger.
Anlagen:
Kompensationsvertrag mit dem UHV Nr. 70
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, den Vertrag zwischen dem
Unterhaltungsverband Nr. 70 „Obere Hunte“ und der Gemeinde Bad Essen
vorbehaltlich der Genehmigung des Bauleitplanverfahrens Nr. 79 „Nördlich
Ortelbruch“ und des Abschlusses des Durchführungs- und Erschließungsvertrages
mit Herrn Alexander Rutz zu schließen.