Betreff
Wohnbauflächenentwicklung „Westlich Lange Straße", Gemarkung Harpenfeld
- Durchführung durch die Kommunale Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) -
Vorlage
BV/FD3/2018/078
Aktenzeichen
bp
Art
Beschlussvorlage

Die im beigefügten Lageplan gekennzeichnete Fläche in der Gemarkung Harpenfeld ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen. Aus Sicht der Gemeinde ist es aufgrund der nach wie vor hohen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken wünschenswert, diese Flächen weiterzuentwickeln und einen entsprechenden Bebauungsplan mit der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) aufzustellen.

 

Die betreffenden Flurstücke befinden sich wie folgt im privaten Eigentum:

 

Flur

Flurstück

Flächengröße

Eigentümer

15

10

5.751 m²

Clara Kuddes, Damme, und

Sabine Rothert, Harpenfeld

15

40/10

12.336 m²

Jobst Kerkhof, Harpenfeld

15

41/2

1.173 m²

 

 

 

19.260 m²

 

 

Nach intensiven Verhandlungen, über die regelmäßig in den gemeindlichen Gremien berichtet wurde, konnte jetzt Einigkeit über einen Flächenerwerb durch die Kommunale Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) erzielt werden.

 

Die Grundstückseigentümer sind bereit, die oben bezeichneten Flurstücke, jeweils abzüglich der Grundfläche eines zukünftigen Baugrundstückes, welches im Privateigentum verbleiben soll, zu einem Kaufpreis von 30,00 €/m², zuzüglich Notar- und Gerichtskosten, an die KSG zu veräußern. Die KSG wird die gesamte Fläche erschließen und damit eine Wohnbebauung möglich machen. Die Verkäufer verpflichten sich, die anfallenden Erschließungskosten für das in ihrem Eigentum verbleibende spätere Baugrundstück nach Ausbau abzulösen.

 

Die Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von ca. 560.000 € und der voraussichtlichen Erschließungskosten in Höhe von ca. 1.040.000 € ist durch eine Kreditaufnahme möglich. Der zu bewältigende finanzielle Aufwand beläuft sich auf insgesamt auf ca. 1.600.000 €.

 

Für eine Kreditaufnahme durch die KSG ist die Übernahme einer Ausfallbürgschaft durch die Gemeinde Voraussetzung. Weiterhin ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, siehe Anlage, zwischen KSG und Gemeinde erforderlich.

 

Sofern der Grunderwerb und die Erschließungsmaßnahmen getätigt werden sollen, müsste der Gemeinderat der Übernahme einer Bürgschaft sowie dem Abschluss des städtebaulichen Vertrages zustimmen. Darüber hinaus sollte ein Beschluss zur Aufstellung eines verbindlichen Bebauungsplanes zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) vorbereitet werden.

 


Anlagen:

  • Lageplan
  • Städtebaulicher Vertrag

 


Beschlussvorschlag:

 

1.   Der Rat stimmt dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Kommunalen Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) und der Gemeinde Bad Essen nach dem vorliegenden Entwurf zu.

 

2.   Zur Finanzierung des Grunderwerbes und der Erschließungsmaßnahmen übernimmt die Gemeinde Bad Essen eine Bürgschaft zugunsten der Kommunalen Siedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Wittlage mbH (KSG) in Höhe von 1.600.000 €.

 

3.   Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Aufstellung eines verbindlichen Bebauungsplanes zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) für den im vorliegenden Lageplan aufgezeigten Geltungsbereich einzuleiten.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag: Finanzierung KSG/Bürgschaft Gemeinde

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: