Aufgrund einer Zwangsräumung aus ihrer bisherigen Wohnung in der Gemeinde Ostercappeln war Frau Bettina Hilling von Obdachlosigkeit bedroht und hat sich in diesem Zusammenhang an die Gemeinde Bad Essen gewandt. Wie bereits vorab mündlich mit ihr besprochen, ist sie daher mit Schreiben vom 15.10.2018 in die gemeindliche Obdachlosenunterkunft in Bad Essen-Rabber, Buersche Straße 53a, eingewiesen worden.

 

Mit Schreiben vom 09.11.2018 hat Frau Hilling einen Antrag auf Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters gestellt sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Sachbearbeiter eingereicht.

Gegen die Einweisung in die gemeindliche Obdachlosenunterkunft hat sie zudem mit Schreiben vom 11.11.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück eingereicht (Anlage 1).

Eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Sachbearbeiter ist mit Schreiben vom 18.11.2018 eingegangen.

Die Dienstaufsichtsbeschwerden vom 09.11.2018 sowie vom 18.11.2018 sind nach entsprechender Prüfung mit Schreiben vom 29.11.2018 als unbegründet zurückgewiesen worden.

 

Mit Schreiben vom 27.11.2018 hat Frau Hilling erneut u.a. einen Antrag auf Zuweisung einer anderen Obdachlosenunterkunft gestellt (Anlage 2). Dieses Schreiben ist seitens des zuständigen Sachbearbeiters wiederum mit Schreiben vom 04.12.2018 ablehnend beantwortet worden (Anlage 3).

 

Da sich Frau Hilling nach den gemeindlichen Ermittlungen tatsächlich nicht in der zugewiesenen Obdachlosenunterkunft Buersche Straße 53a aufgehalten hat und ein Aufenthalt von ihr in der Einrichtung auch offensichtlich nicht gewünscht war, ist sie mit Schreiben vom 16.01.2019 (Anlage 4) aufgefordert worden, die ausgehändigten Haus- und Zimmerschlüssel für die Obdachlosenunterkunft wieder abzugeben. Dieser Aufforderung ist sie nachgekommen und hat mit Schreiben vom 21.01.2019 zugleich eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Sachbearbeiter sowie gegen Herrn Bürgermeister Natemeyer „wegen amtlicher Verschleppung Ihrer Dienstgeschäfte in dieser Sache“ erhoben (Anlage 5).

 

Gemäß § 107 Abs. 5 NKomVG ist der Rat die oberste Dienstbehörde, der höhere Dienstvorgesetzte und der Dienstvorgesetzte des Bürgermeisters. Für die übrigen Beamten ist der Rat die oberste Dienstbehörde, der Verwaltungsausschuss der höhere Dienstvorgesetzte und der Bürgermeister der Dienstvorgesetzte.

Demzufolge ist der Rat der Gemeinde Bad Essen für die Entscheidung über die gegen Herrn Bürgermeister Natemeyer gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig.

 

Nach Prüfung des Sachverhaltes sowie der vorliegenden Unterlagen  ist ein Verstoß gegen geltendes Recht oder sonstige dienstliche Pflichten von Herrn Bürgermeister Natemeyer - ebenso wie von dem zuständigen Sachbearbeiter - in dieser Angelegenheit objektiv nicht feststellbar. Herr Bürgermeister Natemeyer hat außerhalb von Kenntnisnahmen der Schreiben von Frau Hilling oder einzelnen Rücksprachen in dieser Angelegenheit auf das Verfahren keinen Einfluss genommen. Sämtliche Eingaben und Anträge von Frau Hilling sind zeitnah und ausreichend umfassend beantwortet worden. So ist auch die in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 21.01.2019 angemahnte Rückmeldung zum Schreiben von Frau Hilling vom 27.11.2018 mit Schreiben vom 04.12.2018 sehr zeitnah erfolgt.

 

Da sich objektiv kein pflichtwidriges Handeln von Herrn Bürgermeister Natemeyer feststellen lässt, wird empfohlen, die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Natemeyer als unbegründet zurückweisen

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Klageschreiben an das Verwaltungsgericht Osnabrück vom 11.11.2018

Anlage 2: Antrag auf Zuweisung einer anderen Unterkunft vom 27.11.2018

Anlage 3: Rückmeldung zum Schreiben vom 27.11.2018 mit Schreiben vom 04.12.2018

Anlage 4: Aufforderung zur Rückgabe der Schlüssel der Obdachlosenunterkunft mit Schreiben vom 16.01.2019

Anlage 5: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Bürgermeister Natemeyer sowie den zuständigen Sachbearbeiter mit Schreiben vom 21.01.2019

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat fasst folgenden Beschluss:

 

Die von Frau Bettina Hilling mit Dienstaufsichtsbeschwerde vom 21.01.2019 geltend gemachten Vorwürfe gegen Herrn Bürgermeister Natemeyer werden als unbegründet zurückgewiesen.

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: