Aufgrund einer
Zwangsräumung aus ihrer bisherigen Wohnung in der Gemeinde Ostercappeln war
Frau Bettina Hilling von Obdachlosigkeit bedroht und hat sich in diesem
Zusammenhang an die Gemeinde Bad Essen gewandt. Wie bereits vorab mündlich mit
ihr besprochen, ist sie daher mit Schreiben vom 15.10.2018 in die gemeindliche
Obdachlosenunterkunft in Bad Essen-Rabber, Buersche Straße 53a, eingewiesen
worden.
Mit Schreiben vom
09.11.2018 hat Frau Hilling einen Antrag auf Zuweisung eines anderen
Sachbearbeiters gestellt sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den
zuständigen Sachbearbeiter eingereicht.
Gegen die Einweisung
in die gemeindliche Obdachlosenunterkunft hat sie zudem mit Schreiben vom
11.11.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück eingereicht (Anlage 1).
Eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen den zuständigen Sachbearbeiter ist mit Schreiben vom 18.11.2018
eingegangen.
Die
Dienstaufsichtsbeschwerden vom 09.11.2018 sowie vom 18.11.2018 sind nach
entsprechender Prüfung mit Schreiben vom 29.11.2018 als unbegründet zurückgewiesen
worden.
Mit Schreiben vom
27.11.2018 hat Frau Hilling erneut u.a. einen Antrag auf Zuweisung einer
anderen Obdachlosenunterkunft gestellt (Anlage 2). Dieses Schreiben ist seitens
des zuständigen Sachbearbeiters wiederum mit Schreiben vom 04.12.2018 ablehnend
beantwortet worden (Anlage 3).
Da sich Frau Hilling
nach den gemeindlichen Ermittlungen tatsächlich nicht in der zugewiesenen
Obdachlosenunterkunft Buersche Straße 53a aufgehalten hat und ein Aufenthalt
von ihr in der Einrichtung auch offensichtlich nicht gewünscht war, ist sie mit
Schreiben vom 16.01.2019 (Anlage 4) aufgefordert worden, die ausgehändigten
Haus- und Zimmerschlüssel für die Obdachlosenunterkunft wieder abzugeben.
Dieser Aufforderung ist sie nachgekommen und hat mit Schreiben vom 21.01.2019
zugleich eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen
Sachbearbeiter sowie gegen Herrn Bürgermeister Natemeyer „wegen amtlicher
Verschleppung Ihrer Dienstgeschäfte in dieser Sache“ erhoben (Anlage 5).
Gemäß § 107 Abs. 5
NKomVG ist der Rat die oberste Dienstbehörde, der höhere Dienstvorgesetzte und
der Dienstvorgesetzte des Bürgermeisters. Für die übrigen Beamten ist der Rat
die oberste Dienstbehörde, der Verwaltungsausschuss der höhere
Dienstvorgesetzte und der Bürgermeister der Dienstvorgesetzte.
Demzufolge ist der
Rat der Gemeinde Bad Essen für die Entscheidung über die gegen Herrn
Bürgermeister Natemeyer gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig.
Nach Prüfung des
Sachverhaltes sowie der vorliegenden Unterlagen
ist ein Verstoß gegen geltendes Recht oder sonstige dienstliche
Pflichten von Herrn Bürgermeister Natemeyer - ebenso wie von dem zuständigen
Sachbearbeiter - in dieser Angelegenheit objektiv nicht feststellbar. Herr
Bürgermeister Natemeyer hat außerhalb von Kenntnisnahmen der Schreiben von Frau
Hilling oder einzelnen Rücksprachen in dieser Angelegenheit auf das Verfahren
keinen Einfluss genommen. Sämtliche Eingaben und Anträge von Frau Hilling sind
zeitnah und ausreichend umfassend beantwortet worden. So ist auch die in der
Dienstaufsichtsbeschwerde vom 21.01.2019 angemahnte Rückmeldung zum Schreiben
von Frau Hilling vom 27.11.2018 mit Schreiben vom 04.12.2018 sehr zeitnah
erfolgt.
Da sich objektiv
kein pflichtwidriges Handeln von Herrn Bürgermeister Natemeyer feststellen
lässt, wird empfohlen, die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Natemeyer als
unbegründet zurückweisen
Anlagen:
Anlage 1: Klageschreiben an das Verwaltungsgericht Osnabrück vom 11.11.2018
Anlage 2: Antrag auf Zuweisung einer anderen Unterkunft vom 27.11.2018
Anlage 3: Rückmeldung zum Schreiben vom 27.11.2018 mit Schreiben vom 04.12.2018
Anlage 4: Aufforderung zur Rückgabe der Schlüssel der Obdachlosenunterkunft mit Schreiben vom 16.01.2019
Anlage 5: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Bürgermeister Natemeyer sowie den zuständigen Sachbearbeiter mit Schreiben vom 21.01.2019
Beschlussvorschlag:
Der Rat fasst
folgenden Beschluss:
Die von Frau Bettina
Hilling mit Dienstaufsichtsbeschwerde vom 21.01.2019 geltend gemachten Vorwürfe
gegen Herrn Bürgermeister Natemeyer werden als unbegründet zurückgewiesen.