§ 117 Nds.
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) regelt das Verfahren für über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen. Demnach sind entsprechende
Vorgänge nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind und ihre
Deckung gewährleistet ist. Über Fälle von unerheblicher Bedeutung entscheidet
der Bürgermeister, ansonsten der Rat. Der Rat ist spätestens mit der Vorlage
der Jahresrechnung über die notwendigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen von unerheblicher Bedeutung zu unterrichten.
In seinem
Grundsatzbeschluss vom 14.03.2013 hat der Rat festgelegt, bis zu welcher Höhe
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als unerheblich im
Sinne des § 117 NKomVG anzusehen sind:
- Überplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
- Haushaltssoll bis zu 2.500 €: bis
1.000 €
- Haushaltssoll über 2.500 €: bis
zu 40% des Ansatzes, max. 10.000 €
- Außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen bis max. 5.000 €
- Über-
und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aufgrund gesetzlicher
oder tariflicher Verpflichtungen bis max. 40.000 €.
Die vorgenannten
Regelungen haben in früheren Jahren vermehrt zu Problemen geführt, da
Überschreitungen der Budgets in der Regel erst zum Jahresende eintreten und
eine vorherige Zustimmung des Rates rein praktisch nicht gewährleistet werden
konnte. Zudem ist es in der praktischen Umsetzung schwierig, im Moment der
tatsächlichen Budgetüberschreitung denjenigen Zahlungsvorgang des laufenden
Jahres zu identifizieren, der letztlich entgegen der ursprünglichen Planung zu
der Budgetüberschreitung geführt hat.
Die Gemeinde Bad
Essen hat deshalb ab dem Haushaltsjahr 2017 eine neue Budgetstruktur eigeführt,
die den jeweiligen Budgetverantwortlichen mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der
Ausführung des Haushaltsplanes einräumt. Dadurch konnte die Anzahl der über-
und außerplanmäßigen Auszahlungen und Aufwendungen im Jahresverlauf deutlich
reduziert werden.
Im Haushaltsjahr
2018 wurden in zwei Fällen überplanmäßige und in zwei weiteren Fällen
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen notwendig:
Im Budget
B02-Finanzen ergaben sich Mehraufwendungen von 9.700 €, resultierend aus den
Aufwendungen für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 durch das
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Osnabrück. Hier wurde für 90,5
Prüfungstagewerke ein Aufwand von 31.675 € in Rechnung gestellt. Grundlage war
eine intensive Prüfung der Anlagenbuchhaltung.
Im Budget
07-Erziehung, Bildung und Jugend wurde der ursprüngliche Ansatz für den Ausbau
von Krippen und Kindertagesstätten von 419.000 € um 23.300 € (5,6%)
überschritten.
Außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen in Höhe von 1.100 € wurden im Budget
B01-Verwaltungssteuerung notwendig, als Nebenkosten zum Ankauf der Liegenschaft
„Lindenstraße 39“. Da bereits der Ankauf im Jahr 2017 außerplanmäßig auf
Beschluss des Rates vom 19.10.2017 erfolge, waren auch die damit verbundenen
Nebenkosten nicht im Haushaltsplan 2018 veranschlagt.
Außerplanmäßige
Aufwendungen im Umfang von 309.700 € sind im Budget B10-Umwelt, Planen und
Bauen dadurch entstanden, dass auf Anweisung des Rechnungsprüfungsamtes die im
Rahmen des Sanierungsverfahrens „Hafenstraße“ mit dem Speichergebäude
verbundenen Aufwendungen auch rückwirkend der Ergebnisrechnung zuzuschreiben
sind. Die Auflösung der Anlage „Speicher“ führte zu außerordentlichen
Aufwendungen von 624.828 € und zu außerordentlichen Erträgen von 315.174 €.
Anlagen:
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 2018
Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt den im Jahr 2018 geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach beiliegendem Nachweis gem. § 117 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz zu.
Haushaltsmittel |
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stehen
bei Konto ____________ zur Verfügung |
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Deckungsvorschlag:
siehe Anlage |
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Sonstiges |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt |
Beteiligung der Ortschaften |
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ist
nicht erforderlich |
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wird
noch vorgenommen |
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ist
erfolgt mit folgendem Ergebnis: |