-Aufstellungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad
Essen beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Südlich
Friedrichstraße“ den vorhandenen Siedlungsbereich im Nordosten des Ortsteils
Lockhausen weiterzuentwickeln und die in der Nachbarschaft vorhandenen
Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aufzugreifen und damit den Siedlungsbereich
hier abzurunden (Arrondierung).
In der Ortschaft
Lockhausen besteht Bedarf, Wohnbauflächen auszuweisen. Die Gründe hierfür
ergeben sich aus konkreten Anfragen nach Wohnbauland in der Ortschaft vor dem
Hintergrund, dass die noch vorhandenen bebaubaren Grundstücke in der Ortschaft
(Baulücken) auf absehbare Zeit nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung
stehen.
Zielsetzung der
Gemeinde Bad Essen ist es nunmehr, Wohnbauflächen für die Eigenentwicklung der
Ortschaft Lockhausen auszuweisen. Hierzu ist herauszustellen, dass Lockhausen
eine historisch gewachsene, eigenständige Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen
sieht es als wesentliche städtebauliche Aufgabe an, die Eigenentwicklung der
ehemals 17 eigenständigen Gemeinden bzw. Ortschaften zu fördern. In diesen
Ortschaften (so auch in Lockhausen) besteht eine Nachfrage nach
Baugrundstücken, die sowohl aus der Eigenentwicklung resultiert, als auch auf
das hier günstigere Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung zu fördern
bedeutet in diesem Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu sichern. Vor dem
Hintergrund einer, statistisch gesehen, abnehmenden Bewohnerzahl pro Wohnung
und damit einem größeren Wohnbedarf besteht auch in den kleineren Ortschaften
das Erfordernis Bauflächen auszuweisen, allein schon aus der örtlichen
Nachfrage heraus. Nur durch diese Bauflächenausweisung kann die örtliche
Bevölkerungszahl gehalten und in begrenztem Umfang entwickelt werden. Dieses
ist gleichzeitig Voraussetzung, um örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem
Bestand zu sichern und einseitige Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu
vermeiden.
Mit dieser
Ausweisung von Wohnbauflächen wird erreicht, dass der nordöstliche Ortsrand der
Ortschaft Lockhausen baulich abgerundet wird (Arrondierung). Dies entspricht auch einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (vgl. §
1a (2) BauGB).
Nach § 13b BauGB kann ein Bebauungsplan, durch den die Zulässigkeit von
Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute
Ortsteile anschließen, in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als
10.000 m² (vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Südlich Friedrichstraße“ schließt hier unmittelbar an die
im Zusammenhang bebauten Bereiche im Osten der Ortslage Lockhausen an.
Festgesetzt werden allgemeine Wohngebiete, die zulässige Grundfläche beträgt
weniger als 10.000 m² (allgem. Wohngebiete ca. 13.000 m²; bei einer GRZ von 0,4
beträgt die zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO hier 5.200 m²).
Insofern sind hier die Voraussetzungen für die Durchführung des
Aufstellungsverfahrens gemäß § 13b BauGB (und deshalb beschleunigtes
Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB) gegeben.
Der wirksame
Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für das Plangebiet
bereits teilweise Wohnbauflächen gemäß § 1 (1) Nr. 1 BauNVO und zum Teil
Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB dar.
Der
Flächennutzungsplan ist insofern gemäß §13a (2) Nr.2 BauGB im Wege der
Berichtigung anzupassen.
Die Planungskosten
trägt der Eigentümer der Flächen, der auch die Erschließung und Vermarktung
durchführt. Hierzu wird im weiteren Verfahren ein entsprechender
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.
Anlagen:
- Abgrenzung Bebauungsplan Nr. 83 „Südlich Friedrichstraße“
- Abbildung wirksamer FNP
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
- den Bebauungsplan Nr.83 „Südlich Friedrichstraße"
aufzustellen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die
Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte
nach dem Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
abzuwickeln.