Die
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Bad Essen aus dem Jahr 1985, zuletzt
geändert am 17.10.2001, bedarf einer rechtlichen wie auch inhaltlichen
Anpassung. Aufgrund der umfangreichen Änderungsnotwendigkeiten soll die Satzung
als Neufassung beschlossen werden.
Grundsätzlich
obliegt den Ländern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz die Befugnis zur
Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern. In
Niedersachsen wurde diese Befugnis durch § 3 Abs. 2 S. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz
(NKAG) auf die Kommunen übertragen.
Die
Vergnügungssteuer gehört zu den Aufwandssteuern. Mit ihr kann jede entgeltliche
Vergnügung besteuert werden, die geeignet ist, das Bedürfnis nach Zerstreuung
und Entspannung zu befriedigen. Vergnügungssteuern können dabei sowohl für die
Inanspruchnahme von Vergnügungen als auch für den Besuch von Veranstaltungen
erhoben werden. Die Arten der Vergnügungen, für die eine Steuer erhoben werden
kann, sind vielfältig. Die Gemeinde Bad Essen erhebt lt. Satzung bislang eine
Vergnügungssteuer für:
- Tanz-
und karnevalistische Veranstaltungen;
- Veranstaltungen
von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen
ähnlicher Art;
- Veranstaltungen,
bei denen Filme vorgeführt werden, die mit einer Altersbeschränkung
gekennzeichnet sind;
- Das
Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielcasinos und
ähnlichen Einrichtungen;
- Den
Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und
-automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld
und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für
Kleinkinder) in Gaststätten, Spielhallen, Vereinsräumen, Kantinen und an
anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind:
- Catcher-,
Ringkampf- und Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche
Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.
Dabei kommt der sog.
Spielgerätesteuer auf die Nutzung von Geldspielgeräten in der Praxis die größte
Bedeutung zu. Das Aufkommen aus der Vergnügungssteuer betrug in der Gemeinde
Bad Essen im Jahr 2018 rd. 22.100 €. Davon entfielen rd. 21.800 € auf die
Spielgerätesteuer und 300 € auf die Besteuerung von Tanzveranstaltungen.
Da sich gerade im
Bereich der Spielgerätesteuer in den vergangenen Jahren zahlreiche rechtliche
Änderungen durch Rechtsprechung ergeben haben, ist es vor dem Hintergrund der
finanziellen Bedeutung dieser Steuerart geboten, die Satzung der Gemeinde Bad
Essen inhaltlich an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.
Die grundlegendste
Änderung betrifft dabei die Besteuerungsgrundlage für die Spielgerätesteuer.
Hier wendet die Gemeinde den sog. Stückzahlmaßstab an, wonach die Anzahl der
vorhandenen Spielgeräte besteuert wird. Die Rechtsprechung hält hier aber das
Einspielergebnis als Steuermaßstab für sachgerecht, zumal heute nur noch solche
Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen, die über ein manipulationssicheres
Zählwerk verfügen. Bei Geldspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten liegt diese
Voraussetzung nicht zwingend vor, sodass hier die Roheinnahme als Bemessungsgrundlage
für die Steuererhebung dient.
Die Steuererhebung
nach dem Einspielergebnis erfolgt in Form eines prozentualen Steuersatzes und
wird von dem Aufsteller der Geräte erhoben. Der Steuersatz darf keine
erdrosselnde Wirkung auf en Unternehmer ausüben. In der Rechtsprechung wird ein
Steuersatz von 20% der sog. Bruttokasse als nicht erdrosselnd angesehen. Von
den betreffenden Aufstellern werden bereits seit Jahresbeginn die
entsprechenden Zählwerksausdrucke angefordert, um eine Einschätzung des mit der
Umstellung des Steuermaßstabes zu erzielenden Steuerertrages zu erhalten. Im
Haushaltsplan 2019 sind zunächst zusätzliche Erträge aus der Spielgerätesteuer
in Höhe von 5.000 € veranschlagt worden.
Die Neufassung der
Vergnügungssteuersatzung sieht neben der Spielgerätesteuer auf
Geldspielautomaten auch weiterhin die Erhebung einer Steuer für
Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen, das Ausspielen von Geld und Gegenständen
in Spielklubs usw. sowie die Spielgerätesteuer auf Automaten ohne
Gewinnmöglichkeiten vor. Ob eine solche Besteuerung vor dem Hintergrund des
geringen Steueraufkommens und des veränderten Freizeitverhaltens der
Bürger/innen gewollt ist, muss den politischen Beratungen überlassen werden.
Ergänzung:
Die Beratungen im Fachausschuss am 25.06.2019 haben ergeben, dass die Vergnügungssteuersatzung für die Gemeinde Bad Essen zukünftig auf die Besteuerung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten begrenzt werden soll. Der Satzungstext wurde daraufhin angepasst.
Anlagen:
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Bad Essen in der vorliegenden/geänderten Fassung.