Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Bad Essen
Vorlage
BV/FD2/2019/127
Aktenzeichen
22 40 00
Art
Beschlussvorlage

Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Bad Essen aus dem Jahr 1985, zuletzt geändert am 17.10.2001, bedarf einer rechtlichen wie auch inhaltlichen Anpassung. Aufgrund der umfangreichen Änderungsnotwendigkeiten soll die Satzung als Neufassung beschlossen werden.

 

Grundsätzlich obliegt den Ländern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern. In Niedersachsen wurde diese Befugnis durch § 3 Abs. 2 S. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) auf die Kommunen übertragen.

 

Die Vergnügungssteuer gehört zu den Aufwandssteuern. Mit ihr kann jede entgeltliche Vergnügung besteuert werden, die geeignet ist, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Vergnügungssteuern können dabei sowohl für die Inanspruchnahme von Vergnügungen als auch für den Besuch von Veranstaltungen erhoben werden. Die Arten der Vergnügungen, für die eine Steuer erhoben werden kann, sind vielfältig. Die Gemeinde Bad Essen erhebt lt. Satzung bislang eine Vergnügungssteuer für:

  • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
  • Veranstaltungen, bei denen Filme vorgeführt werden, die mit einer Altersbeschränkung gekennzeichnet sind;
  • Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  • Den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Spielhallen, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind:
  • Catcher-, Ringkampf- und Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.

 

Dabei kommt der sog. Spielgerätesteuer auf die Nutzung von Geldspielgeräten in der Praxis die größte Bedeutung zu. Das Aufkommen aus der Vergnügungssteuer betrug in der Gemeinde Bad Essen im Jahr 2018 rd. 22.100 €. Davon entfielen rd. 21.800 € auf die Spielgerätesteuer und 300 € auf die Besteuerung von Tanzveranstaltungen.

 

Da sich gerade im Bereich der Spielgerätesteuer in den vergangenen Jahren zahlreiche rechtliche Änderungen durch Rechtsprechung ergeben haben, ist es vor dem Hintergrund der finanziellen Bedeutung dieser Steuerart geboten, die Satzung der Gemeinde Bad Essen inhaltlich an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. 

 

Die grundlegendste Änderung betrifft dabei die Besteuerungsgrundlage für die Spielgerätesteuer. Hier wendet die Gemeinde den sog. Stückzahlmaßstab an, wonach die Anzahl der vorhandenen Spielgeräte besteuert wird. Die Rechtsprechung hält hier aber das Einspielergebnis als Steuermaßstab für sachgerecht, zumal heute nur noch solche Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen. Bei Geldspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten liegt diese Voraussetzung nicht zwingend vor, sodass hier die Roheinnahme als Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung dient.

 

Die Steuererhebung nach dem Einspielergebnis erfolgt in Form eines prozentualen Steuersatzes und wird von dem Aufsteller der Geräte erhoben. Der Steuersatz darf keine erdrosselnde Wirkung auf en Unternehmer ausüben. In der Rechtsprechung wird ein Steuersatz von 20% der sog. Bruttokasse als nicht erdrosselnd angesehen. Von den betreffenden Aufstellern werden bereits seit Jahresbeginn die entsprechenden Zählwerksausdrucke angefordert, um eine Einschätzung des mit der Umstellung des Steuermaßstabes zu erzielenden Steuerertrages zu erhalten. Im Haushaltsplan 2019 sind zunächst zusätzliche Erträge aus der Spielgerätesteuer in Höhe von 5.000 € veranschlagt worden.

 

Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung sieht neben der Spielgerätesteuer auf Geldspielautomaten auch weiterhin die Erhebung einer Steuer für Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen, das Ausspielen von Geld und Gegenständen in Spielklubs usw. sowie die Spielgerätesteuer auf Automaten ohne Gewinnmöglichkeiten vor. Ob eine solche Besteuerung vor dem Hintergrund des geringen Steueraufkommens und des veränderten Freizeitverhaltens der Bürger/innen gewollt ist, muss den politischen Beratungen überlassen werden.

 

 

Ergänzung:

Die Beratungen im Fachausschuss am 25.06.2019 haben ergeben, dass die Vergnügungssteuersatzung für die Gemeinde Bad Essen zukünftig auf die Besteuerung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten begrenzt werden soll. Der Satzungstext wurde daraufhin angepasst.

 


Anlagen:

Neufassung der Vergnügungssteuersatzung

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Bad Essen in der vorliegenden/geänderten Fassung.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: