-Aufstellungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes „Am Reiterhof“ den vorhandenen Siedlungsbereich des Ortsteiles
Heithöfen weiterzuentwickeln und die hier vorhandenen Bebauungs- und
Nutzungsstrukturen aufzugreifen.
In der Ortschaft Heithöfen besteht Bedarf, weitere Grundstücke für eine
Wohnbebauung auszuweisen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten
Anfragen nach Wohnbauland in der Ortschaft vor dem Hintergrund, dass in der
Ortschaft keine Grundstücke mehr für eine wohnbauliche Nutzung zur Verfügung
stehen.
Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es nunmehr, Bauflächen zu
Wohnzwecken für die Eigenentwicklung der Ortschaft Heithöfen auszuweisen.
Hierzu ist herauszustellen, dass Heithöfen eine historisch gewachsene,
eigenständige Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen sieht es als wesentliche
städtebauliche Aufgabe an, die Eigenentwicklung der ehemals 17 eigenständigen
Gemeinden bzw. Ortschaften zu fördern. In diesen Ortschaften (so auch in
Heithöfen) besteht eine Nachfrage nach Baugrundstücken, die sowohl aus der
Eigenentwicklung resultiert, als auch auf das hier günstigere Bodenpreisniveau
reflektiert. Eigenentwicklung zu fördern bedeutet in diesem Zusammenhang auch,
die Eigenständigkeit zu sichern. Vor dem Hintergrund einer, statistisch
gesehen, abnehmenden Bewohnerzahl pro Wohnung und damit einem größeren
Wohnbedarf besteht auch in den kleineren Ortschaften das Erfordernis,
Bauflächen auszuweisen, allein schon aus der örtlichen Nachfrage heraus. Nur
durch diese Bauflächenausweisung kann die örtliche Bevölkerungszahl gehalten
und in begrenztem Umfang entwickelt werden. Dieses ist gleichzeitig
Voraussetzung, um örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem Bestand zu
sichern und einseitige Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu vermeiden.
Mit dieser Ausweisung von weiteren Bauflächen für Wohnzwecke wird
erreicht, dass die im Zuge der Haupterschließungsstraßen in der Ortschaft
Heithöfen noch vorhandenen Baulandpotentiale genutzt werden können. Dies entspricht auch einem sparsamen Umgang
mit Grund und Boden (vgl. § 1a (2) BauGB).
Nach § 13b BauGB kann ein Bebauungsplan,
durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die
sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in entsprechender
Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn
in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine
Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 10.000
Quadratmetern (vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Reiterhof“ schließt hier
unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten Bereiche im Osten der Ortslage
Heithöfen an. Festgesetzt werden soll ein allgemeines Wohngebiet: Die zulässige
Grundfläche beträgt weniger als 10.000 m² (allgem. Wohngebiete ca. 12.735 m²;
bei einer GRZ von 0,4 beträgt die zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO
hier 5.094 m²). Insofern sind hier die Voraussetzungen für die Durchführung des
Aufstellungsverfahrens gemäß § 13b BauGB (und deshalb beschleunigtes
Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB) gegeben.
Die vorgesehene Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und damit
zusammen-hängend die Durchführung des Aufstellungsverfahrens nach § 13b BauGB
setzt voraus, dass die Immissionssituation auf Grund landwirtschaftlicher
Gerüche (bedingt durch benachbarte Tierhaltungsanlagen) dies im Rahmen des
Abwägungsspielraum der Gemeinde auch zulässt. Dazu ist ein entsprechendes
Gutachten einzuholen.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für
das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB dar.
Der Flächennutzungsplan ist insofern gemäß §13a (2) Nr.2 BauGB im Wege
der Berichtigung anzupassen.
Nachrichtlich dargestellt werden auch die im Bebauungsplan Nr. 56
„Heithöfen“ festgesetzten Dorfgebiete als gemischte Bauflächen.
Anlagen:
- Abgrenzung Bebauungsplan „Am Reiterhof“
- Abbildung wirksamer FNP
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt,
1. den Bebauungsplan Nr. 84 „Am
Reiterhof“, Heithöfen, aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsbearbeitung zu
veranlassen und die weiteren Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch bis zum
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzuwickeln.