Die Pflicht zur
Reinigung von Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen ergibt sich aus
§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Straßengesetzes (NStrG). Die Reinigungspflicht
obliegt demnach grundsätzlich der Gemeinde, die diese Verpflichtung durch
Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke
übertragen kann.
Für die Gemeinde
Bad Essen ist diese Übertragung durch die Straßenreinigungssatzung vom
18.12.1975 erfolgt. Dabei wird unterschieden zwischen den in der Anlage zur
Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen, für die die Gemeinde die
Reinigungspflicht als öffentliche Einrichtung betreibt (maschinelle
Stra0enreinigung) und den Straßen, die nicht in der Anlage zur
Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind. Für letztere wurde die Reinigung auf
die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.
Soweit die Gemeinde
die Straßenreinigung für die in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung
aufgeführten Straßen als öffentliche Einrichtung betreibt, gelten die
Eigentümer der an diese Straßen angrenzenden Grundstücke als Benutzer der
öffentlichen Einrichtung und haben für die Benutzung eine Gebühr nach der
Straßenreinigungsgebührenordnung zu entrichten.
Die Gemeinde Bad
Essen hat auf Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung die Firma ALBA Städte-
und Industriereinigung Baving GmbH mit der Durchführung der maschinellen
Straßenreinigung für die Straßenabschnitte beauftragt, für die sie die
Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung betreibt. Das Unternehmen hat
nunmehr gegenüber der Gemeinde erklärt, dass es zukünftig verschiedene
Straßenabschnitte im Gemeindegebiet nicht mehr in die maschinelle
Straßenreinigung einbeziehen könne, da aufgrund notwendiger Rückfahr- und
Wendeerfordernisse eine sichere Durchführung der Straßenreinigung nicht gewährleistet
werden könne. Grundlage dieser Entscheidung sind die
Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV) als Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und
Unfallversicherungsträger, insbesondere die DGVU Vorschriften 48 und 70, die
sich mit Anforderungen für einen sicheren Betrieb von Fahrzeugen in der
Straßenreinigung und Abfallentsorgung befassen.
Im Ergebnis sind
die betreffenden Straßenabschnitte aus der Anlage zur Straßenreinigungssatzung
zu streichen. Die Straßenreinigung obliegt dann nach § 5 Abs. 1 der
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Essen den Eigentümern der
angrenzenden Grundstücke. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Geh-
und Radwege und den Parkspuren sowie der
Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte. Einbezogen ist – wie bisher - auch der
notwendige Winterdienst auf den Geh- und Radwegen sowie in den Gossen.
Auf Wunsch der
Anlieger und der Ortschaft Hüsede wird gleichzeitig die Straße „Beiweg“ in
Hüsede in die maschinelle Straßenreinigung aufgenommen. Auf die ebenfalls
beantragte Aufnahme der Straße „Auf dem Brink“ in Hüsede wird hingegen
verzichtet, da auch hier ein gefahrloser Einsatz der Kehrmaschine nicht
gewährleistet werden kann.
Die von den
Änderungen betroffenen Ortschaften wurden entsprechend informiert.
Anlagen:
22. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 22. Änderung der Straßenreinigungssatzung für die Gemeinde Bad Essen vom 18.12.1975 in der vorliegenden/geänderten Fassung.
Haushaltsmittel |
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stehen
bei Konto ____________ zur Verfügung |
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Deckungsvorschlag: |
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Sonstiges |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt |
Beteiligung der Ortschaften |
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ist
nicht erforderlich |
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wird
noch vorgenommen |
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ist
erfolgt mit folgendem Ergebnis: Zustimmung/Kenntnisnahme |