Betreff
22. Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Essen
Vorlage
BV/FD2/2019/133
Aktenzeichen
67 10 01
Art
Beschlussvorlage

Die Pflicht zur Reinigung von Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen ergibt sich aus
§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Straßengesetzes (NStrG). Die Reinigungspflicht obliegt demnach grundsätzlich der Gemeinde, die diese Verpflichtung durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen kann.

 

Für die Gemeinde Bad Essen ist diese Übertragung durch die Straßenreinigungssatzung vom 18.12.1975 erfolgt. Dabei wird unterschieden zwischen den in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen, für die die Gemeinde die Reinigungspflicht als öffentliche Einrichtung betreibt (maschinelle Stra0enreinigung) und den Straßen, die nicht in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind. Für letztere wurde die Reinigung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.

 

Soweit die Gemeinde die Straßenreinigung für die in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen als öffentliche Einrichtung betreibt, gelten die Eigentümer der an diese Straßen angrenzenden Grundstücke als Benutzer der öffentlichen Einrichtung und haben für die Benutzung eine Gebühr nach der Straßenreinigungsgebührenordnung zu entrichten.

 

Die Gemeinde Bad Essen hat auf Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung die Firma ALBA Städte- und Industriereinigung Baving GmbH mit der Durchführung der maschinellen Straßenreinigung für die Straßenabschnitte beauftragt, für die sie die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung betreibt. Das Unternehmen hat nunmehr gegenüber der Gemeinde erklärt, dass es zukünftig verschiedene Straßenabschnitte im Gemeindegebiet nicht mehr in die maschinelle Straßenreinigung einbeziehen könne, da aufgrund notwendiger Rückfahr- und Wendeerfordernisse eine sichere Durchführung der Straßenreinigung nicht gewährleistet werden könne. Grundlage dieser Entscheidung sind die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger, insbesondere die DGVU Vorschriften 48 und 70, die sich mit Anforderungen für einen sicheren Betrieb von Fahrzeugen in der Straßenreinigung und Abfallentsorgung befassen.

 

Im Ergebnis sind die betreffenden Straßenabschnitte aus der Anlage zur Straßenreinigungssatzung zu streichen. Die Straßenreinigung obliegt dann nach § 5 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bad Essen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Geh- und Radwege und den Parkspuren  sowie der Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte. Einbezogen ist – wie bisher - auch der notwendige Winterdienst auf den Geh- und Radwegen sowie in den Gossen.

 

Auf Wunsch der Anlieger und der Ortschaft Hüsede wird gleichzeitig die Straße „Beiweg“ in Hüsede in die maschinelle Straßenreinigung aufgenommen. Auf die ebenfalls beantragte Aufnahme der Straße „Auf dem Brink“ in Hüsede wird hingegen verzichtet, da auch hier ein gefahrloser Einsatz der Kehrmaschine nicht gewährleistet werden kann.

 

Die von den Änderungen betroffenen Ortschaften wurden entsprechend informiert.

 


Anlagen:

22. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die 22. Änderung der Straßenreinigungssatzung für die Gemeinde Bad Essen vom 18.12.1975 in der vorliegenden/geänderten Fassung.

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: Zustimmung/Kenntnisnahme