-Entwurfs- und Auslegungsbeschluss-
In der
Ortschaft Heithöfen besteht Bedarf, weitere Grundstücke für eine Wohnbebauung
auszuweisen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten Anfragen nach
Wohnbauland in der Ortschaft vor dem Hintergrund, dass in der Ortschaft keine
Grundstücke mehr für eine wohnbauliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Zielsetzung
der Gemeinde Bad Essen ist es nunmehr, Bauflächen zu Wohnzwecken für die
Eigenentwicklung der Ortschaft Heithöfen auszuweisen. Hierzu ist
herauszustellen, dass Heithöfen eine historisch gewachsene, eigenständige
Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen sieht es als wesentliche städtebauliche
Aufgabe an, die Eigenentwicklung der ehemals 17 eigenständigen Gemeinden bzw.
Ortschaften zu fördern. In diesen Ortschaften (so auch in Heithöfen) besteht eine
Nachfrage nach Baugrundstücken, die sowohl aus der Eigenentwicklung resultiert,
als auch auf das hier günstigere Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung
zu fördern bedeutet in diesem Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu
sichern. Vor dem Hintergrund einer, statistisch gesehen, abnehmenden
Bewohnerzahl pro Wohnung und damit einem größeren Wohnbedarf besteht auch in
den kleineren Ortschaften das Erfordernis, Bauflächen auszuweisen, allein schon
aus der örtlichen Nachfrage heraus. Nur durch diese Bauflächenausweisung kann
die örtliche Bevölkerungszahl gehalten und in begrenztem Umfang entwickelt
werden. Dieses ist gleichzeitig Voraussetzung, um örtliche
Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem Bestand zu sichern und einseitige
Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu vermeiden.
Mit
dieser Ausweisung von weiteren Bauflächen für Wohnzwecke wird erreicht, dass
die im Zuge der Haupterschließungsstraßen in der Ortschaft Heithöfen noch
vorhandenen Baulandpotentiale genutzt werden können. Dies entspricht auch einem
sparsamen Umgang mit Grund und Boden (vgl. § 1a (2) BauGB).
Die
Kosten des Bauleitplanverfahrens und die Erschließung werden durch einen
Investor getragen. Die Details hierzu werden abgestimmt und in einem noch
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag aufgenommen, der spätestens zum
Satzungsbeschluss zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Nach §
13b BauGB kann ein Bebauungsplan, durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen
auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen,
in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche
festgesetzt wird von insgesamt weniger als 10.000 Quadratmetern (vgl. § 13a
Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Reiterhof“ schließt hier unmittelbar an
die im Zusammenhang bebauten Bereiche im Osten der Ortslage Heithöfen an.
Festgesetzt werden soll ein allgemeines Wohngebiet. Die zulässige Grundfläche
beträgt weniger als 10.000 m² (allgem. Wohngebiete ca. 12.735 m²; bei einer GRZ
von 0,3 zzgl. Überschreitungsmöglichkeit beträgt die zulässige Grundfläche gem.
§ 19 Abs. 2 BauNVO hier 5.058 m²). Insofern sind hier die Voraussetzungen für
die Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß § 13b BauGB (und deshalb
beschleunigtes Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB) gegeben.
Der
wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für das
Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB dar.
Der
Flächennutzungsplan ist insofern gemäß §13a (2) Nr.2 BauGB im Wege der
Berichtigung anzupassen.
Vom
planbearbeitenden Büro Ingenieurplanung Wallenhorst wurden mittlerweile
Planunterlagen sowie eine Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes
erarbeitet, die in der Anlage beigefügt sind.
Anlagen:
1. Übersichtskarte
2. Bebauungsplan
- Entwurf
3. Planzeichenerklärung
4. Textliche
Festsetzungen
5. Bebauungskonzept
1 a
6. Bebauungskonzept
2 a
7. Begründung
Beschlussvorschlag:
Der
Verwaltungsausschuss beschließt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 84 „Am
Reiterhof", Heithöfen, in der
vorgelegten Fassung/mit folgenden Änderungen für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.