-Aufstellungsbeschluss-
Die
Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 85
„Nördlich Brüchenweg“ den vorhandenen Siedlungsbereich im Südosten des
Ortsteils Rabber weiterzuentwickeln und die in der Nachbarschaft vorhandenen
Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aufzugreifen und damit den Siedlungsbereich
hier abzurunden (Arrondierung).
In der
Ortschaft Rabber besteht Bedarf, Wohnbauflächen auszuweisen. Die Gründe hierfür
ergeben sich aus konkreten Anfragen nach Wohnbauland in der Ortschaft, vor dem
Hintergrund, dass die noch vorhandenen bebaubaren Grundstücke in der Ortschaft
(Baulücken) auf absehbare Zeit nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung
stehen.
Zielsetzung
der Gemeinde Bad Essen ist es nunmehr, Bauflächen zu Wohnzwecken für die Eigenentwicklung
der Ortschaft Rabber auszuweisen. Hierzu ist herauszustellen, dass Rabber eine
historisch gewachsene, eigenständige Ortschaft ist. Die Gemeinde Bad Essen
sieht es als wesentliche städtebauliche Aufgabe an, die Eigenentwicklung der
ehemals 17 eigenständigen Gemeinden bzw. Ortschaften zu fördern. In diesen
Ortschaften (so auch in Rabber) besteht eine Nachfrage nach Baugrundstücken,
die sowohl aus der Eigenentwicklung resultiert, als auch auf das hier
günstigere Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung zu fördern bedeutet
in diesem Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu sichern. Vor dem
Hintergrund einer, statistisch gesehen, abnehmenden Bewohnerzahl pro Wohnung
und damit einem größeren Wohnbedarf besteht auch in den kleineren Ortschaften das
Erfordernis, Bauflächen auszuweisen, allein schon aus der örtlichen Nachfrage
heraus. Nur durch diese Bauflächenausweisung kann die örtliche Bevölkerungszahl
gehalten und in begrenztem Umfang entwickelt werden. Dieses ist gleichzeitig
Voraussetzung, um örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen in ihrem Bestand zu
sichern und einseitige Bevölkerungsstrukturen (Überalterung) zu vermeiden.
Mit
dieser Ausweisung von weiteren Bauflächen für Wohnzwecke wird erreicht, dass in
der Ortschaft Rabber noch vorhandene Baulandpotentiale genutzt werden können.
Dies entspricht auch einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (vgl. § 1a (2)
BauGB).
Die
Kosten des Bauleitplanverfahrens und die Erschließung werden durch einen
Investor getragen. Die Details hierzu werden abgestimmt und in einem noch
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag aufgenommen, der spätestens zum
Satzungsbeschluss zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Nach §
13b BauGB kann ein Bebauungsplan, durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen
auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile
anschließen, in entsprechender Anwendung des § 13a
BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne
des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von
insgesamt weniger als 10.000 Quadratmetern (vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 85 „Nördlich Brüchenweg“ schließt hier unmittelbar an
die im Zusammenhang bebauten Bereiche im Südosten der Ortslage Rabber an.
Festgesetzt werden soll ein allgemeines Wohngebiet. Die zulässige Grundfläche
beträgt weniger als 10.000 m² (allgem. Wohngebiete ca. 9.665 m²; bei einer GRZ
von 0,4 beträgt die zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO hier 3.866
m²). Insofern sind hier die Voraussetzungen für die Durchführung des
Aufstellungsverfahrens gemäß § 13b BauGB (und deshalb beschleunigtes
Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB) gegeben.
Der
wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für das
Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB dar.
Der
Flächennutzungsplan ist insofern gemäß §13a (2) Nr.2 BauGB im Wege der
Berichtigung anzupassen.
Anlagen:
1. Abbildung
wirksamer Flächennutzungsplan
2. Abgrenzung
Bebauungsplan Nr. 85 „Nördlich Brüchenweg“
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt:
1.
den Bebauungsplan Nr. 85 „Nördlich
Brüchenweg" ,Rabber, aufzustellen. Der Geltungsbereich des Plangebietes
ist im beigefügten Kartenauszug dargestellt.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfsbearbeitung zu veranlassen und die
weiteren Verfahrensschritte nach dem Baugesetzbuch bis zum Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss abzuwickeln.