Planungsanlass der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 78 „Schullandheim Barkhausen“ (im Parallelverfahren) ist die planungsrechtliche Sicherung der Erweiterung (Aus- und Umbau, auch tlw. Neubau) des hier in der Gemeinde Bad Essen im Ortsteil Barkhausen bereits seit 1918 bestehenden Schullandheimes (Träger ist die Ehlerding Stiftung aus Hamburg).

 

Die Änderung der Bedürfnisse und Struktur der Gäste und des demografischen Wandels im Allgemeinen erfordert eine Weiterentwicklung und den Ausbau und die Erweiterung des erlebnispädagogischen Schullandheimes Barkhausen. 

Die Erweiterung soll das erlebnispädagogische Konzept in der Architektur und Geländegestaltung umsetzen sowie eine zukunftsweisende Entwicklung gewährleisten.

 

Die Zielsetzung bei der Erweiterung des Schullandheims Barkhausen ist es, die baulichen Voraussetzungen, das erlebnispädagogische Programm und die wirtschaftliche Tragfähigkeit auszubauen und langfristig zu erhalten. Zur Zeit sind Übernachtungsmöglichkeiten für maximal 60 Gäste gegeben. Im Rahmen einer Betriebsanalyse durch die „Krause & Böttcher Bildungsstättenberatung GmbH" hat sich gezeigt, dass eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit nur mit einer Steigerung der Übernachtungszahlen (auf mindestens 120 Betten) zu erreichen ist.

Auch der gebotene Standard in den Bereichen der Ess- und Schlafräume, der Sanitäranlagen, Aktivitäts- und Aufenthaltsräumlichkeiten gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Die alte Bausubstanz des Hauptgebäudes wird diesen veränderten Anforderungen nicht mehr gerecht. Eine Erhöhung der Bettenzahl im Bestand ist nicht möglich, so dass die Errichtung neuer Gebäude unumgänglich ist. Die Anzahl der angestrebten Bettenzahlen von 120 bedingt auch den Ausbau der Infrastruktur (Küche, Sanitär, Gruppenräume etc.) und die Vergrößerung des Außengeländes, das sich derzeit als ein Alleinstellungsmerkmal der Einrichtung darstellt und die pädagogischen Zielsetzungen der Einrichtung unterstützt.

 

Als übergeordnetes Planungsziel legt die Ehlerding Stiftung großen Wert auf einen hohen ökologischen Standard sowohl in funktionaler als auch in gestalterischer Hinsicht. Diese Zielsetzungen sollen in den Bereichen: Architektur, Flächennutzung, Energie, Wasser und Einbindung in Natur und Landschaft umgesetzt werden.

 

Ein Planungserfordernis ergibt sich insbesondere auf der Grundlage der in § 1 (6) Nr. 3 BauGB aufgeführten Belange (Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, … Belange des Bildungswesens usw.).

 

Der bestehende Standort des Schullandheimes befindet sich innerhalb des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ (s.g. Innenbereich gemäß § 34 BauGB). Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen wird für das bestehende Schullandheim bereits eine Fläche für Gemeinbedarf dargestellt. Die vorgesehene Erweiterung kann nur in Richtung Norden und/oder Osten, in den Außenbereich hinein, erfolgen. Insofern ist hier Bauleitplanung erforderlich.

 

Tatsächlich wird der potentielle Erweiterungsbereich z.Z. als Gartenbereich genutzt. Im wirksamen FNP ist hier keine Darstellung getroffen worden. Hier bedeutet: keine besondere Darstellung = Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB.

Eine künftige Nutzung des Bereiches als Gemeinbedarfsfläche/Schullandheim bedarf insofern einer Änderung der Darstellungen des FNP.

 

Nach dem Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück (RROP) liegt der potentielle Erweiterungsbereich des Schullandheimes im Grenzbereich zu einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft (auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotentials). Insofern ist – gemessen an den Darstellungen des RROPs – eine potentielle Erweiterung des Schullandheimes mit den Zielen der Raumordnung und Regionalplanung vereinbar.

 

Neben bzw. parallel zur Änderung des FNP (als vorbereitende Bauleitplanung) ist es erforderlich, einen Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung) für das gesamte Gelände des Schullandheimes aufzustellen, der dann wiederum die Grundlage für daran anschließende bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren ist.

 

Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch fand zwischen dem 28.11.2018 und dem 10.01.2019 statt.

 

Gegenüber der Abgrenzung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 78 „Schullandheim Barkhausen" in der Fassung der Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wurde die Erweiterung der Geltungsbereiche der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 78 „Schullandheim Barkhausen" erforderlich. 

Im Nordwesten des Planbereiches werden nunmehr auch die westlichen Teile der Flurstücke 185/ 5, 187/8 und das Flurstück 187/9 in den Geltungsbereich einbezogen, da das Vorhabenkonzept, die hier vorgesehene Zufahrt weiter nach Westen verschoben hat.

Dieser Erweiterungsbereich war bereits vor Aufstellung dieser Bauleitpläne Teil des s.g. „Innen“-Bereiches, in dem Baumaßnahmen nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen sind. In diesem Bereich war also bereits vor dieser Bauleitplanung eine bauliche Nutzung zulässig. Mit der Einbeziehung in die Geltungsbereiche der Bauleitplanungen erfolgt nunmehr eine eindeutige Nutzungs-Zuordnung dieses Bereiches zum Gelände des Schullandheimes.

 

Vom planbearbeitenden Büro Ingenieurplanung Wallenhorst wurden mittlerweile entsprechende Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen verfasst und Planunterlagen (Entwurfsfassung) sowie Begründungen zur weiteren Aufstellung der Bauleitpläne erarbeitet, die in der Anlage beigefügt sind. 

 

 

 

 


Anlagen:

1.       Abwägungsunterlagen der 1. Beteiligung im Nov./Dez. 2018

2.       Flächennutzungsplan – Übersichtskarte

3.       Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan

4.       57. Änderung des Flächennutzungsplanes

5.       Planzeichenerklärung

6.       Begründung zur Flächennutzungsplanänderung

7.       Bebauungsplan Nr. 78 – Übersichtskarte

8.       Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 78

9.       Planzeichenerklärung

10.   Textliche Festsetzungen

11.   Begründung des Bebauungsplanes Nr. 78

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt:

 

1. die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes in Barkhausen und den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 78 „Schullandheim Barkhausen“, wie in der Anlage dargestellt, zu erweitern.

 

2. den Entwurf der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes in der vorgelegten Fassung/mit folgenden Änderungen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 

3. den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 78 „Schullandheim Barkhausen" in der vorgelegten Fassung/mit folgenden Änderungen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto 42710.93000.51110 zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: