-Entwurfs- und Auslegungsbeschluss-
Die Gemeinde Bad Essen beabsichtigt mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes „Südlich Friedrichstraße“ den vorhandenen Siedlungsbereich im
Osten des Ortsteils Lockhausen weiterzuentwickeln und die in der Nachbarschaft
vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aufzugreifen.
In der Ortschaft Lockhausen besteht Bedarf, Wohnbauflächen auszuweisen.
Die Gründe hierfür ergeben sich aus konkreten Anfragen nach Wohnbauland in der
Ortschaft, vor dem Hintergrund, dass die noch vorhandenen bebaubaren Grundstücke
in der Ortschaft (Baulücken) auf absehbare Zeit nicht für eine bauliche Nutzung
zur Verfügung stehen.
Zielsetzung der Gemeinde Bad Essen ist es nunmehr, Wohnbauflächen für
die Eigenentwicklung der Ortschaft Lockhausen auszuweisen. Hierzu ist herauszustellen,
dass Lockhausen eine historisch gewachsene, eigenständige Ortschaft ist. Die
Gemeinde Bad Essen sieht es als wesentliche städtebauliche Aufgabe an, die
Eigenentwicklung der ehemals 17 eigenständigen Gemeinden bzw. Ortschaften zu
fördern. In diesen Ortschaften (so auch in Lockhausen) besteht eine Nachfrage
nach Baugrundstücken, die sowohl aus der Eigenentwicklung resultiert, als auch
auf das hier günstigere Bodenpreisniveau reflektiert. Eigenentwicklung zu
fördern bedeutet in diesem Zusammenhang auch, die Eigenständigkeit zu sichern.
Vor dem Hintergrund einer, statistisch gesehen, abnehmenden Bewohnerzahl pro
Wohnung und damit einem größeren Wohnbedarf besteht auch in den kleineren
Ortschaften das Erfordernis, Bauflächen auszuweisen, allein schon aus der
örtlichen Nachfrage heraus. Nur durch diese Bauflächenausweisung kann die
örtliche Bevölkerungszahl gehalten und in begrenztem Umfang entwickelt werden.
Dieses ist gleichzeitig Voraussetzung, um örtliche Gemeinbedarfseinrichtungen
in ihrem Bestand zu sichern und einseitige Bevölkerungs-strukturen
(Überalterung) zu vermeiden.
Nach § 13b BauGB kann ein Bebauungsplan,
durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die
sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in entsprechender
Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als
10.000 Quadratmetern (vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlich Friedrichstraße“
schließt hier unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten Bereiche im Osten der
Ortslage Lockhausen an. Festgesetzt werden allgemeine Wohngebiete, die
zulässige Grundfläche beträgt weniger als 10.000 m² (allgem. Wohngebiete ca.
12.980 m²; bei einer GRZ von 0,4 beträgt die zulässige Grundfläche gem. § 19
Abs. 2 BauNVO hier 5.192 m²). Insofern sind hier die Voraussetzungen für die
Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß § 13b BauGB (und deshalb
beschleunigtes Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB) gegeben.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Bad Essen stellt für
das Plangebiet bereits teilweise Wohnbauflächen gemäß § 1 (1) Nr. 1 BauNVO und
zum Teil Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 (2) Nr. 9a BauGB dar.
Der Flächennutzungsplan ist insofern gemäß §13a (2) Nr.2 BauGB im Wege
der Berichtigung anzupassen.
Vom planbearbeitenden Büro Ingenieurplanung Wallenhorst wurden mittlerweile
Planunterlagen sowie eine Begründung zum Bebauungsplan erarbeitet, die in der
Anlage beigefügt sind.
Anlagen:
1. Lageplan
2. Planbild
3. Planzeichenerläuterung
4. Textliche Festsetzungen
5. Bebauungsvorschlag
6. Begründung
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss beschließt
den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 83 „Südlich Friedrichstraße", Lockhausen,
in der vorgelegten Fassung/mit folgenden Änderungen für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange durchzuführen.