Betreff
Rekommunalisierung der Strom- und Gasnetze; Abschluss eines Kooperationsvertrages betreffend die Netze Holding Osnabrücker Land GmbH & Co. KG
Vorlage
BV/FD2/2019/159
Aktenzeichen
20 43 00
Art
Beschlussvorlage

1.            Ausgangslage

Der Landkreis Osnabrück verfolgt vor dem Hintergrund der Umsetzung der Energiewende das Ziel, die kommunalen Interessen zu bündeln und eine stärkere Einflussnahme auf die energiewirtschaftliche Entwicklung im Landkreis Osnabrück zu ermöglichen. Zur Realisierung dieser Ziele soll eine Netzgesellschaft im Landkreis Osnabrück mit einer Vielzahl von Kommunen im Landkreis Osnabrück, der BEVOS GmbH und innogy bzw. Westnetz umgesetzt werden. Die kommunalen Anteile sowie die Anteile der BEVOS GmbH sollen in einer Holdinggesellschaft, der Netze Holding Osnabrücker Land GmbH & Co. KG gebündelt werden.

 

Die Rechtsverhältnisse mit innogy bzw. Westnetz zur Gründung und Zusammenarbeit in der Netzgesellschaft einschließlich der Entwürfe für die notwendigen Umsetzungsverträge sind in einem gesonderten Konsortialvertrag zwischen der innogy und der BEVOS GmbH vom 19.08.2019 entsprechend den hierzu dem Rat erteilten Informationen geregelt.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den Zielen und zur Konzeption der Netzgesellschaft wird auf die Beschlussvorlage BV/FD2/2019/097 verwiesen. Auf Grundlage der vorgenannten Beschlussvorlage hat der Rat der Gemeinde Bad Essen am 28.03.2019 einen Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der Netzgesellschaft gefasst.

 

Neben der BEVOS GmbH beabsichtigen sich die HaseEnergie GmbH sowie weitere Gemeinden im Landkreis anfänglich mit Wirkung zum 01.01.2020 an der Netze Holding Osnabrücker Land GmbH & Co. KG zu beteiligen. Die übrigen in das Vorhaben eingebundenen Kommunen beabsichtigen, sich einstweilen nicht finanziell an der Holdinggesellschaft zu beteiligen.

 

2. Kooperationsvertrag

Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der BEVOS GmbH im Rahmen der Holdinggesellschaft sowie weitere regelungsbedürftige Aspekte in Zusammenhang mit der Umsetzung der Netzgesellschaft sind in dem als Anlage 1 beigefügten Kooperationsvertrag geregelt. Der Abschluss des Kooperationsvertrages ist auch für diejenigen Gemeinden von Bedeutung, die sich einstweilen nicht an der Holdinggesellschaft beteiligen wollen. Der Kooperationsvertrag umfasst im Wesentlichen folgende Regelungsbereiche:

 

  • Festlegung des Ablaufs der Gründung der Holdinggesellschaft einschließlich der Anteilsverteilung zwischen den Gründungsgesellschaftern;
  • Recht und Pflicht der Holding den Konsortialvertrag zwischen innogy und BEVOS GmbH von der BEVOS GmbH zu übernehmen;
  • Festlegung der Kapitalausstattung der Holdinggesellschaft (Einlageverpflichtungen) zwecks Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der Netzgesellschaft in Höhe von 50 %;
  • Festlegungen von Rechten und Pflichten der Kommunen, die sich nicht anfänglich an der Holding beteiligen möchten, betreffend den Erwerb der ihnen zustehenden Beteiligung an der Holding gegenüber der BEVOS GmbH nebst Übersicht der Anteilsverteilung;
  • Erklärung der grundsätzlichen Offenheit zur Aufnahme weiterer Kommunen in die Holdinggesellschaft, sofern die jeweiligen Netze auf die Netzgesellschaft übertragen werden;
  • Festlegungen zur Geschäftsführung und zur kaufmännischen Verwaltung der Holding, die von der BEVOS auf Grundlage eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages übernommen werden soll;
  • Recht der Kommunen, auch ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung ihren jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten als beratendes Mitglied in die Gesellschafterversammlung der Holding zu entsenden und in den Informationsfluss eingebunden zu werden;
  • Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf Grundlage einer Vereinbarung sämtlicher Kommunen, deren Netze in die Netzgesellschaft eingebracht werden mit der Netzgesellschaft als Steuerschuldnerin gem. § 33 Abs. 2 GewStG.

 

3.  Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der Holdinggesellschaft, Geschäftsführung

Der Gesellschaftsvertrag für die Holdinggesellschaft sieht vor, dass die Gesellschafterkommunen ihren / ihre jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten / Hauptverwaltungsbeamtin in die Gesellschafterversammlung entsenden. 

 

Der Kooperationsvertrag sieht vor, dass die Gemeinde ihren Hauptverwaltungsbeamten / Hauptverwaltungsbeamtin auch unabhängig von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung als beratendes Mitglied in die Gesellschafterversammlung der Holdinggesellschaft  entsenden kann.

 

Mit den Gründungsgesellschaftern ist auf Verwaltungsebene abgestimmt, dass zum Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft der Holdinggesellschaft sowie der Verwaltungsgesellschaft der Netzgesellschaft jeweils Herr Peter Schone, Geschäftsführer der BEVOS GmbH bestellt werden soll.

 

4. Weitere Informationen

Weitere Informationen betreffend das Verfahren entnehmen Sie bitte der als Anlage 3 beigefügten aktualisierten Informationsvorlage.

 

Hinweis: Die Anlagen zu dieser Beschlussvorlage werden nur den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt, da sie vertrauliche Informationen und Geschäftsdaten enthalten. 

 

 


Anlagen:

Anlage 1: Kooperationsvertrag

Anlage 2.1: Gesellschaftsvertrag der Netze Holding Osnabrücker Land GmbH & Co. KG

Anlage 2.2: Gesellschaftsvertrag der Netze Holding Osnabrücker Land Verwaltungs-GmbH

Anlage 3: Aktualisierte Informationsvorlage

Anlage 4.1: Aufstellung Gemeinden nachträgliche Beteiligung

Anlage 4.2: Anteilskaufvertrag

Anlage 7.1: Vertrag über die Erbringung kaufmännischer Dienstleistungen

Anlage 9.1: Vereinbarung über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt: 

 

1.            dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen der BEVOS GmbH und den Kommunen, die der Umsetzung der Netzgesellschaft Osnabrücker Land GmbH & Co. KG zugestimmt haben, wird zugestimmt. 

2.            Herr Bürgermeister Timo Natemeyer wird als beratendes Mitglied in die Gesellschafterversammlung der Netze Holding Osnabrücker Land GmbH & Co. KG gewählt.

3.            die Verwaltung wird beauftragt, alle zur Umsetzung der vorstehenden Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

4.            falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen an dem Vertragswerk als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlagen nicht verändert werden.

 

 


 

Haushaltsmittel

stehen bei Konto ____________ zur Verfügung

sind  überplanmäßig /  außerplanmäßig bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

Sonstiges

Haushaltsmittel werden nicht benötigt

 

Beteiligung der Ortschaften

ist nicht erforderlich

wird noch vorgenommen

ist erfolgt mit folgendem Ergebnis: