1. Ausgangslage
Der Landkreis Osnabrück verfolgt vor dem Hintergrund der Umsetzung der
Energiewende das Ziel, die kommunalen Interessen zu bündeln und eine stärkere
Einflussnahme auf die energiewirtschaftliche Entwicklung im Landkreis Osnabrück
zu ermöglichen. Zur Realisierung dieser Ziele soll eine Netzgesellschaft im
Landkreis Osnabrück mit einer Vielzahl von Kommunen im Landkreis Osnabrück, der
BEVOS GmbH und innogy bzw. Westnetz umgesetzt werden. Die kommunalen Anteile
sowie die Anteile der BEVOS GmbH sollen in einer Holdinggesellschaft, der Netze
Holding Osnabrücker Land GmbH & Co. KG gebündelt werden.
Die Rechtsverhältnisse mit innogy bzw. Westnetz zur Gründung und
Zusammenarbeit in der Netzgesellschaft einschließlich der Entwürfe für die notwendigen
Umsetzungsverträge sind in einem gesonderten Konsortialvertrag zwischen der
innogy und der BEVOS GmbH vom 19.08.2019 entsprechend den hierzu dem Rat
erteilten Informationen geregelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den Zielen und zur Konzeption der
Netzgesellschaft wird auf die Beschlussvorlage BV/FD2/2019/097 verwiesen. Auf
Grundlage der vorgenannten Beschlussvorlage hat der Rat der Gemeinde Bad Essen
am 28.03.2019 einen Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der Netzgesellschaft
gefasst.
Neben der BEVOS GmbH beabsichtigen sich die HaseEnergie GmbH sowie weitere
Gemeinden im Landkreis anfänglich mit Wirkung zum 01.01.2020 an der Netze
Holding Osnabrücker Land GmbH & Co. KG zu beteiligen. Die übrigen in das
Vorhaben eingebundenen Kommunen beabsichtigen, sich einstweilen nicht
finanziell an der Holdinggesellschaft zu beteiligen.
2.
Kooperationsvertrag
Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der BEVOS GmbH
im Rahmen der Holdinggesellschaft sowie weitere regelungsbedürftige Aspekte in
Zusammenhang mit der Umsetzung der Netzgesellschaft sind in dem als Anlage 1 beigefügten
Kooperationsvertrag geregelt. Der Abschluss des Kooperationsvertrages ist auch
für diejenigen Gemeinden von Bedeutung, die sich einstweilen nicht an der Holdinggesellschaft
beteiligen wollen. Der Kooperationsvertrag umfasst im Wesentlichen folgende
Regelungsbereiche:
- Festlegung des Ablaufs der Gründung der
Holdinggesellschaft einschließlich der Anteilsverteilung zwischen den
Gründungsgesellschaftern;
- Recht und Pflicht der Holding den
Konsortialvertrag zwischen innogy und BEVOS GmbH von der BEVOS GmbH zu
übernehmen;
- Festlegung der Kapitalausstattung der
Holdinggesellschaft (Einlageverpflichtungen) zwecks Finanzierung des
Erwerbs der Beteiligung an der Netzgesellschaft in Höhe von 50 %;
- Festlegungen von Rechten und Pflichten der
Kommunen, die sich nicht anfänglich an der Holding beteiligen möchten,
betreffend den Erwerb der ihnen zustehenden Beteiligung an der Holding
gegenüber der BEVOS GmbH nebst Übersicht der Anteilsverteilung;
- Erklärung der grundsätzlichen Offenheit zur
Aufnahme weiterer Kommunen in die Holdinggesellschaft, sofern die
jeweiligen Netze auf die Netzgesellschaft übertragen werden;
- Festlegungen zur Geschäftsführung und zur
kaufmännischen Verwaltung der Holding, die von der BEVOS auf Grundlage
eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages übernommen werden soll;
- Recht der Kommunen, auch ohne
gesellschaftsrechtliche Beteiligung ihren jeweiligen
Hauptverwaltungsbeamten als beratendes Mitglied in die
Gesellschafterversammlung der Holding zu entsenden und in den
Informationsfluss eingebunden zu werden;
- Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf
Grundlage einer Vereinbarung sämtlicher Kommunen, deren Netze in die
Netzgesellschaft eingebracht werden mit der Netzgesellschaft als
Steuerschuldnerin gem. § 33 Abs. 2 GewStG.
3. Vertreter
der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der Holdinggesellschaft,
Geschäftsführung
Der Gesellschaftsvertrag für die Holdinggesellschaft sieht vor, dass die
Gesellschafterkommunen ihren / ihre jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten /
Hauptverwaltungsbeamtin in die Gesellschafterversammlung entsenden.
Der Kooperationsvertrag sieht vor, dass die Gemeinde ihren
Hauptverwaltungsbeamten / Hauptverwaltungsbeamtin auch unabhängig von einer
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung als beratendes Mitglied in die
Gesellschafterversammlung der Holdinggesellschaft entsenden kann.
Mit den Gründungsgesellschaftern ist auf Verwaltungsebene abgestimmt, dass
zum Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft der Holdinggesellschaft sowie
der Verwaltungsgesellschaft der Netzgesellschaft jeweils Herr Peter Schone,
Geschäftsführer der BEVOS GmbH bestellt werden soll.
4. Weitere
Informationen
Weitere Informationen betreffend das Verfahren entnehmen Sie bitte der als Anlage 3 beigefügten aktualisierten
Informationsvorlage.
Hinweis: Die Anlagen zu
dieser Beschlussvorlage werden nur den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt,
da sie vertrauliche Informationen und Geschäftsdaten enthalten.
Anlagen:
Anlage 1: Kooperationsvertrag
Anlage 2.1: Gesellschaftsvertrag der Netze Holding Osnabrücker Land GmbH
& Co. KG
Anlage 2.2: Gesellschaftsvertrag der Netze Holding Osnabrücker Land
Verwaltungs-GmbH
Anlage 3: Aktualisierte Informationsvorlage
Anlage 4.1: Aufstellung Gemeinden nachträgliche Beteiligung
Anlage 4.2: Anteilskaufvertrag
Anlage 7.1: Vertrag über die Erbringung kaufmännischer Dienstleistungen
Anlage 9.1: Vereinbarung über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Bad Essen beschließt:
1. dem Abschluss eines
Kooperationsvertrages zwischen der BEVOS GmbH und den Kommunen, die der
Umsetzung der Netzgesellschaft Osnabrücker Land GmbH & Co. KG zugestimmt
haben, wird zugestimmt.
2. Herr Bürgermeister Timo Natemeyer
wird als beratendes Mitglied in die Gesellschafterversammlung der Netze Holding
Osnabrücker Land GmbH & Co. KG gewählt.
3. die Verwaltung wird beauftragt, alle
zur Umsetzung der vorstehenden Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
4. falls sich aufgrund rechtlicher
Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das
Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen an
dem Vertragswerk als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat
mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt
dieses Beschlusses und dessen Anlagen nicht verändert werden.