A. Vorstellung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
(i.G.) und Ziele der Gemeinde Bad Essen
Die ITEBO Informationstechnologie Emsland Bentheim Osnabrück GmbH (kurz:
ITEBO GmbH) mit Sitz in Osnabrück ist seit 2000 regionaler IT-Dienstleister für
den öffentlichen Bereich. Neben der Organisations- und IT-Strategieberatung
gehört auch die Realisierung von IT-Projekten, die Verfahrenseinführung und
deren Betreuung, der Betrieb von Anwendungssystemen und die Erbringung von
Rechenzentrums-Dienstleistungen zu den Aufgabenbereichen der ITEBO GmbH.
Die ITEBO GmbH haben in der Vergangenheit vermehrt Anfragen von Kommunen
erreicht, die sich an der Gesellschaft beteiligen möchten. Aufgrund der
Gesellschafterstruktur und Rechtsform der ITEBO GmbH ist eine Neuaufnahme und
der Wechsel von Gesellschaftern nur bedingt möglich und sinnvoll. Daher wird
neben der ITEBO GmbH derzeit die ITEBO
Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. gegründet. Durch eine
geplante Beteiligung der zu gründenden Genossenschaft an der ITEBO GmbH können
die Kommunen als Mitglieder der Genossenschaft einen Großteil der Vorteile
nutzen, die den Gesellschaftern der ITEBO GmbH obliegen. Die ITEBO GmbH
organisiert und leitet den Gründungsprozess.
Neben der ITEBO GmbH fungieren vier kreisangehörige Kommunen des
Landkreises Osnabrück als Gründungsmitglieder. Die Gründungsversammlung ist für
November 2019 vorgesehen. Anschließend ist eine Prüfung durch den
Prüfungsverband der Genossenschaften und die Eintragung in das Genossenschaftsregister
vorzunehmen. Da seitens der Gründungsmitglieder nur ein bedingter Einfluss auf
die Dauer der Prüfungen und der Eintragung besteht, ist derzeit nicht klar,
wann die Gründung der Genossenschaft abgeschlossen werden kann. Momentan wird davon
ausgegangen, dass ab Januar 2020 weitere Kommunen Geschäftsanteile der ITEBO
Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. erwerben können.
Aus unterschiedlichsten Gründen besteht ein gesteigertes Interesse der
Gemeinde Bad Essen daran, sich an der zu gründenden ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. zu beteiligen:
- Die digitale Transformation ist
nicht aufzuhalten. Die Gemeinde Bad Essen benötigt einen starken, regionalen und
strategischen Partner an ihrer Seite, um eine Digitalisierungsstrategie für die
Kommune aufzustellen, umzusetzen und fortzuschreiben.
- Durch den gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb mit anderen Kommunen im Rahmen der Genossenschaft ergeben sich
Synergieeffekte zum Einsatz von personellen und finanziellen Ressourcen bei der
Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Diese können durch eine Beteiligung der
Gemeinde Bad Essen an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft
e.G. gesteuert werden, sodass der weitere Ressourceneinsatz optimiert werden
kann.
- Es bestehen bereits in
unterschiedlichen Bereichen gute und enge (Dienstleistungs-) Beziehungen mit
der ITEBO GmbH, z.B. beim Aufbau des OpenRathaus oder dem Einsatz der
Finanzsoftwarelösung INFOMA newsystem, die es zu stärken und weiter auszubauen
gilt.
- Durch eine Beteiligung kann (unter
bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen) eine Inhouse-Fähigkeit für EU-weite
Vergaben für die Gemeindeverwaltung und ihre Tochtergesellschaften mit der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. und darüber auch mit der ITEBO GmbH
hergestellt werden. Das heißt, die Gemeinde Bad Essen kann die durch
öffentliche Vergaben der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft
erzielten Konditionen ebenfalls nutzen. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der
Gemeindeverwaltung beim Bezug von IT-Infrastruktur (Hard- und Software) sowie
IT-Dienstleistungen.
Bei Gründung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
werden zunächst 50 Geschäftsanteile zu je 1.000,- € ausgegeben. Die vier
kommunalen Gründungsmitglieder erwerben bei der Gründung je einen Anteil. Die
übrigen 46 Anteile werden zunächst von der ITEBO GmbH erworben, von denen
anschließend 45 Anteile zur Beteiligung weiterer Kommunen an der Genossenschaft
zur Verfügung stehen. Das Kapital der Genossenschaft beläuft sich damit zum
Zeitpunkt der Gründung auf 50.000,- €.
Zur Deckung des bei der Genossenschaft entstehenden Verwaltungs- und
Prüfungsaufwands soll ein Genossenschaftsbeitrag i.H.v. jährlich 160,- € je
Genossenschaftsanteil erhoben werden. Dieser Betrag ist nach der derzeitigen
Kalkulation auskömmlich, allerdings ist er von den Mitgliedern bei der Gründung
noch abschließend zu bestimmen.
B. Grundzüge des Satzungsentwurfs
Die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. soll auf Dauer
angelegt werden. In Vorbereitung der Gründung der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. wurde - vorbehaltlich der steuerrechtlichen
Prüfung und der vorgesehenen Prüfung durch den Prüfungsverband der
Genossenschaften - ein Entwurf einer Satzung erstellt. Dieser basiert auf den
Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes. Die Satzung der Genossenschaft bestimmt
ihren Zweck: Die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit
Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im
Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit
die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Dazu
zählen konkret u.a.
>
die Beratung der Mitglieder zur Optimierung der
Beschaffung von IT-Leistungen,
>
die Erfassung und Strukturierung des Bedarfs der
Mitglieder einschließlich des gemeinsamen Einkaufs der erforderlichen Dienst-
und Lieferleistungen, sowie
>
die Erbringung sonstiger informationstechnischer und
beratender Leistungen.
Organe der Genossenschaft
sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Vorstand leitet die Genossenschaft nach
Maßgabe der Satzung und führt ihre Geschäfte. Der Vorstandsvorsitzende der Genossenschaft ist
zur Alleinvertretung der Genossenschaft befugt. Solange die Genossenschaft weniger als 20
Mitglieder hat, besteht der Vorstand aus einem Mitglied. Die ITEBO GmbH ist
geborenes Mitglied des Vorstandes. Sie stellt den Vorstandsvorsitzenden. Sollte die Anzahl
der Mitglieder über 20 Mitglieder ansteigen, ist ein weiteres Vorstandsmitglied
zu berufen.
Der Aufsichtsrat überwacht die
Geschäftsführung des Vorstands. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die
von der Generalversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse
mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Über einige Angelegenheiten ist
die gemeinsame Beschlussfassung des Vorstands und Aufsichtsrats erforderlich,
beispielsweise bei der Verwendung von Rücklagen oder der Änderung der
Geschäftsordnung des Vorstandes.
Alle Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft
in der Generalversammlung aus. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden
weder weitere Mitgliedschaften übernommen noch weitere Stimmrechte erworben.
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen unter anderem
Änderungen der Satzung, Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des
Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags sowie die Wahl der
Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen in der
Regel der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
C. Vertretung der Gemeinde Bad Essen in
den Organen der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
Die Satzung (i.E.) der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft
e.G. (i.G.) sieht vor, dass jedes Mitglied seine Rechte in den Angelegenheiten
der Genossenschaft durch eine Stimme in der Generalversammlung ausübt. Es ist
vorgesehen, in der Satzung zu ergänzen, dass die Kommunen als Mitglied der
Genossenschaft ihr Stimmrecht durch den nach NKomVG bestimmten Vertreter
ausüben.
Gemäß § 138 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 67 NKomVG entscheidet der Rat über den/die
in die Generalversammlung zu entsendende/-n Vertreter/-in der Gemeinde durch Wahl. Es wird vorgeschlagen Herrn
Bürgermeister Timo Natemeyer als stimmberechtigten Vertreter in die Generalversammlung zu wählen.
Nach den Regelungen der Satzung (i.E.) ist darüber hinaus vorgesehen, dass
sich der Vertreter/die Vertreterin durch eine/einen Bevollmächtigte/-n
vertreten lassen kann. Für diese Wahl wird Herr EGR Carsten Meyer als sein
Vertreter für die Generalversammlung vorgeschlagen.
D. Kommunalrechtliche Zulässigkeit
Gem. § 136 NKomVG dürfen sich Kommunen zur Erledigung ihrer Aufgaben
wirtschaftlich betätigen. Für die Beteiligung an Unternehmen in einer privaten
Rechtsform, wie die der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.,
gelten die besonderen Vorschriften des § 137 Abs. 1 NKomVG:
Ø § 137 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 136 Abs. 1 NKomVG (Rechtfertigung durch öffentlichen Zweck des
Unternehmens, angemessenes Verhältnis von Art und Umfang sowie keine bessere
und wirtschaftlichere Erfüllung durch Dritten):
Der Zweck des Unternehmens ist die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen
der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende
Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten
öffentlichen Zwecks. Eine Beteiligung mit einem Genossenschaftsanteil zu
1.000,- € (§ 35 Abs. 1 der Satzung (i.E.)) steht im angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit und dem voraussichtlichen Bedarf der Gemeinde Bad Essen. Ein
adäquater strategischer IT-Partner für den öffentlichen Bereich hat sich bisher
einzig mit der ITEBO GmbH am Markt aufgestellt. Aufgrund der
Gesellschafterstruktur und den Interessen der ITEBO GmbH ist eine Beteiligung
an dieser Gesellschaft nicht angedacht und realisierbar, sodass die Beteiligung
an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. (i.G.) geeignet
ist. Aufgrund der angedachten und im Satzungsentwurf verankerten
Mitgliederstruktur der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
(i.G.) und den damit verbundenen Synergieeffekten - insb. bei der
Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen (kreisangehörigen) Kommunen - ist
derzeit auch nicht vorstellbar, dass ein privater Dritter diesen Zweck erfüllen
kann.
Ø § 137 Abs. 1 Nr. 2
NKomVG (Rechtsform mit Haftungsbegrenzung):
Die Haftung der Gemeinde Bad Essen ist bei der Gesellschaftsform der
Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz und den Regelungen des § 35 Abs.
4 S. 2 der Satzung (i.E.) grundsätzlich auf die Einlage begrenzt.
Ø § 137 Abs. 1 Nr. 3
(Angemessenes Verhältnis zwischen Leistungsverpflichtungen und
Leistungsfähigkeit):
Das maximal zu tragende Risiko der Gemeinde muss
in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen. Maßgeblich
sind im vorliegenden Fall die rechtlichen Bindungen der Kommune, die sich aus
der Satzung (i.E.) ergeben. Aus dieser erwachsen der Kommune jedoch keine
außergewöhnlichen Risiken. Die Kosten für den Erwerb eines Geschäftsanteils
belaufen sich auf einmalig 1.000,- €. Die jährliche Beitragspauschale ist noch
festzusetzen und derzeit mit ca. 160,- € je Anteil geplant. Die Gesamtkosten
und das zu tragende Risiko sind daher für die Kommune überschaubar. Es besteht
somit ein angemessenes Verhältnis zwischen den maximalen
Leistungsverpflichtungen und der Leistungsfähigkeit der Kommune.
Ø § 137 Abs. 1 Nr. 4
(Keine Verpflichtung zu Verlustübernahmen in unbestimmter oder unangemessener
Höhe):
§ 35 Abs. 4 der Satzung (i.E.) beschränkt die Haftung der Mitglieder auf
ihr jeweiliges Geschäftsguthaben. Die auf den Geschäftsanteil geleisteten
Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung
abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. Somit
besteht keine Verpflichtung zu Verlustübernahmen in unbestimmter oder
unangemessener Höhe. Im Übrigen entscheidet über die Deckung eines
Jahresfehlbetrags die Generalversammlung gem. § 42 der Satzung (i.E.). In
dieser ist die Kommune als Mitglied nach § 24 der Satzung (i.E.) mit einer
Stimme vertreten.
Ø § 137 Abs. 1 Nr. 5
(Sicherstellung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks im Gesellschaftsvertrag):
Durch § 2 der Satzung (i.E.) wird der öffentliche Zweck des Unternehmens,
die Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende
Tätigkeiten im Bereich der IT, sichergestellt.
Ø § 137 Abs. 1 Nr. 6
(Angemessener Einfluss im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden
Überwachungsorgan und dessen Sicherung in der Satzung):
Die Gemeinde Bad Essen als Mitglied der
ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. (i.G.) übt ihre Rechte
in den Angelegenheiten der Genossenschaft entsprechend § 24 der Satzung (i.E.)
mit einer Stimme in der Generalversammlung aus. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden
keine weiteren Stimmen erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung
unterliegt mit einfacher Mehrheit u.a. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Dadurch ist ein mittelbarer Einfluss der Kommune im Aufsichtsrat gesichert.
Darüber hinaus kann der Vertreter / die Vertreterin der Kommune selbst in den
Aufsichtsrat gewählt werden.
Ø § 137 Abs. 1 Nr. 7
(Sicherung eines Letztentscheidungsrechtes bei Anteilsmehrheit):
Die Gemeinde Bad Essen wird lediglich einen der insgesamt 50
Geschäftsanteile erwerben, sodass aufgrund der fehlenden Anteilsmehrheit diese
Vorschrift nicht einschlägig ist.
Ø § 137 Abs. 1 Nr. 8
(Sicherstellung des Erhalts von Unterlagen zwecks Konsolidierung des
Jahresabschlusses):
Diese Verpflichtung ist im Entwurf der Satzung bisher nicht explizit
vorgesehen. Den für den Gründungsprozess Zuständigen ist aber bereits bekannt,
dass eine entsprechende Verpflichtung nach dem NKomVG erforderlich ist, sodass
die Aufnahme einer solchen Verpflichtung in der finalen Version der Satzung
zugesagt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die finale Satzung nach der
Gründung eine entsprechende Regelung enthält, da ansonsten eine Gründung durch
die anderen kreisangehörigen Kommunen ohnehin nicht vorstellbar ist.
Die Beteiligung der Gemeinde Bad Essen an der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. ist nach ihrer Gründung somit
kommunalrechtlich zulässig.
Gem. § 152 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG ist eine Beteiligung Gemeinde Bad Essen an
der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. (i.G.) unverzüglich
schriftlich gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beteiligung
kann erst vollzogen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige
keine Bedenken seitens der Kommunalaufsichtsbehörde geäußert wurden oder aber
vorzeitig die Freigabe erteilt wurde. Die Beschlüsse stehen daher unter dem
Vorbehalt der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit. Der Landkreis Osnabrück als
Kommunalaufsichtsbehörde hat bereits signalisiert die Sechs-Wochen-Frist zu
verkürzen, wenn im Vorfeld der Beschlussfassung alle rechtlich relevanten
Fragen geklärt werden können.
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
1.
Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Gründung der
ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. einen Geschäftsanteil
dieser Genossenschaft zu einem Kaufpreis von 1.000,- € zu erwerben.
2.
Zur Wahl des in die Generalversammlung der ITEBO
Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. (i.G.) zu entsendenden
stimmberechtigten Vertreters wird Herr Bürgermeister Timo Natemeyer
vorgeschlagen. Zur Wahl seines Vertreters wird Herr EGR Carsten Meyer
vorgeschlagen.
Haushaltsmittel |
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stehen
bei Konto ____________ zur Verfügung |
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Deckungsvorschlag:
Im Haushaltsplan 2020 ff. |
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Sonstiges |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt |
Beteiligung der Ortschaften |
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ist
nicht erforderlich |
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wird
noch vorgenommen |
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ist
erfolgt mit folgendem Ergebnis: |