Die Richtlinie für den Historischen Markt in
Bad Essen wurde zuletzt im Jahr 2002 im
Zusammenhang mit der Ausweitung des Marktes auf drei Tage geändert. Inzwischen
ist eine Anpassung der Richtlinie und insbesondere der Standgelder aufgrund der
gestiegenen Aufwendungen der Gemeinde angebracht. Darüber sollen inhaltliche
Anpassungen vorgenommen werden, die der Entwicklung des Marktes Rechnung
tragen.
Die Amtszeit des Marktausschusses wird von
drei auf fünf Jahre angehoben. Entsprechend wird der Zeitraum für die
Durchführung einer Marktversammlung auf fünf Jahre angepasst, da die
wesentliche Aufgabe der Marktversammlung die Wahl der Vertreter im
Marktausschuss ist. Die Möglichkeit, bei Bedarf weitere Versammlungen
einzuberufen, bleibt unbenommen.
Der Marktausschuss hat die Aufgabe, den
Marktmeister bei der Organisation des Marktes zu unterstützen. Der Historische
Markt in Bad Essen ist in den letzten 45 Jahren derart gewachsen, dass die Zahl
der benötigten Helfer/innen heute erheblich größer ist, als in seiner
Anfangszeit. Um dem Rechnung zu tragen, wurden weitere beteiligte Personen in
den Marktausschuss geladen. Die Änderung in Nr. 2 der Richtlinien gibt dem
Marktmeister nun offiziell die Möglichkeit, die verantwortlichen Personen in
der notwendigen Anzahl in den Marktausschuss zu berufen.
Eine Anpassung der Standgelder ist nach 17
Jahren angebracht. Der Historische Markt Bad Essen lebt von den vielen
Handwerks- und Hobbyständen. Diese kommen gern aufgrund der besonderen
Atmosphäre der Veranstaltung und der verhältnismäßig günstigen Standgelder.
Eine Anhebung dieser Standgelder muss sehr vorsichtig geschehen, da ansonsten
die Gefahr besteht, dass viele Anbieter dem Markt zukünftig fernbleiben. Die
neue Gebührentabelle versucht dem gerecht zu werden. Ein Überblick über die
bisherigen und die geplanten neuen Standgebühren ist dieser Vorlage als Anlage
beigefügt.
Anlagen:
- Übersicht Standgelder Historischer Markt
- Richtlinie für den Historischen Markt
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Neufassung der Richtlinie für den Historischen Markt nebst Festsetzung der Standgelder in der vorliegenden/geänderten Fassung.